Leitsatz (amtlich)
Hat eine Bank einem in der Rechtsform der GbR aufgelegten geschlossenen Immobilienfonds ein Darlehen gewährt in Kenntnis, dass der Gesellschaftsvertrag eine quotale Haftungsbeschränkung der Gesellschafter entsprechend ihrer kapitalmäßigen Beteiligung an der Gesellschaft vorsieht, berzieht sich die Quote immer nur auf die noch offene Restforderung ggü. der GbR. Die von der Gesellschaft nach Fälligstellung der Darlehen geleisteten Zahlungen sind quotal auf die Haftung der Gesellschafter anzurechnen. (Festhalten an der bisherigen Rechtsprechung des KG, Urt. v. 11.11.2008 - 4 U 12/07)
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 23.04.2009; Aktenzeichen 21 O 404/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 23.4.2009 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil des LG Berlin - 21 O 404/07 - teilweise abgeändert und - zur Klarstellung - insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte zu 1) wird - im Verhältnis zur D.45 Grundstücksgesellschaft b. R. wie ein Gesamtschuldner - verurteilt, an die Klägerin 118.214,73 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 109.892,93 EUR seit dem 1.5.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Beklagte zu 1) 15,64 %, der Beklagte zu 2) 17,36 %, die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 34,72 %, der Beklagte zu 5) 5,86 %, der Beklagte zu 6) 17,36 %, der Beklagte zu 7) 4,51 % und die Klägerin 4,55 % zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte zu 1. 16,46 %, der Beklagte zu 2) 20,21 %, die Beklagten zu 3) und 4) als Gesamtschuldner 20,94 %, der Beklagte zu 5) 9,4 %, der Beklagte zu 6) 20,21 % und der Beklagte zu 7) 8 % zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin 22,52 % zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.
4. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten haben der Beklagten zu 1) 41,66 %, der Beklagte zu 6) 46,23 % und die Klägerin 12,11 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben der Beklagte zu 1) 54,34 % und der Beklagte zu 6) 29,87 % zu tragen; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) hat die Klägerin 22,52 % zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenausgleichung nicht statt.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 Prozent abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 Prozent leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 Prozent abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 Prozent leistet.
6. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesellschafter der D.45 Grundstücksgesellschaft b. R. (im Folgenden: GbR) quotal auf Rückzahlung eines der GbR gewährten Objektfinanzierungsdarlehens in Anspruch. Der Beklagte zu 1) ist Gesellschafter der GbR mit einem Anteil von 3,4698 %.
Mit Vertrag vom 28.9./8.10.1993 (Anlage K 3) gewährte die Klägerin der GbR ein Darlehen über 8.600.000 DM. Das Darlehen wurde ausbezahlt. Mit notarieller Urkunde vom 3.11.1993 wurde zugunsten der B.Hypotheken- und Pfandbriefbank AG, der Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Grundschuld i.H.v. 8.600.000 DM an dem Grundstück D.45 in Berlin-... bestellt. Am 7.11.1996 übernahm die Geschäftsbesorgerin der GbR vor dem Notar für die dort in der Anlage genannten Gesellschafter für die Zahlung eines Betrages in Höhe der Grundschuld von 8,6 Mio. DM nebst Zinsen und Nebenleistungen die persönliche Haftung; jedoch nur für die aus den in der Anlage dieser Urkunde ersichtlichen Teilbeträge mit der Maßgabe, dass die Gläubigerin berechtigt ist, die Gesellschafter aus der persönlichen Haftung und vor der Vollstreckung in das Pfandobjekt in Anspruch zu nehmen; gleichzeitig wurde für die Gesellschafter wegen dieser Verbindlichkeit die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen erklärt (Anlage K 5). Mit Vereinbarungen vom 25./31.10.1996 wurde der Darlehensvertrag dahin ergänzt, dass die Darlehensnehmer als Gesamtschuldner, aber jeweils beschränkt auf die in der beigehefteten Aufstellung genannten Darlehensbeträge nebst Zinsen und Nebenleistungen haften. (Anlage K 4).
In einer unter dem 31.1./5.2.2007 getroffenen Ablösevereinbarung (Anlage K 6) vereinbarten die Parteien wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der GbR und bestehender Zahlungsrückstände die Ablösung des Darlehens zum 31.12.2006.
Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächliche...