Leitsatz (amtlich)
Vereinbart die kreditgebende Bank in dem Darlehensvertrag mit der kreditnehmenden OHG, dass sie die Gesellschafter nur quotal entsprechend ihrer Beteiligung unbeschränkt in Anspruch nehmen werde, so haften die Gesellschafter persönlich nur insoweit, als - unter Anrechnung der von der Gesellschaft erbrachten Leistungen, nicht aber unter Anrechnung der von einzelnen Gesellschaftern erbrachten Leistungen - die Verbindlichkeiten noch valutieren.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 27.10.2009; Aktenzeichen 21 O 413/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird, unter Abänderung und Neufassung des am 27.10.2009 verkündeten Urteils des LG Berlin - 21 O 413/08 - der Vollstreckungsbescheid des AG Wedding vom 24.4.2008 ... insoweit aufrechterhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 119.830,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.6.2007 verurteilt worden ist.
Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.
Von den Kosten beider Instanzen tragen die Klägerin 27 % und der Beklagte 73 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. jeweils 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt den Beklagten als Gesellschafter der ... (nachfolgend Fonds Gesellschaft) auf anteilige Rückzahlung der der Fondsgesellschaft gewährten Darlehen (Darlehensnummer ...) in Anspruch. Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das LG hat den über 126.303,13 EUR nebst Zinsen ergangenen Vollstreckungsbescheid nur i.H.v. 67.380,18 EUR nebst Zinsen aufrechterhalten und im Übrigen aufgehoben und die Klage, einschließlich der Klageerweiterung über 38.150,27 EUR, abgewiesen.
Mit der zulässigen Berufung ficht die Klägerin das Urteil an, soweit ihr nicht der gesamte beantragte Betrag zugesprochen worden ist. Nach ihrer Auffassung, die sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages vorträgt, bezieht sich die quotale Haftung des Beklagten auf den Darlehensnennbetrag, so dass weder die Zahlungen der Gesellschaft noch die Zahlungen der einzelnen Gesellschafter anzurechnen seien.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Vollstreckungsbescheid des AG Wedding ... vom 24.4.2008 in vollem Umfang aufrechtzuerhalten und den Beklagten zu verurteilen, an sie weitere 38.150,27 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.2.2004 zu zahlen; hilfsweise das angefochtene Urteil nebst dem zugrunde liegenden Verfahren aufzuheben und an das LG zurückzuweisen, hilfsweise, den Vollstreckungsbescheid des AG Wedding - ...- vom 24.4.2008 insoweit aufrechtzuerhalten, als der Beklagte zur Zahlung von 119.830,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.6.2007 verurteilt worden ist.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen sowie im Wege der Anschlussberufung, den Vollstreckungsbescheid des AG Wedding vom 24.4.2008 - ... -insgesamt aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Er beruft sich auf die Einrede der Verjährung. Im Übrigen stehe ihm, wie er unter Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens geltend macht, ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund eines Schadensersatzanspruches wegen Aufklärungsverschulden zu, da die Klägerin gewusst habe, dass den Gesellschaftern eine weitergehende Haftungsregelung zugesagt worden sei als sie in den Darlehensverträgen mit der Fonds Gesellschaft vereinbart habe. Auch habe die Klägerin gewusst - und dabei unter Verstoß gegen den drittschützenden § 11 HypBG handelnd -, dass die ausgereichten Kreditmittel durch den Wert der zu errichtenden Immobilie nicht einmal im Ansatz gedeckt seien. Er verteidigt das angefochtene Urteil im Hinblick auf dessen Ausführungen zur quotalen Haftung.
Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Weiteren Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.A. Berufung der Klägerin
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und war im Übrigen zurückzuweisen. Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass die Klägerin den Beklagten persönlich quotal nur insoweit aus den Darlehensverträgen in Anspruch nehmen kann, als die Verbindlichkeiten der Gesellschaft valutieren. Entgegen der Auffassung des LG sind dagegen Zahlungen der einzelnen Gesellschafter an die Klägerin nicht zugunsten des Beklagten anzurechnen.
1. Die Struktur der gesetzlichen Haftung der Gesellschafter in der OHG gem. §§ 128, 129 HGB beruht auf zwei Säulen: zum einen die akzessorische, d.h. an die Höhe der jeweiligen Ge...