Leitsatz (amtlich)
Zum Übergang der Mieterstellung durch Änderungen der Rechtsform des Mieters.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.07.2005; Aktenzeichen 29 O 112/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.7.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin - 29 O 112/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
1. Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 13.7.2005 verkündete Urteil des LG, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
a) Im Februar 1994 schloss der Beklagte mit der C.J. & S. oHG den streitgegenständlichen Mietvertrag ab, wobei Gesellschafter der oHG die Herren M.N. und J.F. waren.
b) Auf einer Gesellschafterversammlung der Mieterin am 24.8.1995 wurde der Austritt des M.N. zum 2.1.1996 beschlossen; die entsprechende Eintragung in das Handelsregister erfolgte 2.1.1996.
c) Am 4.1.1996 gründeten J.F., H.F. und T.F. die C.J. & S.G.-GmbH.
d) Ebenfalls an diesem Tag gründeten H.F. und T.F. sowie die C.J. & S.G.-GmbH die C.J. & S.G. GmbH & Co.
Dieser Kommanditgesellschaft trat sodann J.F. als Kommanditist mit einer Einlage von 250.000 DM bei; die Erbringung der Kommanditeinlage erfolgte durch Einbringung der zuvor aus dem Einzelunternehmen ausgegliederten Großhandelsgüter, zu denen der Mietvertrag nicht gehörte. Dieser sollte danach als Vermögenswert bei J.F. verbleiben.
e) Ebenfalls am 4.1.1996 gründete J.F. als alleiniger Gesellschafter die C.J. & S.B.-GmbH; diese GmbH tat sodann in das Einzelunternehmen des J.F. "als Vollhafterin" ein. Danach trat J.F. als "Vollhafter" aus der ohG aus und ihr zugleich wieder bei, und zwar als Kommanditist mit der Einlage des Einzelhandelunternehmens.
f) Nach Änderung der Firma der Kommanditgesellschaft verschmolz diese mit der D.M. GmbH, die später in die Klägerin umfirmierte.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie nunmehr Partei des Mietvertrages mit dem Beklagten von Februar 1994 sei. Sie hält das angefochtene Urteil, mit dem das LG die Klage abgewiesen hat, für unzutreffend, weil das LG die zum Übergang des Mietverhältnisses auf sie führenden Umstände unzutreffend gewürdigt habe. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf ihre Schriftsätze vom 30.9.2005, 23. 1., 22. 3. und 7.4.2006 verwiesen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass sie seit dem 30.3.2000 alleinige Mieterin der Gewerberäume in ..., ... ist und als Rechtsnachfolgerin auf Mieterseite gem. dem Mietvertrag vom 15./18.2.1994 als alleinige Mieterin berechtigt und verpflichtet ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Beklagten in der Berufungsinstanz wird Bezug genommen auf seine Schriftsätze vom 23.12.2005, 3.2. und 4.4.2006.
2. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil das LG zu Recht entschieden hat, dass die Klägerin nicht Partei des Mietvertrages von Februar 1994 geworden ist.
Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen des LG in den Entscheidungsgründen des Urteils. Im Hinblick auf die Berufungsbegründung ist folgendes zu ergänzen:
Für die Entscheidung kommt es darauf an, ob das Mietverhältnis auf irgend eine Weise von der oHG auf die Klägerin übergegangen ist.
Ausgehend davon, dass eine Mieterauswechselung grundsätzlich nur durch eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter erfolgen kann, eine solche aber hier im Verhältnis zwischen der oHG und der Beklagten nicht vorliegt, kann die Klägerin nur Mieterin geworden sein, wenn die Vorgänge unter handels- oder gesellschaftsrechtlichen Gesichtspunkten einen Übergang des Mietverhältnisses kraft Gesetzes bewirkt haben. Die jeweiligen Ereignisse sind also unter diesen Gesichtspunkten zu untersuchen.
a) Ausscheiden des Gesellschafters N.
Mit dem Ausscheiden des zweiten Gesellschafters ist aus der oHG ein Einzelhandelsunternehmen geworden. Alle Rechte und Pflichten der oHG sind im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf J. F. als Inhaber des Unternehmens übergegangen und damit auch die Mieterstellung der oHG. Diese Rechtslage entspricht derjenigen wie z.B. der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB oder sämtlichen Umwandlungstatbeständen nach dem Umwandlungsgesetz (Bub/Treier-Heile, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II Rz. 837; Baumbach/Hopt, HGB, 30. Aufl., Einl. v. § 105 Rz. 23; Karsten Schmidt, FS für Medicus, 1999, S. 555 ff., 570).
Diese Rechtslage entspricht somit einer Fallkonstellation, mit der der Beklagte bei Abschluss des Mietvertrages rechnen musste, weil er an eine oHG vermietet hatte ("Wer unternehmensbezogen kontrahiert, muss nicht nur damit rechnen, dass ihm ein zunächst unbekannter Unternehmensträger als 'richtiger' Vertragspartner vorgesetzt wird, er muss auch mit einem Vertragspartnerwechsel durch Unternehmensträgerwechsel rechnen" Karsten Schmidt, FS für Medicus, 1999, S. 569, 570).
b) Eintritt der GmbH in das Einzelhandel...