Verfahrensgang

LG Lübeck (Urteil vom 21.10.1997; Aktenzeichen 11 O 129/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21. Oktober 1997 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen II des Landgerichts Lübeck – 11 O 129/97 – geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer beträgt 20.000 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein seit 1981 bundesweit tätiger eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

Der Beklagte gab am 4. Oktober 1993 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, in der er sich verpflichtete, künftig nicht mehr ohne ausreichenden Hinweis auf seine Eigenschaft als Immobilienmakler zu werben. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung auch durch Erfüllungsgehilfen versprach der Beklagte die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 DM.

Am 26. April, 3., 17. und 24. Mai 1997 erschienen im „… Abendblatt” Immobilienanzeigen des Beklagten mit der Abkürzung „… RDM … S.”.

Der Kläger sieht darin vier Verstöße gegen die Vertragsstrafenvereinbarung und verlangt von dem Beklagten Zahlung von 20.000 DM nebst 4 % Zinsen.

Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung macht der Beklagte nunmehr im wesentlichen geltend, daß der Kläger gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht mehr klagebefugt sei und beruft sich hinsichtlich seines Vertragsstrafeversprechens auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Außerdem hat der Beklagte die Vertragsstrafenvereinbarung durch Schreiben vom 23. Juli 1997 gekündigt.

Der Kläger hat zu den Voraussetzungen seiner Klagebefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG vorgetragen, und ist im übrigen der Auffassung, daß es darauf nicht ankomme, da die Vertragsstrafe unabhängig von einem Wegfall der Klagebefugnis bereits vor der Kündigungserklärung des Beklagten verwirkt worden sei.

Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis (I). Die Berufung des Klägers auf den vertraglichen Vertragsstrafeanspruch ist ihm als unzulässige Rechtsausübung verwehrt, da die Klagebefugnis dem Kläger unzweifelhaft, d. h. ohne weiteres erkennbar, nicht mehr zusteht (II).

I. Dem Kläger fehlt die Klagebefugnis.

Der Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte gemäß § 1 UWG kann gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG nur geltend gemacht werden von rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben zur Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit der Anspruch eine Handlung betrifft, die geeignet ist, den Wettbewerb auf diesem Markt wesentlich zu beeinträchtigen.

Die Klagebefugnis des Klägers ist in der Rechtsprechung sowohl nach altem Recht (vgl. BGH WRP 90, 255 – Wettbewerbsverein IV –; WRP 1991, 236) als auch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG in der am 1. August 1994 in Kraft getretenen Fassung häufig bejaht worden (vgl. KG Urteile vom 10. Oktober 1994 – 25 U 1851/94 – und vom 4. Mai 1995 – 25 U 8177/94 –). Seit 1995 ist dem Kläger die Klagebefugnis in anderen Fällen jedoch auch abgesprochen worden (vgl. OLG Celle, Urteil vom 24. April 1996 – 13 U 32/96 –; LG Stuttgart, Urteil vom 16. August 1995 – 8 KfHO 70/95 –; LG Leipzig, Urteil vom 25. August 1995 – 6 O 3205/95 –; LG Lüneburg, Urteil vom 21. März 1996 – 11 O 92/95 –; LG Hamburg, Urteil vom 10. Mai 1996 – 416 O 10/96 –), wobei es zum Teil um die Frage ging, ob dem Kläger eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG angehören, zum Teil auch darum, ob der Kläger noch die zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben erforderlichen personellen, sachlichen und finanziellen Voraussetzungen besitzt.

Der Kläger ist bereits aufgrund des eigenen Vorbringens, zum Teil dem Senat aus dem Verfahren 6 U 71/95 bekanntgeworden, nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung nicht imstande, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen (1.). Ob er die geforderte Mitgliederstruktur aufweist (2.) kann daher dahinstehen.

1. Der Kläger hat nicht dargelegt, daß er die Fähigkeit zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgaben in personeller (a), sachlicher (b) und finanzieller (c) Hinsicht besitzt.

Dabei kommt dem Kläger nicht mehr zugute, daß die Rechtsprechung die Klagebefugnis des Klägers wiederholt bejaht hat. Abgesehen davon, daß es in der jüngeren Zeit wie dargestellt auch gegensätzliche Entscheidungen gegeben hat, ist eine aus der wiederholten Bejahung der Klagebefugn...

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