Entscheidungsstichwort (Thema)
Fotoberichterstattung und Persönlichkeitsschutz
Normenkette
BGB § 823 Abs. 1-2, § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1; KUG §§ 22-23
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 03.12.2002; Aktenzeichen 27 O 613/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.12.2002 verkündete Urteil des LG Berlin – 27 O 613/02 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 5.000 Euro und wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Im Verlag der Beklagten erscheint u.a. die „B.”-Zeitung. Die im August 1986 geborene Klägerin verlangt von der Beklagten, die erneute Veröffentlichung eines – am 25.4.2002 beim 8. Internationalen Springturnier in Monaco aufgenommenen – Fotos zu unterlassen, mit dem ein Artikel in der „B.”-Zeitung vom 27.4.2002 illustriert war und das die Klägerin in Reitkleidung auf einem Pferd zeigt.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat der Klage stattgegeben. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses am 30.12.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, die am 16.1.2003 beim erkennenden Gericht eingegangen ist. Ihre Berufungsbegründung ist am 24.2.2003 beim Gericht eingegangen.
Die Klägerin habe in die Veröffentlichung des Fotos konkludent eingewilligt, da zu dem Reitturnier Pressevertreter und Fotografen gebeten worden seien. Die Medienberichterstattung – auch über gesellschaftliche Aspekte der Veranstaltung – sei maßgeblich für deren weitere Finanzierbarkeit und liege daher auch im Interesse der Teilnehmer. Das Einverständnis der Klägerin mit der Veröffentlichung ergebe sich überdies daraus, dass sie einem durch „M. Parfumeries” gesponserten Team angehöre und ein Halstuch mit deren Logo trage. Die Klägerin nehme PR-Termine für ihren Sponsor wahr. Mit dessen Präsidenten habe sie sich beim „Prix d'Amerique M. 2003” vor dem Firmen-Logo ablichten lassen und diese Fotos seien im Magazin „First Class Paris” erschienen. Gemäß Schreiben der Fotoagentur C.S. vom 22.10.2002 hätten Fotos der Klägerin beim „Jumping M.” in Fontainebleau nur unter Erwähnung des Sponsors veröffentlicht werden dürfen.
Die Klägerin sei aufgrund ihres exorbitanten Bekanntheitsgrades, ihrer Stellung als Tochter einer Prinzessin, Enkelin des Hollywood-Stars G.K. und des regierenden Fürsten von Monaco sowie Nichte der schlagzeilenträchtigen St. von Monaco, ihrer Bedeutung durch die Wahrnehmung von Repräsentationspflichten für das monegassische Fürstenhaus und ihrer Leistung als begeisterte und erfolgreiche Reiterin eine absolute Person der Zeitgeschichte, die eine Leitbild- und Kontrastfunktion erfülle.
Es habe sich um eine zulässige Bildberichterstattung über eine Begleitsituation gehandelt, da die Klägerin an dem Turnier als Reiterin teilgenommen habe und ihre Mutter auf der Tribüne als offizieller Gast und Unterstützerin der Veranstaltung. Ohnehin stelle der Auftritt der prominenten Klägerin bei dem renommierten Turnier ein zeitgeschichtliches Ereignis i.S.v. § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG dar.
Dass die Beklagte den sportlichen Aspekt nicht in den Vordergrund gerückt habe, mache die Veröffentlichung nicht unzulässig, denn der Presse stehe es frei, über welche Aspekte eines Ereignisses und in welcher Form sie berichte. Ihre Berichterstattung stehe zeitlich und inhaltlich mit dem Ereignis im Zusammenhang, denn das Foto zeige die Klägerin während des Turniers auf ihrem Pferd und im Text werde auf Monaco und das 8. Internationale Springturnier Bezug genommen. Die Klägerin sei kein Kind mehr, sondern Jugendliche, und habe sich bewusst der Öffentlichkeit zugewandt.
Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 3.12.2002 – 27 O 613/02 abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend:
Eine konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung der Fotos gelte nach der Zweckübertragungslehre allenfalls für eine Berichterstattung über die Veranstaltung, während es der Beklagten allein um die Illustration eines Berichts über die Klägerin gegangen sei. Eine 15-jährige müsse ihr Reithobby – ggf. auch auf einem Turnier und im Beisein ihrer prominenten Mutter – ausüben dürfen, ohne in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gezerrt und zu einem Medienstar hochstilisiert zu werden. Die Klägerin erhalte von „M.” keine Zahlungen. Das Schreiben der Fotoagentur C.S. sei weder ihr noch ihrer Mutter bekannt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 2.9.2003 Bezug genommen.
II. Die Berufung ist z...