Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 21. Januar 1999 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 31 des Landgerichts Berlin geändert:
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Beklagte ist mit 48.452,30 DM beschwert.
Gründe
Die Berufungen der Kläger gegen die beiden Urteile des Landgerichts, die der Senat durch Beschluss vom 29. Juli 1999 zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat, sind gemäß § 511 ZPO statthaft und auch sonst zulässig. Da die Berufung gegen das der Widerklage stattgebende Schlussurteil des Landgerichts, mit der sie deren Abweisung begehren, zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat diese durch Teilurteil zu erlassen (§§ 523, 301 ZPO). Die gegen das vorgenannte Schlussurteil gerichtete Berufung ist begründet.
Das Finanzamt für Körperschaften IV in Berlin hat gegen die Beklagte Bescheide auf Rückzahlung der Berlin-Zulage und auf Nachentrichtung von Lohnsteuern und Solidaritätszuschlägen unter anderem deswegen erlassen, weil sie die Berlin-Zulage auch an Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz nicht in West-Berlin hatten, ausgezahlt hatte, obschon die diesbezüglichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 29 BerlinFG in diesen Fällen nicht vorgelegen hatten. Die Widerklage, mit der die Beklagte die Kläger im Hinblick auf diesen Sachverhalt auf Regress in Anspruch nimmt, ist unbegründet.
Soweit mit dem Haftungsbescheid vom 11. Oktober 1996 daneben auch Steuernachforderungen wegen einer zu geringen oder wegen einer gänzlich unterbliebenen Versteuerung von Sachbezügen, die in der Überlassung eines Firmenfahrzeuges und in der Gewährung eines zinslosen Darlehens bestanden hatten, erhoben werden, scheiden der Vorwurf einer fehlerhaften Sachbehandlung wegen ungeprüfter Lohn- und Gehaltsabrechnungen und ein hierauf gestützter Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung mangels eines diesbezüglichen Sachvortrages der Beklagten von vornherein aus. Soweit die vorgenannten Bescheide wegen einer Überzahlung der Berlin-Zulage ergangen sind, kann dahingestellt bleiben, ob die Kläger aufgrund einer ausdrücklichen oder konkludenten Erweiterung des schriftlichen Geschäftsbesorgungsvertrages vom 12. Dezember 1991 verpflichtet waren, die Mitarbeiterstammdaten und die Lohn- und Gehaltsabrechnungen daraufhin zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Auszahlung der Berlin-Zulage nach dem Berlin-Förderungsgesetz vorgelegen hatten, und ob wegen der unterbliebenen Überprüfung die tatbestandlichen Voraussetzungen einer positiven Vertragsverletzung vorliegen.
Es fehlt nämlich jedenfalls an einem Ursachenzusammenhang zwischen einer eventuellen Pflichtverletzung der Kläger und dem eingetretenen Schaden, der hier in dem Risiko des ungewissen Ausganges des Rechtsbehelfsverfahren und der ungewissen Verwirklichung eines Anspruchs der Beklagten auf Rückzahlung der an das Finanzamt aufgrund der Festsetzungs- und Haftungsbescheide bereits geleisteten Beträge besteht und der in entsprechender Anwendung des § 255 BGB auszugleichen wäre (vgl. Staudinger-Selb, 13. Bearbeitung, § 255 Rn. 20). Die Beklagte, die aufgrund der Festsetzungs- und Haftungsbescheide Steuern nachentrichtet und überzahlte Berlin-Zulagen rückvergütet hat, hatte die Erstattung dieser Beträge von ihren Arbeitnehmern verlangen können. Bei diesen Erstattungsansprüchen handelt es sich um Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und nicht etwa um Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern aus Anlass des Lohnsteuerabzugsverfahrens sind Teil des Arbeitsverhältnisses. Dementsprechend sind auch die diesbezüglichen Freistellungs- und Erstattungsansprüche vertraglicher Natur (BAG AP § 670 Nr. 20; OLG Düsseldorf, Gl 1998, 115). Die Beklagte hat ihre Arbeitnehmer entgegen § 254 Abs. 2 BGB nicht auf die Erstattung der überzahlten Berlin-Zulage und der nachentrichteten Lohnsteuern und Solidaritätszuschläge in Anspruch genommen. Durch dieses Unterlassen ist der Ursachenzusammenhang zwischen der in Rede stehenden – unterstellten – Pflichtverletzung und dem vorgenannten Schaden unterbrochen worden, Der haftungsrechtliche Zusammenhang fehlt, wenn der geschädigte Arbeitgeber – wie hier – auf Rückforderungsansprüche gegen die Arbeitnehmer, die eigentlichen Steuerschuldner, verzichtet (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
Tarifvertragliche Ausschlussfristen hinderten die Beklagte nicht an der rechtzeitigen Geltendmachung der Erstattungsansprüche. Nach dem einschlägigen Manteltarifvertrag sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Frist von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit oder nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Diese Frist setzte nicht bereits mit der Auszahlung der Berlin-Zulage an die jeweiligen Arbeitnehmer ein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht der Rückerstattungsanspruch des Arbeitgebers vielmehr erst in dem Augenblick, in dem der Arbeitgeber freiwillig o...