Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 67 O 35/18) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9.1.2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 67 O 35/18, wie folgt abgeändert:
Der Widerklageantrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 4.1.2018 wird abgewiesen.
2. Auf die weitere Berufung des Beklagten wird das ebenfalls am 9.1.2020 verkündete Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin, Aktenzeichen 67 O 63/18, wie folgt abgeändert:
Der Klageantrag zu 3. aus dem Schriftsatz vom 20.3.2018 wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits sind wie folgt zu tragen:
a. Die im Berufungsverfahren entstandenen Kosten haben die Berufungsbeklagten zu je 50% zu tragen.
b. Die in den beiden erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten sind wie folgt zu tragen:
aa.) Die Kosten des Verfahrens 67 O 35/18 haben der Berufungskläger zu 60% und der Berufungsbeklagte zu 1. zu 40% zu tragen.
bb.) Die Kosten des Verfahrens 67 O 63/18 haben der Berufungskläger zu 30% und die Berufungsbeklagte zu 2. zu 70% zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die in Ziffern 1 und 2 genannten beiden Urteile sind fortan ohne Sicherheitsleistung - wegen der in Ziffer 3b. neugefassten Kostentragungslast - vollstreckbar. Den jeweiligen Vollstreckungsschuldnern wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung aus den in Sätzen 1 und 2 genannten drei Urteilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des bei ihnen aus den jeweiligen Urteilen vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 543, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO EGZPO abgesehen, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und der Wert der mit einer etwaigen Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000,00 EUR nicht übersteigt (vgl. BGH, Beschl. v. 18.09.2012, VI ZR 51/12, Rdnr. 2 a.E.). Letzteres ergibt sich aus Folgendem:
Die Berufungsbeklagten haben in der zweiten Instanz eine landgerichtliche Verurteilung des Berufungsklägers nach Maßgabe des Widerklageantrages zu 3. im Schriftsatz des Berufungsbeklagten zu 1. vom 4.1.2018 (Bd. I Bl. 27 d.A.) sowie nach Maßgabe eines inhaltsgleichen Teils des Klageantrages zu 3. im Schriftsatz der Berufungsbeklagten zu 2. vom 20.3.2018 (Bd. I Bl. 91 der Akte des hinzuverbundenen Verfahrens 67 O 63/18 bzw. 27 U 20/20) verteidigt. Der Berufungsbeklagte zu 1. hat den Streitwert seines Widerklageantrages zu 3. mit einem Wert von 3.000 EUR angegeben (vgl. Seite 7 des Schriftsatzes vom 4.1.2018, Bd. I Bl. 29 d.A.); das Landgericht hat den Streitwert des Klageantrages zu 3. der Berufungsbeklagten zu 2. zusammen mit noch anderen Anträgen auf insgesamt 6.000 EUR festgesetzt (vgl. Beschluss des Landgerichts vom 9.1.2020, Bd. II Bl. 65 der Akte des hinzuverbundenen Verfahrens 67 O 63/18 bzw. 27 U 20/20), ohne dass dies auf Widerspruch der Berufungsbeklagten zu 2. gestoßen ist. Damit übersteigt das Interesse der Berufungsbeklagten an derjenigen erstinstanzlichen Verurteilung des Berufungsklägers, die Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, und folglich auch die Beschwer der Berufungsbeklagten, die durch ihr Unterliegen in der zweiten Instanz einhergeht, einen Wert von 20.000,00 EUR jedenfalls nicht.
II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde form- und fristgerecht eingereicht sowie begründet (§§ 511, 517, 519, 520 ZPO) und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 600,00 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Letzteres ergibt sich aus Folgendem:
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich in Fällen der Verurteilung zur Beseitigung von Grenzzäunen nach den Kosten der Ersatzvornahme der Beseitigung (BGH, Beschl. v. 2.7.2020, V ZB 137/19, Rdnr. 6, st. Rspr.). Dabei hat der Berufungskläger die Tatsachen, die der Wertberechnung zu Grunde liegen, gemäß §§ 511 Abs. 3, 294 ZPO glaubhaft zu machen und das Rechtsmittelgericht hat den Wert auf dieser Grundlage nach eigener Lebenserfahrung und Sachkenntnis sowie nach freiem Ermessen zu schätzen (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 511 Rdnr. 34, m.w.N.).
Demgemäß hat der Senat - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung mitgeteilt - eine telefonische Auskunft des in erster Instanz gutachterlich tätig gewesen und mit der streitgegenständlichen Grenzanlage daher vertrauten Sachverständigen Hxxxxx eingeholt. Der Senat hat ihm die Frage unterbreitet, welche Kosten für die fachgerechte Demontage und Entsorgung dieser Grenzanlage, ohne Fundamente, voraussichtlich entstehen, woraufhin der Sachverständige einen Betrag von "tendenziell 1.000 Euro, bestimmt aber über 600,00 Euro" schätzte. Vor diesem Hintergrund geht der Senat mit hinreichender Sicherheit von Ersatzvornahmekosten von über 600,00 EUR aus. Dabei führt die zwischen den Parteien in der mündlichen Verhandlung streitig erörterte Frage, ob der Holzzaun imprägniert wu...