Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 118/06) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1. Das Landgericht hat die Klage zu Recht deshalb abgewiesen, weil die nach dem Inhalt der Akten und der durchgeführten Beweisaufnahme feststehenden Tatsachen eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen aufweisen, die die Feststellung gestatten, dass eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein manipuliertes Ereignis spricht, es sich bei dem streitgegenständlichen Geschehen mithin nicht um einen unfreiwilligen Unfall gehandelt hat.
a. Die Entscheidung des Landgerichts, auf Grund einer außergewöhnlichen Häufung von Beweisanzeichen lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die von dem Kläger geltend gemachten Schäden an seinem Fahrzeug nicht aus einem zufälligen Schadensereignis herrührten, sondern auf einen geplanten Zusammenstoß zurückzuführen sind, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass ein Unfall verabredet gewesen ist, wobei die erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür ausreicht (st. Rspr., vgl. nur BGHZ 71, 339; Senat, NZV 2003, 87; NZV 2003, 233; KGR 2005, 851). Beweisanzeichen können sich ergeben aus Unfallhergang, Art der Schäden, fehlender Kompatibilität, Anlass der Fahrt, Art der beteiligten Fahrzeuge, persönliche Beziehungen und Vermögensverhältnissen der Beteiligten, Aussagen der Beteiligten, Verhalten im Prozess. Entscheidend ist die Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (OLG Köln, Urteil vom 13. Februar 1994 - 12 U 206/93 - r + s 1994, 212).
Als Indizien für einen manipulierten Unfall sind dabei insbesondere folgende Umstände zu werten: Eine Unfallsituation, bei der der Geschädigte dem Grunde nach die volle Haftung der Gegenseite erwarten kann, die Abwesenheit unbeteiligter Zeugen, eine begrenzte Bereitschaft zur Sachaufklärung durch den Schädiger, ein fehlender Grund für den behaupteten Fahrfehler, ein wertloses oder nicht tätereigenes Schädigerfahrzeug, die Beteiligung von Personen, die erfahrungsgemäß aus finanziellen Gründen leicht zur vorsätzlichen Herbeiführung von Unfällen gewonnen werden können, ein bereits vorgeschädigtes Fahrzeug (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 30. November 1998 - 6 U 148/797 - DAR 1999, 404). Es passt auch in das Bild eines manipulierten Verkehrsunfalls, dass ein nicht objektiv überprüfbarer Grund für den angeblichen Fahrfehler genannt wird (vgl. Senat KGR 2007, 304; OLG Köln VersR 2002, 252; Senat, NZV 2003, 530: "Irritation durch Wespe oder Biene").
Für die erforderliche Überzeugungsbildung über die erhebliche Wahrscheinlichkeit eines manipulierten Unfalls kommt es nicht darauf an, dass bestimmte, nach ihrer Anzahl und/oder ihrer äußeren Erscheinungsform immer gleiche Beweisanzeichen festgestellt werden müssen; entscheidend ist vielmehr stets die Werthaltigkeit der Beweisanzeichen (KG, Urteil vom 19. Februar 2007 - 22 U 132/06 -).
Der Beweis für einen fingierten Unfall ist geführt, wenn sich der "Unfall" als letztes Glied einer Kette gleichförmiger Geschehnisse darstellt, ohne, dass sich die festgestellten Gemeinsamkeiten noch durch Zufall erklären ließen. Das gilt auch dann, wenn in diesem Sinne geeignete Indizien bei isolierter Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden könnten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. März 2007 -19 U 54/06 - MDR 2007, 1019).
Nach diesen in der Rechtsprechung der Verkehrssenate der Oberlandesgerichte seit langem anerkannten Grundsätzen hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend festgestellt, dass hier eine derart erhebliche Häufung von werthaltigen Beweisanzeichen vorliegt, dass diese keinen Zufall mehr darstellen können, sondern auf ein vorsätzliches Geschehen hindeuten.
b. Die hiergegen von der Berufung vorgebrachten Angriffe haben keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat folgende Beweisanzeichen benannt, die für Manipulationsfälle typisch sind:
- es handelt sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein nicht neues (Erstzulassung 10/2000) vorgeschädigtes, höherpreisiges Modell (Mercedes E 220 CDI) mit zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht unerheblicher Laufleistung (km-Stand 89006), dessen nächste Hauptuntersuchung unmittelbar bevorstand,
- der Kläger begehrt Schadensersatz in Höhe der kalkulierten Reparaturkosten, ohne zu den tatsächlichen Kosten einer Reparatur vorzutragen,
- der vermeintlichen Unfallsituation lieg...