Entscheidungsstichwort (Thema)
Gebrauchsregelung für im Gemeinschaftseigentum stehende Garagen und Keller
Beteiligte
ferner die namentlich in dem Beschluß des Landgericht Berlin vom … Januar 1990 … (WEG) – bezeichneten Bezeichneten zu 3.) bis 6.) und 8.) bis 13.) |
Verfahrensgang
AG Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 76 II (WEG) 104/87) |
LG Berlin (Aktenzeichen 150/191 T 69/89 (WEG)) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß des Landgerichts wird zu Nr. 1. aufgehoben und die Erstbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Schöneberg vom 31. Januar 1989 – 76 II (WEG) 104/87 – insoweit zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu den Tagesordnungspunkten 1a) und b) ergeht ein gesonderter Vorlagebeschluß.
Im übrigen werden die Rechtsbeschwerden zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird für die in diesem Teilbeschluß entschiedenen Streitpunkte wie folgt festgesetzt:
Garagenregelung |
5.000,– DM |
Eigentümerbeschluß zu TOP 4a) (Hofbefestigung) |
6.640,– DM |
Eigentümerbeschluß zu TOP 9) (Kellerregelung) |
1.000,– DM. |
Gründe
Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer, der Beteiligte zu 2a) ist gleichzeitig Verwalter der im Rubrum bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Zu dieser gehören vier Garagen und zwei Stellplätze. Durch bestandskräftig gewordenen Mehrheitsbeschluß vom 3. Dezember 1970 bestimmten die Wohnungseigentümer, daß die Garagen mit 40,– bis 45,– DM monatlich und die Stellplätze mit 10,– DM monatlich vermietet werden sollten. Der Antragsteller versuchte, durch seinen Vertreter in der Eigentümerversammlung am 4. März 1987 einen Beschluß über eine anderweitige Gebrauchsregelung betreffend die Stellplätze und die Garagen zu erreichen; seine Anträge hierzu wurden in der Versammlung abgelehnt. In der Eigentumsversammlung vom 4. März 1987 wurden unter anderem die folgenden Beschlüsse gefaßt und protokolliert:
Zu TOP 4a):
Der Estrich vor den Garagentoren ist durch Verbundpflaster zu ersetzen. Die Haltewinkel für die Torverriegelungen sind zu erneuern. Die Hofeinfahrt ist in zwei Fahrspuren auf einer Länge von ca. 20 m mit Verbundpflaster zu versehen, ebenso der Zugang zu den Mülltonnen ab dem Weg vor dem Laden der Wohnung Nr. 4 sowie der Bereich vor den Mülltonnen. Zwischen den Fahrspuren und seitlich davon sind zur Stabilisierung des Verbundpflasters Rasengittersteine zu setzen. Der Hof ist in einer Fläche von ca. 100 m² vor den Garagen mit Rasengittersteinen zu befestigen.
Ja: 12 |
Nein: – |
Enthaltungen: – |
Zu TOP 9):
Der Verwalter wird beauftragt,
- in der ehemaligen Waschküche neben dem Kellerverschlag der Wohnung Nr. 1 unter Berücksichtigung des Beschlusses zu TOP 10 der Versammlung vom 20.02.1973
- in der Nische unter dem Kelleraufgang Moltkestraße
- im Kellergang der Kellertreppe des Aufgangs Manteuffelstraße
- am Lichtschacht zwischen den Verschlägen im Keller unter der Wohnung Nr. 3
nach Bedarf Vorrichtungen zur Unterbringung von Fahrräder anzubringen oder anbringen zu lassen. Sofern diese Stellen durch andere Gegenstände verstellt sind, sind diese nach Entscheidung des Verwalters an anderer Stelle aufzubewahren. Ist ein Eigentümer nicht zu ermitteln, sind die Gegenstände zu entrümpeln. Ist der Bedarf an Abstellplätzen an Fahrrädern größer als der zur Verfügung stehende Platz, soll der Verwalter nach folgendem Verfahren die Plätze verteilen:
Die Anzahl der Plätze wird mit den Anteilen der Wohnungen gemäß dem Teilungsplan multipliziert. Danach haben die Bewohner einer Wohnung Anspruch auf Abstellmöglichkeiten; sie können ihre Ansprüche an andere Bewohner abtreten. Nutzen die Bewohner einer Wohnung ihren Anteil nicht zweckbestimmt, treten ihn aber auch nicht an andere ab, teilt ihn der Verwalter auf. Die nach diesem Verfahren ermittelten Anteile werden auf ganze Zahlen gerundet und ergeben je Wohnung die zur Verfügung stehenden Abstellplätze. Der Verwalter weist bestimmte Plätze zu. Ergeben sich hieraus Meinungsverschiedenheiten, entscheidet der Verwalter bis zur nächsten Eigentümerversammlung nach billigem Ermessen.
Ja: 7 |
Nein: 4 |
Enthaltung: – |
Der Antragsteller hat mit am Montag, den 6. April 1987, eingegangenem Schriftsatz beantragt, die Eigentümerbeschlüsse vom 4. März 1987 zu den Tagesordnungspunkten 1a), 1b), 4a), 8 und 9) für ungültig zu erklären sowie ferner eine Gebrauchsregelung entsprechend seinen Beschlußanträgen zu Nr. 1) und 2) zum Tagesordnungspunkt 11, auf die im einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 24 d. A.), zu beschließen. Unter Zurückweisung seiner Beschlußanfechtungsanträge im übrigen hat das Amtsgericht durch Beschluß vom 31. Januar 1989 in Ergänzung des Eigentümerbeschlusses vom 3. Dezember 1970 den Gebrauch der Stellplätze und Garagen der Gemeinschaft wie folgt geregelt:
a) Die Laufzeit der Mietverträge endet für alle Stellplätze und Garagen jeweils am 31.12. des Jahres. Zur Zeit bestehende Mietverträge, die diese Laufzeit übersteigen, sind zum vertraglich nächstzulässigen T...