Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.04.2017; Aktenzeichen 13 O 92/16) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 13 O 92/16 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
(Ohne Tatbestand gemäß §§ 313a Abs. 1 Satz 1, 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
1. Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden.
2. Die Berufung ist unbegründet.
a. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 17.128,26 EUR aus § 652 BGB in Verbindung mit dem "Geschäftsbesorgungsvertrag" (datiert auf den 5.11.2015) zu.
Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass es sich bei der als "Geschäftsbesorgungsvertrag" bezeichneten Vereinbarung tatsächlich um einen Maklervertrag im Sinne des § 652 BGB handelt. Hierfür spricht die in Ziffer 3. enthaltene Regelung, wonach sich der Auftraggeber verpflichtet "im Falle eines Zuschlags in der Zwangsversteigerung oder Erwerb eines freihändigen Kaufes [...] eine Provision in Höhe von 6 % zzgl. Mehrwertsteuer ... zu zahlen. Damit verspricht der Auftraggeber dem Auftragnehmer/Geschäftsbesorger die Zahlung einer Provision für den Nachweis der Gelegenheit einer Ersteigerungsmöglichkeit eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung oder eines freihändigen Erwerbs, was gerade auch wegen der zugleich erfolgten Benennung der in der Zwangsversteigerung befindlichen Grundstücke ... und ..., Inhalt eines Maklervertrages ist.
Die Vereinbarung einer Provisionspflicht für die Bekanntgabe einer Ersteigerungsmöglichkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes lediglich aufgrund einer Individualvereinbarung, nicht aber im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen möglich (vgl. BGH Urt. v. 24.06.1992 - IV ZR 240/91 -, zit. nach juris). Danach gilt Folgendes:
"Eine zur Unwirksamkeit führende unangemessene Benachteiligung ist anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
b) Die wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des Maklervertrages sind § 652 BGB zu entnehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. zur sog. Verweisungsklausel BGHZ 88, 368, 371, zur erfolgsunabhängigen Provision und zum Aufwendungsersatz BGHZ 99, 374, 382 f., zur Nachweisweitergabe Senatsurteil vom 14.1.1987 - IVa ZR 130/85 - NJW 1987, 2431 = WM 1987, 632 = LM BGB § 652 Nr. 108 unter II 1). Nach diesen Grundgedanken kann eine Provisionspflicht für einen Nachweis nur entstehen, wenn dieser Nachweis sich auf die "Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages" bezieht, und wenn "der Vertrag infolge des Nachweises ... zustande kommt"; die Aufgabe des Nachweismaklers besteht demnach darin, durch seinen Nachweis den Kunden in die Lage zu versetzen, mit der anderen Partei des angestrebten Hauptvertrages über dessen Inhalt zu verhandeln und sich mit ihr schließlich zu einigen. Das hat der Senat in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Urteil (BGHZ 112, 59ff.) näher begründet. Die Leistung des Nachweismaklers ist nach dem Gesetzeswortlaut die Bekanntgabe der Gelegenheit zum Vertragsschluß, nicht etwa die Bekanntgabe des Objektes; dieses ist nicht Nachweisgegenstand (Urteile vom 16.5.1990 - IV ZR 337/88 - NJW RR 1990, 1007 = WM 1990, 1677 unter II 1 und vom 20.3.1991 - IV ZR 93/90 - BGHR BGB § 652 Abs. 1 Satz 1 Nachw. 10 = VersR 1991, 774 unter 2).
c) Die formularmäßige Vereinbarung einer Provisionspflicht für die Bekanntgabe der Ersteigerungsmöglichkeit steht diesen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung schon deshalb entgegen, weil man damit abweichend vom Leitbild die bloße Objektbekanntgabe genügen ließe. Eine solche Provisionspflicht berücksichtigt außerdem die schutzwürdigen Interessen des Kunden nicht genügend.
Dem Provisionsinteresse des Maklers ist durch die ihm eingeräumte Möglichkeit (BGHZ 112, 59, 64) Genüge getan, mit dem Kunden eine individuelle Vereinbarung über die Provisionspflicht auch im Falle des Erwerbs durch Zwangsversteigerung abzuschließen."
Vorliegend handelt es sich bei der als "Geschäftsbesorgungsvertrag" bezeichneten Vereinbarung unstreitig um vom Kläger gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen enthalten, die der Kläger als Verwender der anderen Partei bei Abschluss des Vertrages stellt (§ 305 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB).
Die streitgegenständliche Provisionsregelung wird auch - anders als der Kläger meint - nicht dadurch zu einer Individualvereinbarung im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 3 BGB, weil in den vorformulierten Vertrag handschriftlich die Provisionshöhe eingefügt wurde. Selbst wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, dass die Höhe der Provision zwischen den Parteien in der vom Kläger vorgetragenen Weise ausgehandelt wurde, fehlt jeglic...