Entscheidungsstichwort (Thema)
Weitergabe einer Vertragsstrafe an Subunternehmer
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 21.03.2002; Aktenzeichen 104 O 138/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.3.2002 verkündete Urteil des LG Berlin - 104 O 138/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte ist i.H.v. 48.952,49 Euro beschwert.
Tatbestand
Die Klägerin leistete als Subunternehmerin für die Beklagte Arbeiten der Schwachstromtechnik an dem Bauvorhaben des Pharmaherstellers L. in B. Die Beklagte war hier Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft, welche von der für die Haustechnik eingesetzten Generalunternehmerin K.-TKT die Gewerke Stark- und Schwachstrom sowie MSR-Technik übertragen erhalten hatte.
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf einen offenen Restbetrag von 34.046,64 DM (jetzt 17.407,77 Euro) aus ihrer Schlussrechnung vom 2.5.2000 nebst Zinsen i.H.v. 1 % über dem SRF-Satz der EZB seit dem 5.12.2000 in Anspruch. Ferner verlangt sie die Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft.
Die Beklagte hat ggü. dem Zahlungsanspruch mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe aufgerechnet. Einen überschießenden Teil macht sie mit der Widerklage geltend, die sie im Übrigen auch auf einen noch höheren Verzugsschadensersatzanspruch i.H.v. insgesamt 43.610,36 DM bzw. 22.297,62 Euro stützt.
Das LG hat der Klage in vollem Umfange stattgegeben, die Widerklage abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Urteils des LG vom 21.3.2002 - 104 O 138/01 - Bezug genommen.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung erstrebt die Beklagte die Klageabweisung und verfolgt die Widerklage im bisherigen Umfang.
Sie ist der Auffassung, dass die zwischen den Parteien getroffene Vertragsstrafenregelung entgegen der Meinung des LG keineswegs wegen Verstoßes gegen das AGB-Gesetz unwirksam sei, weil die Regelung individuell verhandelt worden sei, wenn sie auch von der Beklagten mit Rücksicht auf ihre eigene Vertragssituation als unverzichtbar erklärt wurde.
Auf jeden Fall aber habe sich die Klägerin vom 21.10.1999 ab mit ihrer Leistung in Verzug befunden, und zwar bis zur Beendigung ihrer Tätigkeit am 7.1.2000. Infolge einer maßgeblich hierdurch verursachten Vertragsstrafbelastung der ARGE seitens des Generalunternehmers, die wiederum die Folge einer vom Bauherrn der Generalunternehmerin auferlegten Vertragsstrafe sei, habe sie, die Beklagte, einen Schaden i.H.v. 150.000 DM erlitten.
Die im Vertrag vorgesehene, durch eine Bürgschaft auf erstes Anfordern abzulösende Sicherheitsleistung i.H.v. 10 % habe nicht nur die Gewährleistungsverpflichtung der Klägerin abdecken sollen, sondern auch eventuelle Schadensersatzansprüche und Rückzahlungsansprüche wegen möglicher Überzahlungen. Die Beklagte habe Vorsorge treffen müssen, dass sie nicht infolge der in der Vertragskette zeitlich nach ihrer Abrechnung mit der Klägerin durchzuführenden Abrechnungen Rückbelastungen ausgesetzt sei, für welche die Klägerin verantwortlich wäre.
Die Beklagte beantragt,
1. das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen,
2. die Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie - die Beklagte - 22.297,62 Euro nebst 8,62 % Zinsen seit dem 8.12.2001 zu zahlen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das ergangene Urteil. Die Überschreitung der vertraglich zum 20.10.1999 vereinbarten Fertigstellungsfrist rechtfertigt sie mit Baubehinderungen, wegen derer sie auch Behinderungsanzeigen abgesandt habe. Das Entstehen eines Verzögerungsschadens von 150.000 DM bei der Beklagten bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen, macht aber auch geltend, dass auch das Unternehmen "Elektro 2000", eine weitere Subunternehmerin, welche neben ihr tätig geworden sei, in noch erheblicherem Maße in Leistungsrückstand geraten sei, was die Vertragsstrafenbelastung der Beklagten durch deren Auftraggeberin ohnehin zur Folge gehabt hätte.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten blieb insgesamt erfolglos.
Mit Recht hat das LG die von der Beklagten aufgerechnete Vertragsstrafe nicht durchgreifen lassen. Dem LG ist auch darin zu folgen, dass die in der Anlage 3 zum Nachunternehmervertrag vom 25.3.1999 (K 9) enthaltene Vertragsstrafregelung, welche diejenige zwischen der Bauherrin und der Generalunternehmerin wörtlich wiedergibt und sie in dieser Form unverändert in den Nachunternehmervertrag einführt, zwischen den Parteien nicht wirksam ist. Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass die Höhe der Vertragsstrafe - 0,5 % der Auftragssumme pro Kalendertag, begrenzt auf maximal 10 % der Auftragssumme - nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechun...