Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 11.02.1994; Aktenzeichen 94 O 360/93) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Februar 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 94 O 360/93 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufungsinstanz und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Wert der Beschwer des Klägers übersteigt den Betrag von 60.000.– DM.
Tatbestand
Der Kläger ist ein seit 1981 bundesweit tätiger eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen sein Mitglieder zu wahren und unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Die Beklagten sind als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Bereich der Vermittlung von Immobilien und Beteiligungen tätig. Diese Gesellschaft warb in der Ausgabe der „Frankfurter Rundschau” vom … mit der nachstehend wiedergegebenen Anzeige:
Der Kläger nimmt die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch.
Zur Begründung hat er ausgeführt, daß das Inserat täuschend und daher wettbewerbswidrig sei, weil in ihm nicht darüber aufgeklärt werde, daß die beworbenen 50%-igen Sonderabschreibungen lediglich auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des jeweiligen Gebäudes, nicht aber auch auf den Preis des dazugehörigen Grundstücks gewährt würden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000.– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei den Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Immobilien mit dem Hinweis auf Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz zu werben, ohne darauf hinzuweisen, daß die Sonderabschreibungen nur für die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Gebäudes gewährt werden, insbesondere wie folgt zu werben:
„… 50 % Sonder-AfA….”
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sind der Klage mit dem Hinweis entgegengetreten, durch die benutzte Abkürzung „tw.” im Inserat werde in einer für den angesprochenen, sachkundigen Leserkreis hinreichenden Weise auf die Einschränkung der Abschreibungsmöglichkeit hingewiesen und haben darüber hinaus behauptet, ihr schriftlicher Insersationsauftrag habe abweichend von der erschienenen Annonce ein Komma vor der bereits erwähnten Abkürzung vorgesehen.
Das Landgericht hat mit am 11. Februar 1994 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, durch die im Inserat enthaltene Angabe „tw.” werde eine Irreführung ausgeschlossen.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Im Hinblick auf die 1994 erfolgte Neufassung der Bestimmung über die Klagebefugnis von Wettbewerbsverbänden hat er unter Bezugnahme von Mitgliederlisten aus dem Jahre 1994 die Auffassung vertreten, er sei trotz der Gesetzesänderung weiterhin befugt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen, weil ihm eine repräsentative Anzahl von Mitgliedern aus der Immobilienbranche angehöre. In der Sache selbst bekämpft er die Rechtsauffassung des Landgerichts.
Der Kläger hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000.– DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, bei den Beklagten zu 1) und 2) zu vollziehen an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter, zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Immobilien mit dem Hinweis auf Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz zu werben, ohne darauf hinzuweisen, daß die Sonderabschreibungen nur für die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten des Gebäudes gewährt werden, insbesondere wie folgt zu werben:
„… 50 % Sonder-AfA…”
Die Beklagten haben beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie stellen in Abrede, daß der Kläger über eine erhebliche Zahl von branchenzugehörigen Mitgliedern verfüge und haben in diesem Zusammenhang zunächst gerügt, daß der Kläger lediglich anonymisierte Mitgliederlisten überreicht hat. In sachlicher Hinsicht halten sie die Auffassung des Landgerichts für zutreffend.
Der Senat hat Beweis erhoben über die Frage der Zusammensetzung und sonstige Struktur der Mitgliederschaft des Klägers durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und … Wegen der weiteren Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Beweisbeschlüsse vom 10. Oktober, 31. Oktober und 8. Dezember 1994 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 1994 Bezug genommen.
Mit am 8. Dezember 1994 verkündetem Urteil hat der Senat der Berufung des...