Leitsatz (amtlich)
Im Verfahren zur Feststellung der Rechtsnachfolge in das Vermögen eines zuletzt im Vereinsregister eingetragenen Vereins nach §§ 46 S. 1, 1964 BGB kann das Nachlassgericht grundsätzlich ohne erneute Prüfung von den Umständen ausgehen, mit denen die Registerlöschung (im Widerspruchsverfahren - jetzt gem. §§ 395 Abs. 2 und 3, 393 Abs. 3 bis 5 FamFG) begründet worden ist.
Normenkette
BGB § 46 S. 1, § 1964
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 22.02.2008; Aktenzeichen 83 T 241/05) |
AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 60 VI 127/95) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert für das Verfahren der weiteren Beschwerde und - insoweit unter Änderung des angefochtenen Beschlusses - für das Verfahren der Erstbeschwerde wird auf bis 2.100.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist zulässig, §§ 27 ff. FGG i.V.m. Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG. Für die Beteiligtenfähigkeit und Beschwerdeberechtigung des Beteiligten zu 2) ist zu unterstellen, dass er weiterhin besteht. Eine Person, die sich dagegen wendet, als nicht existent angesehen zu werden, ist zur Erledigung des Streits hierüber als existent zu behandeln (vgl. BGH, NJW 2011, 778).
Die weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 27 Abs. 1 FGG i.V.m. §§ 546 f. ZPO); sie erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig (§ 27 Abs. 1 S. 2 FGG i.V.m. § 561 ZPO). Das AG hat mit dem Beschluss vom 2.2.2005 zu Recht festgestellt, dass der Beteiligte zu 2) erloschen und der Beteiligte zu 1) Rechtsnachfolger in sein Vermögen geworden ist.
Es kann dahin stehen, ob die Ausführungen des LG zum Gegenstand der Eintragung in das Vereinsregister und zu den Wirkungen des Senatsbeschlusses vom 26.2.2004 - 1 W 549/01 - hinreichend verständlich sind. Die Eintragungen in das Vereinsregister des AG Charlottenburg - V.8...- betreffen den 1868 gegründeten Beteiligten zu 2) und nicht einen sonstigen Verein. Abgesehen davon, dass die Ersteintragung vom 9.6.1986 im Verfahren für altrechtliche Vereine gem. Art. 5 § 2 des Berliner AGBGB i.d.F. vom 30.10.1984 (GVBl. S. 1541) erfolgt ist, ergibt sich aus den Bestimmungen der in Spalte 4 vermerkten Satzung vom 25.6.1980 (§ 1 Abs. 1, Bd I Bl. 35 d.A.), dass es sich bei dem eingetragenen Verein um den "im Jahr 1868 gegründeten Berliner A.-V.für O." handeln soll. Dem Beschluss des Senats vom 26.2.2004 kommt auch keine materielle Rechtskraft zu. Entscheidungen der Gerichte in Handels- und Vereinsregistersachen entfalten im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Register keine materielle Rechtskraft (KG, FGPrax 2005, 130, 131; VIZ 2002, 596, 597; BayObLG NJW 1996, 3217, 3218; BayObLGZ 1956, 287, 296). Die Bedeutung des Löschungsverfahrens nach §§ 395 ff. FamFG (zuvor §§ 142 ff. FGG) liegt gerade darin, dass schon vollzogene Eintragungen wieder beseitigt werden können, wenn sie sich nachträglich als unzulässig oder nichtig herausstellen.
Dennoch hat der Beschluss des Senats vom 26.2.2004 in Verbindung mit der Löschung des Beteiligten zu 2) im Vereinsregister vom 2.6.2004 im Feststellungsverfahren gem. § 46 S. 1 i.V.m. § 1964 BGB eine Nachweisfunktion. Anders als beim Tod einer natürlichen Person (vgl. §§ 31, 54, 55 Abs. 1 PStG, §§ 9 Abs. 1 S. 1, 23, 55 VerschG) ist der Wegfall des ursprünglichen Rechtsträgers bei der Nachfolge in das Vermögen eines Vereins nicht durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Im Verfahren des Nachlassgerichts über die Feststellung des Rechtsnachfolgers kann der urkundliche Nachweis bei einem Verein, der - wie hier zuletzt - im Vereinsregister eingetragen war, durch den Nachweis der Registerlöschung und die dafür gegebene Begründung ersetzt werden, jedenfalls wenn die Löschung auf einer formell rechtskräftigen Verfügung nach § 143 FGG beruht. Die Löschung ist Voraussetzung für die Feststellung nach § 1964 BGB, weil allein das Registergericht berufen ist, über die Richtigkeit der Eintragung zu entscheiden (KG, Beschl. v. 27.6.2000 - 1 W 79/99 - S. 3). Damit soll auch vermieden werden, dass verschiedene Gerichte oder Behörden die Rechtsverhältnisse des Vereins unterschiedlich beurteilen (RGZ 81, 206, 210 f.; Senat, a.a.O.). Demgemäß hat das Nachlassgericht nicht die Prüfung des Registergerichts zu wiederholen und kann bei seiner Entscheidung von den Umständen ausgehen, mit denen die Löschung (im Widerspruchsverfahren nach §§ 142 Abs. 2, 143 Abs. 1 FGG) begründet worden ist. Dieser Kompetenzverteilung steht nicht entgegen, dass Gerichtsentscheidungen in Registersachen die materielle Rechtskraft fehlt. Stellte sich die Löschung im Vereinsregister als sachlich unrichtig heraus, könnte der Löschungsvermerk - hier vom 2.6.2004 - wiederum gem. § 395 FamFG (§§ 142 f., 159 Abs. 1 S. 2 FGG) gelöscht werden (vgl. Keidel/Heinemann, FamFG, 16. Aufl., § 395 Rz. 12).
Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2) sprechen auch §§ 2354 Abs. 1 Nr. 1, 2356 Abs. 1 BGB nicht dafür, dass die vom Registergericht fest...