Leitsatz (amtlich)
Das Gesetz zur Errichtung der Gliedkörperschaft "Charité Universitätsmedizin Berlin" vom 27.5.2003 (Vorschaltgesetz) begründet keine Rechtsnachfolge der Humboldt-Universität.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.07.2004; Aktenzeichen 13 O 4/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.7.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweiligen Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz und Feststellung weiterer Schadensersatzverpflichtung der Beklagten mit der Begründung, Ärzte der H. hätten ihn entgegen den ärztlichen Kunstregeln behandelt, wodurch er auf dem linken Auge erblindet sei.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert. Sie habe zur Zeit der Behandlung des Klägers durch die Ärzte der H. noch nicht bestanden - was unstreitig ist - und sei auch nicht Rechtsnachfolgerin der H. geworden.
Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Klageabweisung. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei Rechtsnachfolgerin der H. geworden und führt dies im Einzelnen aus. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von ihnen im Original oder in Kopie eingereichten Urkunden Bezug genommen.
II. Die Berufung konnte keinen Erfolg haben. Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Die Beklagte ist hinsichtlich des hier streitigen, seinerzeit zwischen der H. (H.) und dem Kläger bzw. dessen Eltern begründeten Behandlungsverhältnisses nicht Rechtsnachfolgerin der H. geworden, und haftet auch nicht für deliktische Ansprüche des Klägers als Rechtsnachfolgerin. Im einzelnen gilt folgendes:
Eine Rechtsnachfolge der Beklagten kann sich nur aus dem Gesetz zur Errichtung der Gliedkörperschaft "C.-U.B." vom 27.5.2003 (Vorschaltgesetz) ergeben. Die dort genannten Voraussetzungen betreffen die zwischen der H. und den Patienten seinerzeit geschlossenen Behandlungsverträge jedoch nicht.
Dem Kläger ist einzuräumen, dass der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 2 Vorschaltgesetz eindeutig ist, weil dort klar geregelt ist, dass die Gliedkörperschaft C. Gesamtrechtsnachfolgerin der beiden U. für die Hochschulmedizin ist. Allerdings ist nicht an dem bloßen Wortlaut einer gesetzlichen Regelung zu haften; vielmehr sind auch Sinn und Zweck des Gesetzes hinzuzuziehen, und danach kann sich ergeben, dass nicht der Wortlaut maßgebend ist, sondern dass der tatsächlich gewollte Gesetzeszweck sich im Wortlaut nicht erschöpft. So liegt der Fall hier. Das Gesetz enthält entgegen seinem Wortlaut keine Regelung einer Gesamtrechtsnachfolge. Das ergibt sich aus den weiteren Bestimmungen.
In § 2 Abs. 2 Nr. 3 ist geregelt, dass die Beklagte in alle Verträge eintritt, die u.a. die H. mit Dritten im Rahmen des jeweiligen medizinischen Fachbereichs beziehungsweise der Fakultät abgeschlossen haben. Wenn der Gesetzgeber Gesamtrechtsnachfolge hätte anordnen wollen, hätte es einer solchen weiteren Bestimmung nicht bedurft, weil im Fall der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte Vermögen unabhängig von dessen rechtlicher Qualität auf die Beklagte übergegangen wäre (vgl. auch etwa § 1922, 1967 BGB).
Diese Bestimmung zielt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht lediglich auf Klarstellung und Transparenz ab. Einer Klarstellung hätte es nicht bedurft, weil eine gewollte Gesamtrechtsnachfolge nicht unklar ist, sondern bereits aus sich heraus klar, denn es gibt dort nur die Rechtsfolge des gesamten Vermögensübergangs. Transparent ist die Regelung nicht, weil sie eher das Gegenteil dessen bewirkt, was der für sich allein sinnvolle Begriff der Gesamtrechtsnachfolge bedeutet, denn durch diesen S. wird die Gesamtregelung nicht durchschaubarer und nicht einleuchtender. Der Kläger unterstellt dem Gesetzgeber zwar, dass er hier eine Mehrarbeit geleistet hat, welche die Gesamtrechtsnachfolge nicht in Frage stellt. Dies trifft aber auch aus weiteren Gründen nicht zu.
§ 2 Abs. 2 Nr. 4 Vorschaltgesetz bestimmt, dass der Übergang von Sachvermögen von den beiden Körperschaften, u.a. von der Beklagten, im Wege der Verwaltungsvereinbarung zu regeln ist. Auch einer solchen Bestimmung hätte es nicht bedurft, wenn es sich nicht nur dem Wortlaut nach, sondern auch materiell um Gesamtrechtsnachfolge handelt, denn danach geht auch das Sachvermögen ohne weitere Rechtsakte über. Auch hier ist der Gesetzgeber nicht nur unter Mehrarbeit zur Transpare...