Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 15.05.2008; Aktenzeichen 23 O 258/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15. Mai 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 23 O 258/07 - geändert:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen des von ihm beauftragten Notars M J , K , B , auf ein von diesem zu benennendes Notaranderkonto 102.413,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 81.393,58 EUR seit dem 30.06.2007 und aus 21.020,15 EUR seit dem 25.07.2007 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärung zur Rückübertragung der auf den Namen des Klägers eingetragenen Wohnung Nr. 7, gelegen in der H S , 1. o.g. rechts, B , eingetragen im Grundbuch von T , Blatt und zwar in Abteilung III des Grundbuchs lastenfrei, in Abteilung II frei von wertmindernden Eintragungen, hinsichtlich eines Teilbetrages von 2.848,41 EUR (Grunderwerbssteuer) ferner Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen das Finanzamt auf Rückerstattung der für den Erwerb der Wohnung gezahlten Grunderwerbssteuer.
2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den zukünftigen Schaden zu ersetzen, der ihm über die Klagesumme hinaus aus dem Kauf der Wohnung H S , 1. o.g. rechts, B , entsteht.
3.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Nebeninterventionen entstandenen Kosten, welche die Streithelfer der Beklagten zu tragen haben.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Kläger verlangen von der Beklagten, einer Bauträgerin, im Wege des großen Schadensersatzes die Rückabwicklung des Erwerbsvertrages vom 13./20. August 1998, mit dem er und seine inzwischen verstorbene Ehefrau eine Eigentumswohnung in einer aus mehreren Häusern bestehenden Wohnungseigentumsanlage im sogenannten Spreeviertel (W S westlich der H ) erworben haben, wegen Mängel am Gemeinschaftseigentum, zu dessen Sanierung sich die Beklagte nach Maßgabe der in Bezug genommenen Baubeschreibung verpflichtet hatte. Ferner begehrt der Kläger Ersatz weiteren Schadens und die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden im Zusammenhang mit dem Erwerb der Wohnung.
Die Bauleistungen der Beklagten wurden vor dem 01. Januar 2000 abgenommen. Gemäß vertraglicher Vereinbarung begann die Gewährleistungsfrist nicht vor dem 01. Januar 2000. In der Folgezeit zeigten sich Mängel am Gemeinschaftseigentum. In einer Besprechung am 22. April 2004 (K 24) setzten sich die WEG-Verwalterin und die Beklagte u.a. mit der als Mangel gerügten Schimmelpilzbildung in den Loggien auseinander. Die Beklagte sagte zu, sich dazu zu äußern, wie sie mit den Mängelrügen umzugehen gedenkt. Wie vereinbart übermittelte die Verwalterin der Beklagten mit Schreiben vom 01. Juni 2004 u.a. eine Liste der von Schimmelpilzbildung betroffenen Loggien und forderte sie auf, die Mängel bis spätestens zum 01. September 2004 zu beseitigen. In der Eigentümerversammlung vom 28. Oktober 2004 wurde die Hausverwaltung bevollmächtigt, die Gewährleistungsansprüche bezüglich der Mängel am Gemeinschaftseigentum gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend zu machen. Unter dem 17. November 2004 nahm das von der Beklagten mit der Überprüfung der Mängel beauftragte Ingenieurbüro SMV zu den angezeigten Mängeln am Gemeinschaftseigentum Stellung. Im Auftrag der Verwalterin erfolgte unter dem 29. Dezember 2004 eine weitere Stellungnahme zu den Mängeln durch den Privatsachverständigen Wehle. Am 11. April 2005 fand eine weitere Besprechung zwischen der Verwalterin und der Beklagten statt, in der erneut die Mängel u.a. hinsichtlich der Loggien erörtert wurden. Danach sollte eine gemeinsame Klärung u.a. mit dem Fachbüro M -B erfolgen. Unter dem 28. April 2005 gab M -B seine Stellungnahme zu den Ursachen der Feuchte- und Schimmelpilzschäden ab. Nach weiteren Gesprächen und gutachterlichen Untersuchungen verständigten sich die Verwalterin und die Beklagte im Januar 2006 darauf, im Interesse einer außergerichtlichen Einigung hinsichtlich der Mängel in den Loggien ein Gutachten des Sachverständigen Dr. F einzuholen. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 04. Juli 2006 fest, dass die Planung nicht den Mindestanforderungen an den baulichen Wärmeschutz genüge. In der Folgezeit fanden weitere Verhandlungen zwischen der Verwalterin und der Beklagten über die gerügten Mängel statt, die schließlich in den Abschluss der Vergleichsvereinbarung vom 15. Januar/27. Februar 2008 mündeten, in der sich die Beklagte gegen Verzicht der Wohnungseigentümergemeinschaft auf sämtliche Ansprüche betreffend die Mängel an den Gebäuden westlich der H zur Zahlung von 1.138,826,00 EUR verpflichtete.
Mit Schreiben vom 02. Oktober 2006 forderte der Kläger ...