Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen, unter denen der persönlich haftende Gesellschafter einer Personengesellschaft einen Anspruch auf Auskunftserteilung gegen den Insolvenzverwalter der Gesellschaft nach § 242 BGB geltend machen kann.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 16.06.2009; Aktenzeichen 37 O 399/08) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.6.2009 verkündetet Urteil des LG Berlin (AZ: 37 O 399/08) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Ansprüche gegen die Beklagten auf Auskunft und Zahlung geltend.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Inhalt des angefochtenen Urteils und den Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 11.8.2009 Bezug genommen - § 540 Abs. 1 ZPO.
Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage insgesamt abgewiesen.
Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 3.9.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 9.7.2009 beim KG eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diesen mit am 6.8.2009 eingegangenem Schriftsatz im Einzelnen begründet.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfange weiter. Er ist der Auffassung, das LG habe den Auskunftsanspruch zu Unrecht verneint.
Er ist der Auffassung, dass es zwar richtig sei, dass zwischen der Gesellschaft und den analog
§ 128 HGB haftenden Gesellschaftern kein Gesamtschuldverhältnis bestehe, jedoch könne der Gesellschafter gegen seine Mitgesellschafter Ausgleichsansprüche zumindest in entsprechender Anwendung von § 128 HGB geltend machen, soweit er Verbindlichkeiten der Gesellschafter begleiche.
Des Weiteren meint der Kläger, dass die Beklagten zu 2) und 3) ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben hätten, als sie über den Bestand der Resthöhe des ausgereichten Darlehens Auskunft erteilt hätten.
Des Weiteren ist er der Ansicht, dass ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagten zumindest nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu bejahen sei.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 16.6.2009 - 37 O 399/08 -, zugestellt am 3.7.2009,
I. den Beklagten zu 1.) zu verurteilen,
1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welches Vermögen der Beklagte zu 1.) als Insolvenzverwalter des in Insolvenz geratenen Immobilienfonds ... durch Verwertung des Vermögens des Immobilienfonds ... erzielen konnte und inwiefern diese Erlöse die Forderungen der Gläubigerbanken (...) ggü. dem Kläger verringert haben,
2. sowie Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften der noch nicht in Anspruch genommenen Gesellschafter des in Insolvenz geratenen Immobilienfonds ... GbR sowie über die Namen und Anschriften der Gesellschafter, gegen die die Forderungen nicht durchsetzbar waren,
3. die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern,
4. den sich aus der Auskunft ergebenden quotalen Überschussbetrag, der sich aus einer Reduzierung der Verbindlichkeiten des Immobilienfonds ... durch die Verwertung von Vermögenswerten ergeben hat, an den Kläger nebst 12 % Zinsen seit Rechtshängigkeit - zzgl. 3.415,30 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten, für die der Beklagte zu 1.) samtverbindlich neben den Beklagten zu 2.) und 3.) haftet -, zu bezahlen,
hilfsweise, den sich aus der Auskunft ergebenden quotalen Überschussbetrag, der sich aus einer Reduzierung der Verbindlichkeiten des Immobilienfonds ... durch die Verwertung von Vermögenswerten ergeben hat, zzgl. 12 % Zinsen seit Rechtshängigkeit und zzgl. vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten als Masseverbindlichkeit in die Insolvenztabelle einzustellen;
II. die Beklagte zu 2.) zu verurteilen,
1. dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, ob und, wenn ja, in welcher Höhe sich die Forderungen der Beklagten zu 2.) gegen den in Insolvenz geratenen Immobilienfonds ... und gegen den Kläger durch Verwertung des Vermögens der in Insolvenz geratenen Immoblienfonds ... verringert haben,
2. sowie Auskunft zu erteilen über die Namen und Anschriften der noch nicht in Anspruch genommenen Gesellschafter des in Insolvenz geratenen Immobilienfonds ... ... sowie über die Namen und Anschriften der Gesellschafter, gegen die die Forderungen nicht durchsetzbar waren,
3. die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides Statt zu versichern,
4. den sich aus der Auskunft ergebenden quotalen Überschussbetrag, der sich aus einer Reduzierung der Verbindlichkeiten des Immoblienfonds ... durch die Verwertung von Vermögenswerten ergeben hat, an den Kläger nebst 12 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zzgl. 1.588,65 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zu bezahlen;
III. die ...