Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 07.05.2013; Aktenzeichen 15 O 407/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 15 des LG Berlin vom 07.05.2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % hiervon abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger klagt auf Unterlassung nach den Bestimmungen des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG). Er verlangt vom Beklagten, eine bestimmte oder dieser inhaltlich entsprechende Klausel/n nicht in Verträge über Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Verbrauchern einzubeziehen bzw. sich nicht auf diese bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen. Die Klausel hat folgenden Wortlaut:
"Als versicherter Beruf im Sinne der Bedingungen gilt die vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sie zu mindestens 90 % als Schreibtischtätigkeit in Büro, Praxis oder Kanzlei ausgeübt wird. Im Falle einer BU-Leistungsprüfung erfolgt die Bemessung der Berufsunfähigkeit ausschließlich auf dieser Basis." (Anlage K 1).
Der Beklagte hat Klauseln in dieser oder ähnlicher Ausgestaltung in der Vergangenheit im Einzelfall mehrfach in Berufsunfähigkeitsversicherungsverträgen eingesetzt. Er hat ihren Einschluss u.a. auf Anfrage eines Versicherungsberaters dem (potentiellen) Versicherungsnehmer ..., der eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen wollte, angeboten. Einem an diesen gerichteten Schreiben des Beklagten war die Klausel als Angebot Nr. 2 (Anlage K 2) sowie alternativ das Angebot Nr. 1 (Anlage K 1) beigefügt, wobei die Prämie für das Angebot Nr. 2 niedriger war als in dem Angebot Nr. 1 (ohne Klausel). Weitere Anlage des Schreibens waren die Allgemeinen Bedingungen für die Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung, BED. SBU. 0510 (künftig: SBU; Anlage K 2).
Der Kläger hat den Beklagten mit Schreiben vom 31.08.2011 (Anlage K 4) aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der oben zitierten Klausel abzugeben, was dieser mit Schreiben vom 23.09.2011 (Anlage K 8) und vom 10.11.2011 (Anlage K 10) ausdrücklich abgelehnt hat.
Wegen des weiteren Sachverhalts im Einzelnen, insbesondere des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge, wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Die betreffende Klausel verstoße gegen §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB; der Versicherungsschutz werde durch die Bestimmung in erheblicher Weise und zum Nachteil des Versicherungsnehmers abweichend von dem gesetzlichen Leitbild der Berufsunfähigkeitsversicherung eingeschränkt. Die Klausel sei zudem intransparent, weil sie diese Auswirkungen nicht ausreichend erkennen lasse.
Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen dieses Urteil und bringt vor: Das LG habe den vorgebrachten Sachverhalt, insbesondere die Vertretung des Versicherungsnehmers ...durch einen Versicherungsberater sowie die dem Versicherungsnehmer offenstehende dritte Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich des Vertragsschlusses (Einholung eines Angebots nach den ab 01.07.2011 geltenden Konditionen) nicht hinreichend beachtet.
Die streitgegenständliche Klausel sei fehlerhaft als Allgemeine Geschäftsbedingung qualifiziert worden. Es fehle insoweit an einem "Stellen" i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 2 BGB; tatsächlich sei ein "Aushandeln" i.S.v. § 305 Abs. 1 S. 3 BGB anzunehmen, weil für den Versicherungsnehmer ...(nicht nur zwei, sondern sogar drei) Wahlmöglichkeiten bestanden hätten. Insoweit sei unerheblich, ob die Klausel eine Suggestiv- bzw. Sogwirkung entfalte oder ob sie nachteilig oder vorteilhaft für den Versicherungsnehmer sei. Letzteres könne zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zudem gar nicht feststellbar sein, weil es auf die Entwicklung des beruflichen Werdegangs des Versicherungsnehmers ankomme.
Gegen ein Aushandeln spreche auch nicht, dass -wie das LG meint- mit der fraglichen Klausel der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgeübte Beruf anders definiert worden sei, ohne dass dieses seinem Vertragspartner bewusst werden musste. Das LG habe die Klausel fehlverstanden. Tatsächlich werde darin ein bestimmter versicherter Beruf fingiert. Entgegen der Ansicht des LG sei dieses aus den schon zuvor dargelegten Gründen nicht nachteilig für den Versicherungsnehmer.
Unhaltbar sei die Annahme des LG, für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erhelle sich der Unterschied zwischen den zu den Akten gereichten Alternativangeboten nicht. Es werde auch ausgeblendet, dass der Versicherungsnehmer ..fachkundig beraten war. I. Ü. komme es ni...