Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 vom Hundert des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Berufung wird zugelassen. Der Wert des Verfahrens beträgt 5.000 EUR.
Tatbestand
Der Kläger ist ein in Berlin bestellter Anwaltsnotar. Mit Schreiben vom 16.9.2011 kündigte er gegenüber der Beklagten seine Absicht an, Mitte Oktober 2011 in Rotterdam eine Beurkundung nach deutschem Recht und in deutscher Sprache vorzunehmen. Er beantragte "rein vorsorglich", ihm für diese sowie alle weiteren in Zukunft von ihm beabsichtigten Beurkundungen in sämtlichen Ländern der Europäischen Union außerhalb Deutschlands in seiner Eigenschaft als deutscher Notar die Genehmigung förmlich zu erteilen. Beigefügt war ein Schreiben des niederländischen Ministeriums für Sicherheit und Justiz vom 27.7.2011. Dem Kläger wurde darin mitgeteilt, es gebe in den Niederlanden keine gesetzlichen Hindernisse für ihn, juristische Dienstleistungen als deutscher Notar zu erbringen, sofern das deutsche Gesetz ihm gestatte, im Ausland als Notar aufzutreten. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 17 und 28 der Akte verwiesen.
Die von der Beklagten um Stellungnahme gebetene Notarkammer Berlin vertrat mit Schreiben vom 7.10.2011 die Auffassung, die Antragsgegnerin sei für die Genehmigung nicht zuständig, weil sich § 11 Abs. 2 BNotO nur auf den Geltungsbereich der Bundesnotarordnung erstrecke. Das Genehmigungsverfahren nach § 11 Abs. 2 BNotO erfasse darüber hinaus nicht den Fall der Auslandsbeurkundung. Wegen der Einzelheiten wird auf Band III Bl. 133 bis 139 der Personalakten des Klägers verwiesen.
Mit Schreiben vom 10.10.2011, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K1 verwiesen wird, lehnte die Beklagte die Erteilung der beantragten Genehmigung ab. Hiergegen richtet sich die am 14.11.2011 eingegangene Klage vom selben Tag. Der Kläger strebte damit zunächst vorrangig die Verpflichtung der Beklagten an, die von ihm beantragte Beurkundung nach deutschem Recht und in deutscher Sprache sowie unter Beachtung der europäischen Berufsqualifikationsrichtlinie in ihrer jeweiligen Fassung in den Niederlanden unter Verzicht auf die Einleitung disziplinarischer Maßnahmen zu genehmigen.
Mit Schreiben vom 8.3.2012, wegen dessen Einzelheiten auf die Anlage K 4 verwiesen wird, kündigte der Kläger gegenüber der Beklagten seine Absicht an, in Den Haag die Generalvollmacht eines dort wohnhaften deutschen Staatsangehörigen zu beurkunden. Insoweit beantragte er vorsorglich, ihm dies zu genehmigen. Die Beklagte versagte die Genehmigung mit Schreiben vom 21.3.2012.
Der Kläger trägt vor, zwischenzeitlich sei ihm wegen des eingetretenen Zeitablaufs das Mandat für die Beurkundung in Rotterdam entzogen worden. Dadurch habe er Honorareinbußen erlitten. Er sei aber von einem anderen deutschen Staatsbürger gebeten worden, möglichst bald in Den Haag eine von diesem zu erteilende Generalvollmacht zu beurkunden. Dem wolle er nachkommen, weshalb er die ursprünglichen Anträge mit der Maßgabe, dass die Beurkundung nun in Den Haag erfolgen solle, weiter verfolge.
Bei dem Schreiben der Beklagten vom 10.10.2011 handele es sich um einen Verwaltungsakt. Dieser sei rechtswidrig, weil er wegen der ihm zustehenden Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit einen Anspruch auf Genehmigung von Urkundstätigkeiten im EU-Ausland habe. Die Regelungen der Bundesnotarordnung seien entsprechend unionskonform auszulegen. Hiergegen habe die Beklagte durch die Versagung der beantragten Genehmigung verstoßen, wodurch er, der Kläger, in seinen Rechten verletzt worden sei. Zur Klärung der anstehenden Rechtsfragen sei ein Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof erforderlich.
Der Antragsteller beantragt,
1. festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 10.10.2011 rechtswidrig gewesen ist,
2. die Verfügung der Beklagten vom 21.3.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Beurkundungen des Klägers nach deutschem Recht und in deutscher Sprache sowie unter Beachtung der europäischen Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie in ihrer jeweiligen Fassung in sämtlichen EU-Mitgliedsstaaten außerhalb Deutschlands zu genehmigen, hilfsweise zu dulden,
3. hilfsweise festzustellen, dass die in den Niederlanden beabsichtigte Beurkundung der Generalvollmacht eines in Den Haag wohnenden deutschen Staatsangehörigen Regelungen der Bundesnotarordnung oder einer auf Grund der Bundesnotarordnung erlassenen Rechtsverordnung nicht verletzt.
Er beantragt ferner hilfsweise, den Rechtsstreit dem EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die Verpflichtungsklage für unzulässig. Der Kläger habe die Verletzung seiner Rechte...