Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 25.06.2001; Aktenzeichen 12 O 16/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.6.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 25.6.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte beruft sich zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag weiterhin darauf, dass sie nicht existiere und daher nicht parteifähig sei und ferner, dass sie nicht passiv legitimiert sei. Sie trägt weiter vor:
Die Entscheidung des LG sei bereits in Grundansätzen unschlüssig. Zwar gehe das LG zutreffend davon aus, dass das Treuhandgesetz (THG) weder auf einen Organisationseigenen Betrieb (im folgenden: OEB) noch auf Alt- Kapitalgesellschaften angewendet werden könne, so dass eine Umwandlung nach § 11 THG als schwerwiegender Mangel nicht geheilt werden könne. Das LG habe auch angenommen, dass es zu einer fehlerhaften Umwandlung nicht gekommen sei. Die Schlussfolgerung des LG, dass jedoch in der gescheiterten Umwandlung ab Eintragung der konstitutiv wirkenden Löschung des Zusatzes „im Aufbau” im Handelsregister – in Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft und nach Maßgabe der §§ 19 ff. THG – die Errichtung einer neuen Gesellschaft enthalten sei, die neben der Altgesellschaft mit deren bisherigen Vermögen fortbestehe, sei aber nicht nachvollziehbar. Unzutreffend sei die Feststellung, dass der Löschung des Zusatzes „im Aufbau” im Handelsregister konstitutive Wirkung zukommen könne. Denn die Kapitalgesellschaft „i.A.” entstehe – i.Ü. als vollwertige Kapitalgesellschaft – nach § 11 THG kraft Gesetzes zum 1.7.1990, was indes voraussetze, dass die Umwandlungsvoraussetzungen überhaupt vorlägen. Eine fehlerhafte Umwandlung von Rechtsträgern nach dem THG gäbe es nicht, so dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft nicht anwendbar seien. Wenn die Voraussetzungen einer Umwandlung nach dem THG nicht vorlägen, könne eine Eintragung ins Handelsregister nach § 15 THG nicht erfolgen, sondern es liege eine Scheingesellschaft vor, die dann auch in Handelsregister gelöscht werden müsse.
Selbst wenn man davon ausginge, dass die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft anwendbar seien, so sei die Klägerin jedoch nicht schutzwürdig. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin Kenntnis davon gehabt habe, dass der Kulturbund Ansprüche bezogen auf den Aufbau Verlag nach dem Parteiengesetz geltend gemacht hatte und, dass die Klägerin bezüglich dieses Vermögens nicht verfügungsbefugt gewesen sei. Entgegen der Ansicht des LG sei hier nicht nur auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages abzustellen, sondern auch auf den nachfolgenden Zeitraum des Vollzuges des Mietvertrages. Die Klägerin habe nachfolgend Kenntnisse erworben, nach denen die Klägerin selbst davon ausgegangen sei, dass der Aufbau Verlag nicht zum Vermögen der SED, sondern zu dem des Kulturbundes gehöre. Die Klägerin habe gewusst, dass die SED/PDS keine Verfügungsmacht gehabt habe, den Aufbau Verlag in Volkseigentum zu übertragen, so dass eine Umwandlung nach dem THG ausscheide.
Eine wirksame Vertragsübernahme können im dem notariellen Vergleichsvertrag vom 23.11.1992 nicht gesehen werden. Dies hätte vorausgesetzt, dass sie, die Beklagte, wirksam entstanden sei. Ferner habe das LG außer acht gelassen, dass weder die Klägerin noch der Kulturbund die Rechtsmacht gehabt hätten, über die vertragsgegenständlichen Vermögenswerte zu verfügen. Ferner sei die Klägerin jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Vergleichsvertrages bösgläubig gewesen.
Deswegen könnte auch den Ausführungen des LG zur Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht gefolgt werden.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 25.6.2001 – 12 O 16/01 – die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin trägt vor:
Die Beklagte sei existent. Dies ergäbe sich aus der Eintragung der Beklagten im Handelsregister zu HRB 35991 als Vorgesellschaft und der Streichung des Zusatzes „i.A.” im Jahre 1992. Ferner hätten die Gesellschafter im Februar 1992 die Fortsetzung der Gesellschaft beschlossen und einen entspr. Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Die Beklagte nehme als gesetzestypische GmbH seit 1991 am Rechtsverkehr teil, schließe Verträge, beschäftige Mitarbeiter und tätige Umsätze in Millionenhöhe. Ferner arbeite die Beklagte auch mit den angeblich nicht übertragenen Verlagsrechten. Die Beklagte habe die streitgegenständlichen Mieträume auch bis zum 30.9.1994 genutzt. Alle mit der Frage der Parteifähigkeit der Beklagten bisher befassten Gerichte seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Beklagte parteifähig sei. Insoweit nimmt sie Bezug auf die Entscheidungen des 5. Zivilsenats des Kamme...