Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung bei Kettenauffahrunfall
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 744/05) |
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
2. Der Berufungskläger erhält gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit, zur Stellungnahme binnen zwei Wochen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch aus einem Verkehrsunfall vom 5.4.2007 auf der Autobahn A 100 in Höhe Innsbrucker Platz in Berlin; bei einem "Kettenauffahrunfall" fuhr der Erstbeklagte mit dem von ihm gehaltenen und bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw Mitsubishi gegen das Heck des im Eigentum der Klägerin stehenden Opel Astra; das klägerische Fahrzeug stieß mit der Front gegen das Heck des vor ihr befindlichen Citroen des Zeugen ..., welcher zuvor auf das vor ihm befindliche Fahrzeug aufgefahren war. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob die Klägerin selbst aufgefahren ist oder lediglich durch den Mitsubishi des Erstbeklagten auf den vor ihr befindlichen Citroen aufgeschoben worden ist
Das LG hat der auf Zahlung von 8.336,35 EUR nebst Zinsen gerichteten Klage nach Beweisaufnahme i.H.v. 490,63 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen (Ersatzquote von ¾ abzgl. von den Beklagten gezahlter 1000 EUR, UA 8).
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Klägerin zunächst selbst auf das vor ihr befindliche Fahrzeug des Zeugen ... aufgefahren sei; dies folge zunächst aus ihrer eigenen, von den unfallaufnehmenden Polizeibeamten schriftlich dokumentierten Einlassung am Unfallort ("Vor mir kam es zum Unfall. Ich konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen. Ich und der hinter mir fuhren auf."). Das Sachverständigengutachten vom 4.6.2007 habe die Streitfrage, ob die Klägerin zunächst selbst aufgefahren sei, zwar nicht eindeutig klären können; der Sachverständige habe jedoch u.a. ausgeführt, es würde mehr für ein Auffahren des Klägerfahrzeugs sprechen; in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 3.9.2007 habe der Gutachter u.a. ergänzt, die Behauptung der Klägerin, sie sei zunächst hinter dem Citroen zum Stillstand gekommen, könne nicht zutreffen (vgl. UA 6). Danach sei der Klägerin der Beweis ihrer Behauptung, ihr sei noch vor dem Anstoß mit dem Beklagtenfahrzeug der Stopp vor dem Fahrzeug des Zeugen ... nicht gelungen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie dieselbe Verurteilung der Beklagten wie in erster Instanz erstrebt.
Sie macht geltend: Das LG sei zu seinem Ergebnis aufgrund falscher Beweiswürdigung gelangt, nach der ergänzenden Stellungnahme des Gutachters hätte der Klage voll stattgegeben werden müssen.
Der von ihr in der Klageschrift behauptete Unfallablauf ("Die Klägerin bremste ebenfalls scharf ab und wollte gerade erleichtert darüber aufatmen, dass ihr der Stop vor Fahrzeug 2) gelang, da fuhr das Fahrzeug des Beklagten zu 1) ihr von hinten auf und schob das Fahrzeug der Klägerin auf das Fahrzeug 2) auf.")
Diese Darstellung sei auf S. 4 der ergänzenden Darstellung des Gutachters vom 3.9.2007 bestätigt worden.
Das LG sei dagegen auf S. 7 des Urteils davon ausgegangen, die Klägerin habe behauptet, noch vor dem Anstoß des Beklagtenfahrzeugs sei ihr der Stop vor dem Auto des Zeugen ... gelungen; so habe sie das nie behauptet, sondern sie habe dahin verstanden werden wollen, "dass sie beim scharfen Abbremsen absehen konnte, dass ihr der rechtzeitige Halt gelänge und deshalb erleichtert aufatmen wollte" (S. 2 der Berufungsbegründung). Noch im Schriftsatz vom 22.10.2007 sei selbstverständlich davon ausgegangen worden, dass dies auch so verstanden werde; das Missverständnis hätte auf gerichtlichen Hinweis, der jedoch unterblieben sei, ausgeräumt werden können.
II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Beides ist nicht der Fall.
1. Zunächst ist die Berufung i.H.v. 490,63 EUR nebst Zinsen (Verurteilung durch das LG) unbegründet; denn die Klägerin hat diesen Teilerfolg bei ihrem Berufungsantrag nicht berücksichtigt.
2. Die Feststellung des Sachverhalts durch das LG ist nicht zu beanstanden.
a) Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.
Dies ist nicht der Fall, wenn sich das Gericht des ersten Rechtszuges bei der Tatsachenf...