Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Umfang der Darlegungslast bei unstreitigem Vorschaden
Normenkette
ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 230/07) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Der Berufungskläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch die Berufungsbegründung nicht entkräftet worden sind.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall.
1. Zutreffend hat das LG die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe nicht dargetan, dass an seinem Fahrzeug durch den Unfall vom 3.7.2007 ein Schaden entstanden ist, der über den schon von den Beklagten regulierten Betrag hinausgehende Kosten erfordert; eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO sei nicht möglich; denn der Kläger habe als Geschädigter die Beseitigung des unstreitigen Vorschadens nicht konkret dargelegt; der Kläger hätte im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen müssen (UA 4, 5).
Das beantragte Sachverständigengutachten sei nicht einzuholen, da ein solcher Auftrag einer Ausforschung gleich käme; denn der Kläger habe nichts dazu vorgetragen, wann, wie, durch wen und mit welchem Aufwand im Einzelnen die Schäden ordnungsgemäß behoben worden seien (UA 5); außerdem ergäben sich aus den Feststellungen der sachverständigen D und H deutliche Anzeichen, dass jedenfalls ein Teil der Vorschäden - entgegen der pauschalen Behauptung des Klägers - im Zeitpunkt des Unfalls vom 3.7.2007 nicht fachgerecht repariert gewesen seien.
2. Die Auffassung des Klägers, das LG hätte seinem Beweisangebot im Schriftsatz vom 28.1.2008 auf Einholung eines technischen Gutachtens nachgehen müssen, so dass das Urteil falsch sei, wird vom Senat nicht geteilt und verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.
Denn das angefochtene Urteil ist richtig, weil der Kläger das unfallbedingt eingetretene Schadensmaß nicht hinreichend dargelegt und nachgewiesen hat.
a) Ein Geschädigter kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen kann, wenn nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (§ 287 ZPO) auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind (vgl. hierzu beispielhaft schon OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.2.2006 - 1 U 148/05, DAR 2006, 324).
Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren (vgl. hierzu BGHZ 71, 339), wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss (KG, Beschl. v. 6.6.2007 - 12 U 57/06 - VRS 113, 421 = KGReport Berlin 2008, 234 = NJOZ 2008, 765 = NZV 2008, 297).
Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO kommt nämlich erst in Betracht, wenn der Kläger dargelegt und bewiesen hat, welcher eingrenzbare Vorschaden durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen fachgerecht beseitigt worden ist (KG, Beschl. v. 11.10.2007 - 12 U 46/07, NJW 2008, 1006 = MDR 2008, 142 = NZV 2008, 196 = KGReport Berlin 2008, 333 = NJW - Spezial 2008, 267 = BeckRS 2008, 00332).
Kann der Geschädigte nicht im Einzelnen zum fachgerechten Reparaturweg vortragen, weil er - wie hier der Kläger geltend macht - das Fahrzeug mit repariertem Vorschaden, aber ohne Nachweise über die Reparatur erworben hat, geht dies im Streitfall zu seinen Lasten (KG, Beschl. v. 13.8.2007 - 12 U 180/06, KGReport Berlin 2008, 499 = NZV 2008, 356 = VRS 114, 128).
b) Daher musste im Streitfall der Kläger im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen. Dem ist er nicht nachgekommen.
Dies geht auch dann zu seinen Lasten, wenn er zu einem derartigen Vortrag nicht in der Lage war, weil er ein Fahrzeug mit Vorschaden erworben hat, der zwar behoben ist, darüber einen Reparaturrechnung oder sonstige Nachweise ihm jedoch nicht mit dem Fahrzeug übergeben wurden.
3. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und eine Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erforderlich.
Es wird daher angeregt, die Fortführung der Berufung zu überdenken.
Fundstellen
NZV 2009, 345 |
OLGR-Ost 2009, 161 |