Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 01.11.2012; Aktenzeichen 27 O 115/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 1.11.2012 verkündete Urteil des LG Berlin - 27 O 115/12 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des LG vom 14.6.2012 - 27 O 115/12 - wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt wurde, an den Kläger 961,28 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.2.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.714,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.301,65 EUR seit dem 22.12.2009 sowie aus weiteren 412,46 EUR seit dem 1.6.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Alfa Romeo 159 mit der Fahrgestellnummer ZAR 9300007116182.

Es wird festgestellt, dass sich die Klage erledigt hat, soweit der Kläger auf Grund der geringeren Laufleistung des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Klageerhebung einen höheren Zahlungsbetrag geltend gemacht hat.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs der Marke Alfa Romeo 159 mit der Fahrgestellnummer ...in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/6, der Beklagte 5/6 der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet. Der Kläger kann von dem Beklagten die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, der Beklagte sei verpflichtet, auch weitere materielle Schäden zu ersetzen, ist die Klage unbegründet, da etwaige Schadensersatzansprüche des Klägers verjährt sind.

1. Die Klage ist auch in der Form der zuletzt gestellten Anträge gem. § 533 ZPO wegen Sachdienlichkeit und rügelose Einlassung des Beklagten zulässig. Die Umformulierung der Anträge im Berufungstermin auf Hinweis des Senats erfolgte, weil entgegen der Auffassung der Vorinstanz ein Antrag auf Basis der sog. Karlsruher Formel nicht zulässig ist (vgl. KG, Urt. v. 18.12.2006 - 2 U 13/06, Tz. 21, zitiert nach juris) und das Fahrzeug bei Rückabwicklung des Kaufvertrages an den Beklagten als Rechtsnachfolger der Verkäuferin und nicht an die erloschene ...herauszugeben ist. Eine inhaltliche Änderung des Begehrens des Klägers ist mit der Umformulierung der Anträge nicht verbunden.

2. Der Kläger hat gem. §§ 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 und 2 BGB Anspruch auf Rückabwicklung des streitgegenständlichen Kaufvertrags.

a) Der Beklagte ist für die Ansprüche aus dem zwischen dem Kläger und der ...geschlossenen Kaufvertrag passivlegitimiert. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages am 5.1.2008 war der Beklagte Komplementär der ... Durch das anschließende Ausscheiden der einzigen Mitgesellschafterin und Kommanditistin aus der Gesellschaft ist der Beklagte Rechtsnachfolger der Gesellschaft und als solcher Vertragspartner des Klägers geworden (vgl. Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 131 Rz. 35; Ulmer/Schäfer in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 718 Rz. 13). Durch die spätere Übernahme des ursprünglichen Vermögens der ...durch die ...sowie deren anschließende Umwandlung in die Wilde GmbH & Co. KG wurde der Beklagte nicht aus seiner Haftung wegen Ansprüche aus dem Kaufvertrag befreit, § 156 UmwG.

b) Das Fahrzeug war im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft.

aa) Das streitgegenständliche Fahrzeug hat einen Sachmangel i.S.v. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, da es aufgrund der Quietschgeräusche beim Bremsen nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei einem unbenutzten Fahrzeug gleicher Art und Güte üblich ist und von einem Käufer erwartet werden kann (vgl. zu Neuwagen LG Köln, Urt. v. 24.6.2009 - 28 U 11/07, Tz. 25, zitiert nach juris; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 11. Aufl., Rz. 1059).

bb) Gemäß § 476 BGB ist zu vermuten, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.

(1) Gemäß § 476 BGB wird bei einem Verbrauchsgüterkauf dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. Die Bestimmung setzt einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und begründet eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag (BGH, Urt. v. 18.7.2007 - VIII ZR 259/06, Tz. 15 m.w.N., zitiert nach juris). Danach sind die Voraussetzungen für die Vermutung gem. § 476 BGB vorliegend erfüllt. Bei dem Verkauf des Fahrzeugs handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB, da der Kläger als angestellter Rechtsanwalt kein Unternehmer ist. Anders als noch in der ersten Instanz des Verfahrens 33 O 195/10 LG Berlin (nachfolgend: Vorprozess) ist im vorliegenden Verfahren unstreitig, dass sich das ...

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