Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 08.01.2009; Aktenzeichen 23 O 257/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 08.01.2009 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 23 O 257/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 127.790,86 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.02.2007 aus EUR 97.707,88 und aus weiteren EUR 30.082,98 seit dem 21.07.2007 zu Händen des von diesem beauftragten Notars M.... J...... , ............. Berlin, auf ein von diesem zu benennendes Notaranderkonto zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe der Erklärung der Rückübertragung der auf den Namen des Klägers eingetragenen Wohnung in der H.. straße 35, 3. o.g. rechts, 12439 Berlin, eingetragen im Grundbuch von .... , Blatt 18062 N, und zwar in Abteilung III des Grundbuchs lastenfrei, in Abteilung II frei von wertmindernden Eintragungen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche Kosten, insbesondere Zinszahlungen, zu ersetzen, die ihm über die Klagesumme hinaus aus dem Kauf der Wohnung Hainstraße 35 entstanden sind und entstehen werden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, welche die Streithelferinnen der Beklagten zu tragen haben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten großen Schadensersatz wegen Baumängeln am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage H.. straße 35, ferner Feststellung, ihm weitere Schäden zu ersetzen.
Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 13./20.08.1998 eine Eigentumswohnung in der H.. straße 35 (Anlage K 1). Nach der Baubeschreibung verpflichtete die Beklagte sich unter anderem zur Sanierung der Loggien (Anlage K 2). Das Gemeinschaftseigentum wurde vor dem 01.01.2000 abgenommen. In der Folgezeit fiel in zahlreichen Loggien Schwitzwasser an und es bildete sich Schimmel. In einem Ergebnisprotokoll vom 22.04.2004 ist festgehalten, dass über Mängel zwischen Vertretern der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) und der Beklagten gesprochen wurde (Anlage K 28). Daraufhin übermittelte das damalige Anwaltsbüro A.. der Beklagten am 01.06.2004 eine Auflistung der von Schimmelbildung betroffenen Loggien (Anlage K 29). In der Eigentümerversammlung vom 28.10.2004 wurde die Hausverwaltung "bevollmächtigt", die Gewährleistungsansprüche der Eigentümer gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend zu machen (Ziff. 11 des Protokolls, Anlage K 34). Am 17.11.2004 erfolgte eine Stellungnahme des von der Beklagten mit der Überprüfung der Mängel beauftragten Ingenieurbüros SMV zu den Mängeln unter anderem an den Loggien (Anlage K 29a). Der von der WEG beauftragte Sachverständige W.. kommt in seinem Gutachten vom 29.12.2004 zum Ergebnis, dass die Loggien-innendämmung mangelhaft sei (Anlage K 30). Am 30.12.2004 schließlich übersandte die Verwalterin der WEG, die A.... GmbH, eine zusammengefasste Mängelübersicht sowie das Gutachten W.. an die Beklagte (Anlage K 31). Unter der Nr. 3940 wird Schimmel in der Loggia des Klägers gerügt. Weiter verweist ein Besprechungsvermerk vom 13.04.2005 auf ein Gespräch zwischen der Verwalterin der WEG und der Beklagten auch über Mängel an den Loggien (Anlage K 26). Das von der Beklagten beauftragte Ingenieurbüro M... -B. bestätigt in seiner Stellungnahme vom 28.04.2005 Ausführungsmängel an den Loggien (Anlage K 32). Am 19.01.2006 einigten sich Vertreter der WEG und die Beklagte darauf, den Gutachter Dr. F.... mit der Untersuchung der Mängel an den Loggien zu beauftragen. Auf den Inhalt es am 04.07.2006 erstatten Gutachtens wird Bezug genommen (insbesondere S. 66-74 der Anlage K 9).
Am 26.09.2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Mängelbeseitigung bis zum 15.12.2006 auf, andernfalls er Wandlung, Minderung oder Schadensersatz ggf. Zug um Zug gegen Rückgabe der Wohnungen geltend machen werde (Anlage K 3). Am 09.10.2006 lehnte die Beklagte die Teilnahme an Notarterminen zur Rückauflassung ab (Anlage K 41). Mit Schreiben vom 30.01.2007 lehnte der Kläger weitere Mängelbeseitigungsmaßnahmen ab, bot bestimmte Notartermine für die Rückauflassung der Wohnung an und bat die Beklagte um Bestätigung, bis zum 07.02.2007, Schadensersatz zu leisten (Anlage K 10). Der Gutachter A.. hält die Loggieninnendämmung in seinem Gutachten vom 06.10.2007 im Beweissicherungsverfahren zum Aktenzeichen 23 OH 10/05 für mangelhaft (Anlage K 5).
Der Kläger berechnet seine Klageforderung wie folgt:
Bezeichnung |
Summe in DM |
Summe in EUR |
Kaufpreis |
191.100,00 |
97.707,88 |
Nebenkosten KV Notar: DM 1.044,12, Anlage K 12 Notar: DM 397,07, Anlage K 13 Grunderwerbssteuer: DM 6.992,00, Anlage K 14, Rückforderungsansp... |