Entscheidungsstichwort (Thema)
Nutzungsausfallentschädigung; Kosten für privates Sachverständigengutachten, pauschalierte Ummeldekosten
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 05.03.2003; Aktenzeichen 24 O 534/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin zu 1), die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 5.3.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 534/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1) 6.611,01 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 9.6.2001 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz sind wie folgt zu tragen: Die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten werden der Klägerin zu 1) zu 99 % und dem Kläger zu 2) zu 1 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat dieser selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Klägerin zu 1) zu 19 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 81 % zu tragen. Von den übrigen Kosten der ersten Instanz einschließlich der Kosten der Nebenintervention haben die Klägerin zu 1) 18 %, der Kläger zu 2) 1 % sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 81 % zu tragen.
Die Kosten der zweiten Instanz sind wie folgt zu tragen: Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) hat dieser selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) haben die Klägerin zu 1) zu 66 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 34 % zu tragen. Von den übrigen Kosten der zweiten Instanz haben die Klägerin zu 1) 65 %, der Kläger zu 2) 1 % sowie die Beklagten als Gesamtschuldner 34 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Nachdem der Kläger zu 2) seine unzulässige Berufung zurückgenommen hat, war nur noch über die Berufung der Klägerin zu 1) zu entscheiden.
In Höhe von 1.395,83 Euro hat die Berufung der Klägerin zu 1) Erfolg. Das Fahrzeug der Klägerin zu 1) war infolge des Verkehrsunfalls vom 2.3.2001 nicht fahrfähig und nicht verkehrssicher. Die Gesamtkosten zur Wiederherstellung des Fahrzeuges lagen über den Kosten für eine Ersatzbeschaffung. Aus technisch-wirtschaftlicher Sicht lag ein Totalschaden vor. Mithin steht der Klägerin zu 1) die der Höhe nach unstreitige Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zu.
Entgegen der vom LG in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht ist die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges keine Voraussetzung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung (Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., Vorb. v. § 249 Rz. 20; BGH BGHZ 40, 345; OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379; OLG Stuttgart DAR 2000, 35; KG v. 22.10.2001 - 12 U 2346/00, KGReport Berlin 2002, 351).
Wegen der Positionen Kosten des Sachverständigengutachtens und Abmeldegebühr war die Berufung dagegen aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen,
Wie die vor dem LG durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, war das Gutachten des Sachverständigen F. vom 8.3.2001 im Ergebnis zur Schadensregulierung ungeeignet, da es zahlreiche erhebliche Vorschäden nicht berücksichtigt hat und daher zu einem unzutreffenden Ergebnis hinsichtlich des Wiederbeschaffungswertes des klägerischen Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt gekommen ist. Zwar besteht ein Erstattungsanspruch wegen der Sachverständigenkosten grundsätzlich auch bei einem unrichtigen Gutachten, denn die Gutachterkosten gehören zum Herstellungsaufwand und der Sachverständige ist nicht Erfüllungsgehilfe des Gläubigers, so dass ein etwaiges Verschulden des Sachverständigen dem Geschädigten nicht ohne weiteres zugerechnet werden kann (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 12 StVG Rz. 50; Kääb/Jandel, NZV 1992, 16 [17]). Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Geschädigte die Unbrauchbarkeit des Gutachtens zu vertreten hat, sei es, weil ihn ein Auswahlverschulden trifft, sei es, dass er ihm bekannte Vorschäden verschwiegen hat (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl., § 12 StVG Rz. 50). Hier ist davon auszugehen, dass der Klägerin zu 1) erhebliche Vorschäden bzw. Mängel ihres Fahrzeugs bekannt waren. Wenn sie diese dem Sachverständigen gleichwohl nicht mitgeteilt hat, muss sie sich eine hieraus resultierende Unbrauchbarkeit des Gutachtens zur Schadensregulierung zurechnen lassen, so dass ein Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten nicht besteht. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) sind gerade auch reparierte Vorschäden - unabhängig von der Qualität ihrer Beseitigung - zu offenbaren, da auch diese den Wiederbeschaffungswert beeinflussen können. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1) hat das LG sich bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes auch nicht auf das Gutachten des Sachverständigen F. sondern auf das des Sachverständigen D. gestützt.
Ummeldekosten sind als Kosten der Ersatzbeschaffung grundsätzlich konkret abzurechnen, weil diese Nebenkosten nicht als "normativer" Schaden verstanden werden können, sondern lediglich dann als erstattungsfähig in Betracht kommen, wenn sie tatsächlich...