Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 32 O 133/99) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen die am 16. März 2000 und am 10. Januar 2001 verkündeten Urteile der Zivilkammer 32 des Landgerichts Berlin werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,– DM nicht.
Gründe
Die Berufungen der Beklagten sind unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 535 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des für die Monate Dezember 1998, Januar und Februar 1999 geltend gemachten Gesamtmietzinses in Höhe von 13.398,00 DM.
Er hat ferner gegen die Beklagte gemäß § 535 Satz 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Mietzins für die Monate März bis einschließlich August 1999 in Höhe von insgesamt 26.929,98 DM und auf Zahlung der für die Monate September 1999 bis März 2000 geltend gemachte Mietzinsdifferenz in Höhe von insgesamt 11.448,50 DM.
Das Mietverhältnis ist durch die Kündigungen der Beklagten vom 20. und 24. November 1978 nicht vorzeitig beendet worden. Der Mietzins ist auch nicht gemäß § 537 BGB gemindert.
Ein Kündigungsrecht gemäß § 544 BGB besteht nicht.
Das Landgericht hat in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte die behauptete Gesundheitsgefährdung nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat.
Gemäß § 544 BGB kann ein Mieter das Mietverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn die Benutzung der Mieträume mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist. Dabei muss eine Gesundheitsgefährdung konkret drohen, und diese Gesundheitsgefährdung muss erheblich sein, das heißt es muss die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsbeschädigung bestehen (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, IV, Rdnr. 155).
Genauere Angaben über Art und Umfang des Abgasrücktritts macht die Beklagte nicht. Insbesondere geht sie auch nicht auf die detaillierte Schilderung des Klägers über die Form eines, nach seiner Auffassung harmlosen, stoßweisen Abgasrücktritts ein. Sie behauptet pauschal, an vier von sechs Werktagen sei ein Gasgeruch vorhanden gewesen. An welchen Tagen und in welchen Wochen dies gewesen sein soll, lässt die Beklagte im Dunkeln. In erster Instanz hat die Beklagte zunächst vorgetragen, zu Beginn der Heizperiode 1998 sei es zu stoßweisen Abgasrücktritten gekommen. Diese Angaben hat sie im Laufe des Prozesses dahingehend konkretisiert, dass ab Mitte September 1998 Gasgeruch aufgetreten sei. In der zweiten Instanz trägt die Beklagte vor, der Abgasrücktritt sei bereits im November 1997 aufgetreten.
Wann und wie oft die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wie Kopfschmerzen, Übelkeit und Erbrechen aufgetreten sein sollen, trägt die Beklagte nicht vor.
Da diese Beschwerden auch ohne Abgasrücktritt auftreten können, hätte die Beklagte konkret vortragen müssen, an welchen Tagen der Abgasrücktritt in welcher Form aufgetreten sein soll und wann und wie oft die Beschwerden aufgetreten sein sollen. Sicherlich verfügt die Beklagte nicht über Messgeräte um die chemische Zusammensetzung des Abgases und die Schadstoffkonzentration in der Luft zu messen. Sie hätte aber Fachleute, die über solche Geräte verfügen, mit der Messung der Raumluft beauftragen können. Da sich die Situation mangels Angaben über die vorhandene Schadstoffkonzentration nachträglich nicht rekonstruieren lässt, könnte ein Sachverständiger heute keine Angaben darüber machen, ob die von der Beklagten behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen tatsächlich auf den Abgasrücktritt zurückzuführen waren. Darüber hinaus ist aber nach wie vor nicht bekannt, wie oft die angeblichen gesundheitlichen Gesundheitsbeeinträchtigungen tatsächlich aufgetreten sein sollen.
Dass eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit bestand, wird auch nicht dadurch indiziert, dass ein Mitarbeiter der GASAG am 23. Oktober 1998 stoßweisen Abgasrücktritt festgestellt und eine Frist zur Beseitigung des Mangels von 14 Tagen gesetzt hat. Wenn eine solche erhebliche Gesundheitsgefährdung bestanden hätte, hätte der Mitarbeiter der GASAG die Anlage sofort geschlossen. Wenig glaubhaft ist die Behauptung der Beklagten, sie habe den GASAG-Mitarbeiter überreden können, von einer Schließung abzusehen. Wenn eine tatsächliche Gefährdung bestanden hätte, hätte sich kein vernünftiger Mensch auf einen solchen Handel eingelassen. Wenn die Beklagte tatsächlich, wie von ihr behauptet, bedingt durch den stoßweisen Abgasrücktritt unter Kopfschmerzen. Übelkeit und Erbrechen gelitten hätte, hätte sie vernünftigerweise davon abgesehen, den GASAG-Mitarbeiter von einer Schließung der Anlage abzuhalten.
Von einer wirksamen fristlosen Kündigung gemäß § 544 BGB könnte aber auch dann nicht ausgegangen werden, wenn die Beklagte eine Gesundheitsbeeinträchtigung im Sinne von § 544 BGB ausreichend substantiiert dargelegt hätte.
Nachdem die Beklagte das klägerische Schreiben vom 23. November 1998, in dem konkrete Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen für die behauptete Ges...