Leitsatz (amtlich)
Kein Verdienstausfallschaden des GmbH-Geschäftsführers, der zugleich Alleingesellschafter ist und wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit von der GmbH keine Bezüge erhält.
Denn die Entlohnung eines Gesellschafter-Geschäftsführers geht zu Lasten des Gewinns der Gesellschaft, so dass im Umfang der Beteiligung des verletzten Gesellschafters in der Regel ein anrechnungsfähiger Vorteil für die Gesellschaft und damit für ihren verletzten Alleingesellschafter entsteht.
Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn und soweit der Gesellschaft durch einen unfallbedingten Ausfall ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ein Schaden entstanden ist.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 15.11.2002; Aktenzeichen 17 O 78/00) |
Tenor
Soweit die Klägerin zu 1). mit dem Berufungsantrag zu 1). die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von mehr als 508,22 Euro (994 DM Nutzungsausfallentschädigung) nebst anteiliger Zinsen begehrt, wird die Berufung als unzulässig verworfen. Im Übrigen wird die Berufung der Kläger gegen das am 15.11.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin - 17 O 78/00 - zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1). 12 % und der Kläger zu 2). 88 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I. Die am 23.12.2002 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit einem am 20.2.2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Kläger richtet sich gegen das am 26.11.2002 zugestellte Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin vom 15.11.2002, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Kläger verfolgen ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter und machen geltend, das LG habe die Vorschriften der §§ 286, 412 ZPO verkannt. Sie beanstanden unter näherer Darlegung im Einzelnen, dass das LG auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigen W. 22.9.2004 eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs von lediglich 12 bis 16 km/h angenommen hat und beantragen insoweit die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Ferner wenden sich die Kläger insoweit gegen das angefochtene Urteil, als das LG auf der Grundlage des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen W. eine unfallbedingte Verletzung des Klägers zu 2). verneint hat. Der medizinische Sachverständige habe sich in seinem Gutachten in Widerspruch zu dem Gutachten des Sachverständigen für Unfallrekonstruktion gesetzt. Jedenfalls hätte das LG "für die Bewertung eventueller unfallbedingter neurologisch-psychiatrischer Krankheitsbilder des Klägers" ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag geben müssen. Zudem habe das LG nicht berücksichtigt, dass der bei der Beklagten zu 2). haftpflichtversicherte VW Transporter den klägerischen Pkw seitlich versetzt angestoßen habe, was das Risiko von Rotationsverletzungen erhöht habe.
Die Kläger behaupten, der Kläger zu 2) sei nach dem Unfall impotent geworden und habe sich deshalb in Behandlung des Dr. K. begeben. Aufgrund unfallbedingter Gleichgewichtsstörungen sei der Kläger zu 2). im August 2000 während der Arbeit in Mittenwald, Bayern, von der Leiter gefallen und habe eine Fraktur des linken Ellbogens erlitten. Ferner behaupten die Kläger, der Kläger zu 2) habe am 12.8.2002 von seiner Tochter zum Preis von 3.700 DM einen Ersatzwagen, nämlich den Pkw Hyundai mit dem amtlichen Kennzeichen B. erworben (Beweis: Kaufvertrag, Zeugin S.D.). Zum Beweis für den von den Klägern behaupteten Erwerb von BVG-Monats-marken durch den Kläger zu 2) regen die Kläger eine Parteivernehmung des Klägers zu 2) an.
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 15.11.2002 - 17 O 78/00 - die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an die Klägerin zu 1) weitere 2.127,85 DM = 1.087,95 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 18.2.1999 zu zahlen,
2. an die Klägerin zu 1) 3.500 DM = 1.789,52 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 1.4.2000 zu zahlen,
3. an den Kläger zu 2) weitere 9.812,27 DM = 5.016,93 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 9.8.2001 zu zahlen,
4. an den Kläger zu 2) ein in das Ermessen des Kammergerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld, mindestens 7.200 DM = 3.681,30 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 9.8.2001 zu zahlen,
5. an den Kläger zu 2) 25.280,20 DM = 12.925,56 Euro nebst 4 % Zinsen aus 13.399,24 DM = 6.850,92 Euro seit dem 1.4.2000 und nebst 4 % Zinsen aus 11.880,96 DM) 6.074,64 Euro seit dem 9.8.2001 zu zahlen,
6. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger zu 2) sämtliche immateriellen Schäden, die aus dem Vorfall vom 18.2.1999 auf der S.-straße/A.-Straße/Af.-Straße in Berlin-Wedding künftig entstehen, zu ersetzen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträg...