Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Kläger

  1. gegen die Beklagte keine Rechte aus den Unterlassungserklärungen herleiten kann, welche die Beklagte gegenüber dem Kläger am 15.11.1989 und 04.03.1991 abgegeben hat;
  2. nicht berechtigt ist, von der Beklagten Unterlassung folgender Werbung zu verlangen:

    „… großzügiges Villenanwesen … DM 1.250.000,00, Volksbank …”,

    wie im Abmahnschreiben des Klägers gegenüber der Beklagten vom 13.10.1998 geschehen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 DM abwenden, wobei diese auch in Form einer selbstschuldnerischen, unwiderruflichen und unbefristeten Bürgschaft einer deutschen Aktienbank oder Sparkasse erbracht werden kann, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Streitwert der Widerklage: 10.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein seit 1981 bundesweit tätiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder zu wahren und unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen.

Aufgrund einer Werbung der Beklagten in der … Zeitung vom 07.10.1989

„Kirchberg/Murr, Wohn- und Geschäftshaus … DM 455.000,00 … Volksbank …”

hat der Kläger die Beklagte abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

Der Kläger sah einen Wettbewerbsverstoß darin, daß für ein provisionspflichtiges Angebot geworben wurde, ohne daß auf diesen Umstand hingewiesen worden war.

Die Beklagte gab am 15.11.1989 die verlangte Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafenversprechen in Höhe von 5.000,00 DM, sowie am 04.03.1991 eine Erhöhungserklärung (7.500,00 DM) ab.

Die Beklagte hat in der … Zeitung vom 26.09.1998 in vergleichbarer Weise, wie im Oktober 1989 geworben, worin der Kläger einen Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtungen sieht.

Der Kläger trägt vor,

ihm stehe die Klagbefugnis des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG auch nach der am 01.08.1994 in Kraft getretenen Neuregelung des UWG zu, was in zahlreichen gerichtlichen Entscheidungen bestätigt worden sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen/an den Kläger 7.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor,

der Kläger habe die von ihr abgegebenen Unterlassungserklärungen nicht angenommen. Im übrigen sei der Kläger ein bundesweit berüchtigter „Gewerbsabmahner”. Ihm fehle die Klagbefugnis gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 n. F. im Hinblick auf die notwendige personelle, sachliche und finanzielle Ausstattung; er besitze auch nicht die notwendige Mitgliederstruktur. Außerdem handele es sich vorliegend um einen Bagatellverstoß, der nicht geeignet sei, den Wettbewerb auf diesem Mark wesentlich zu beeinträchtigen.

Die Beklagte beantragt im Wege der Widerklage,

  • festzustellen,

    1. daß der Kläger gegen die Beklagte keine Rechte aus den Unterlassungserklärungen herleiten kann, welche die Beklagte gegenüber dem Kläger am 15.11.1989 und 04.03.1991 abgegeben hat;
    2. daß der Kläger nicht berechtigt ist, von der Beklagten Unterlassung folgender Werbung zu verlangen:

      „… großzügiges Villenanwesen … DM 1.250.000,00, Volksbank …”,

      wie im Abmahnschreiben der Klägerin gegenüber der Beklagten vom 13.10.1998 geschehen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien und die vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

Die beigezogenen Kopien der Entscheidungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 03.11.1998 – 6 U 19/98, 6 U 71/95 – waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist nicht begründet.

Dem Kläger ist die Berufung auf den Vertragsstrafenanspruch als unzulässige Rechtsausübung verwehrt.

Bei Inanspruchnahme aus einer Unterwerfungsvereinbarung kann sich der Schuldner dann auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen, wenn die Auflösung der Vereinbarung zur Vermeidung untragbarer Folgen unabweislich erscheint. Da es sich hier um ein Dauerschuldverhältnis handelt und eine Vertragsanpassung nicht in Betracht kommt, kann dem Wegfall der Geschäftsgrundlage nur durch eine Kündigung aus wichtigem Grund Rechnung getragen werden mit der Folge, daß ab diesem Zeitpunkt die Unterwerfungsvereinbarung keine Wirkung mehr entfaltet. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage und damit auch ein wichtiger Grund zur Kündigung ist u. a. dann gegeben, wenn die Sachbefugnis des Gläubigers hinsichtlich des zugrundeliegenden gesetzlichen Unterlassungsanspruches aufgrund des UWG-Änderungsgesetzes vom 25.07.1994 mit Wirkung vom 01.08.1994 entfallen ist. Ausnahmsweise kann sich ein Schuldner auch bei nicht rechtzeitig gekündigter Unterwerfungserklärung auf unzulässige Rechtsausübung berufen, wenn der Gläubiger infolge der Gesetzesänderung offensichtlich nicht mehr sachbefugt ist (BGH NJW 97, 1702 ff. – Altunterwerfung I –).

Diese vom BGH für den Fall des Wegfalls ...

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