Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 10.07.2003; Aktenzeichen 12 O 776/02) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 10.7.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin - 12 O 776/02 - teilweise abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 98.866,64 Euro Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 18.1.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %. Die Kosten der Zweiten Instanz haben die Klägerin zu 20 % und der Beklagte zu 80 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Berufungen der Parteien richten sich gegen das am 10.7.2003 verkündete und am 30.7.2003 zugestellte Urteil der Zivilkammer 12 des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird. Die Klägerin hat ihre am 1.9.2003 eingelegte Berufung wurde nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30.11.2003 mit einem an diesem Tage bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Beklagte hat seine am 21.8.2003 eingelegte Berufung nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit einem am 23.10.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin u.a. vor:
Das LG komme auf Grund einer falschen Interpretation des anzuwendenden Mietspiegels zu einem falschen Ergebnis. Es gehe irrig davon aus, dass die Nichtexistenz eines Balkons genauso (negativ) zu bewerten sei wie das Vorliegen eines zwar vorhandenen, jedoch nicht nutzbaren Balkons. Richtigerweise stehe der Klägerin deshalb ein Mehrbetrag von 15.889,97 Euro zu. Die Berechnung dieses Betrages auf den S. 5 ff. des Schriftsatzes der Klägerin vom 30.11.2003 wird in Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 15.889,97 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2003 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen sowie in Bezug auf seine Berufung die Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen, soweit er zur Zahlung von mehr als 5.492,88 Euro nebst anteiliger Zinsen verurteilt worden ist.
Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, soweit durch diese die Klage abgewiesen worden ist.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Beklagte u.a. vor:
Er wende sich nicht dagegen, dass das LG das Vertragsverhältnis der Parteien als ein Mietverhältnis angesehen habe. Er berufe sich aber bezüglich der Miethöhe nach § 9 AGB-Gesetz auf die Unwirksamkeit der den Mietzins betreffenden Abreden. Die Ausführungen des Beklagten auf den S. 3-5 seiner Berufungsbegründung werden in Bezug genommen.
Die Klägerin könne nicht mehr beanspruchen, als aufgrund der vorgelegten Zwischenabrechnung von ihm, dem Beklagten festgestellt und gezahlt worden sei. Die Abrechnungsvereinbarung in § 4 Nr. 6 des Vertrages schließe das Argument des LG aus, dass es der Klägerin jahrelang bis zur Grenze der Verjährung freistehe, Ansprüche zu stellen und Forderungen zu berechnen. Das LG habe den Verwirkungsgesichtspunkt abstrakt richtig formuliert, aber in unzutreffender Weise auf den vorliegenden Fall angewandt. Dies gelte vor allem für die Annahmen, er, der Beklagte, habe nicht dargelegt, Dispositionen über das eigene Vermögen getroffen zu haben. Er habe sich auf die Endgültigkeit eingerichtet, er könne nach Ablauf der Mietzeit von seinen Mietern nicht noch Mietspiegelmieten nachverlangen, die er auf Grund der zwischenzeitlich erfolgten Abrechnung im Vertrauen auf deren Richtigkeit nicht eingefordert hatte.
Über den bisher erhobenen Einwand einer Verwirkung hinaus werde von ihm, dem Beklagten, darauf abgestellt, dass die Verhaltensweise der Klägerin unter Berücksichtigung der Quartals-Abrechnungspflicht Erklärungswert habe.
Er sei mit dem vom LG übernommenen Abzug von vier Rechnungsposten aus dem Abrechnungsschreiben vom 4.11.2002 (Anlage K 5) nicht einverstanden. Er sei unverändert bemüht, die nicht vorliegenden Rechnungen von seiner Verwaltung zu erhalten und nachzureichen.
Es treffe nicht zu, dass er, der Beklagte seit dem 1.4.1999 über eine Ersatzwohnung im Hause T.-Straße 7 verfügt habe. Die Klägerin habe insoweit keinerlei Unterlagen vorgelegt. Auch seien die Betriebskosten für nicht vermietbare Wohnungen abzuziehen. Das LG habe in diesem Zusammenhang einfach die Ansätze der Klägerin übernommen.
Entgegen der Ansicht des LG könne die Klägerin nicht beanspruchen, außerhalb der Rechtsordnung zu stehen und wegen der von ihm auf S. 11 seines Schriftsatzes vom 8.4.2003 angesprochenen Umständen nicht den normalen Rechtsregeln unterw...