Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 28.10.2002; Aktenzeichen 101 O 191/01) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 28.10.2002 verkündete Urteil des LG Berlin - 101 O 191/01 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger wenden sich als Aktionäre der Beklagten im Wege der Anfechtungsklage gegen einen Hauptversammlungsbeschluss vom 5.12.2001, durch den die Satzung der Beklagten in § 2 gegen ihren Widerspruch dahin geändert wurde, dass es dort heißt:
(1) Gegenstand des Unternehmens sind der Erwerb, die Verwaltung, Entwicklung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Die Gesellschaft kann Unternehmen mit ähnlicher oder gleichartiger Tätigkeit gründen, erwerben oder sich daran beteiligen. Hierzu gehört auch die Beteiligung an Gesellschaften unter Übernahme der persönlichen Haftung und Vertretung. Erlaubnispflichtige Geschäfte nach §§ 32, I KWG und als Makler, Bauträger und Baubetreuer nach § 34c GewO gehören nicht zum Gegenstand der Gesellschaft.
(2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Förderung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen errichten.
Die bisherige Fassung des § 2 laut Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 26.4.1996 lautete:
Zweck der Gesellschaft ist: Die Verwaltung und Verwertung des eigenen Grundbesitzes.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des am 28.10.2002 verkündeten Urteils des LG Berlin verwiesen, durch das die Klage abgewiesen wurde.
Die Kläger wenden sich mit der Berufung gegen die Klageabweisung insgesamt und erstreben Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses.
Sie tragen vor, die Satzungsänderung verletze ihre Rechte in erheblicher Weise. Es handele sich nicht nur um eine Änderung des Unternehmensgegenstandes, sondern um eine Änderung des seit den Satzungsänderungen in den dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts verfolgten Gesellschaftszwecks, weil vom Zweck der auch aktuell restitutionsbedingt notwendigen Verwaltung eigenen Vermögens mit dem Unternehmensgegenstand der Grundbesitzverwaltung zum anders gelagerten Gesellschaftszweck einer allgemeinen wirtschaftlichen Tätigkeit auf dem Immobiliensektor übergegangen werde. Deshalb hätte die Satzungsänderung gem. § 33 BGB einstimmig erfolgen müssen.
Der angefochtene Beschluss sei aber auch deshalb nichtig, weil die in der Hauptversammlung nicht vertretene G.-OHG i.L. 70 % der Aktienrechte innehalte. An diese Gesellschaft sind unstreitig im Zusammenhang mit der Wiedereintragung und Fortsetzung der Beklagten nach dem Jahre 1993 keine Aktienurkunden ausgegeben worden.
Die Kläger beantragen, den Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 5.12.2001, durch welchen die Satzung der Gesellschaft geändert wurde (Punkt 7 der Tagesordnung) für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und ist der Auffassung, eine Beschlussnichtigkeit folge auch nicht aus der fehlenden Beteiligung der G.-OHG i.L. Die Satzungsänderung stelle lediglich eine Änderung des Unternehmensgegenstandes dar.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Kläger sind gem. § 245 Ziff. 1 AktG zwar anfechtungsberechtigt. Der angefochtene Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 5.12.2001 ist jedoch nicht nichtig.
Zunächst kann die von den Klägern vorgetragene Aktionärsstellung der G.-OHG i.L. der Anfechtungsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Unter zutreffender tatsächlicher Würdigung hat das LG in der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass ein insoweit etwa bestehender Anfechtungsgrund nicht innerhalb der Anfechtungsfrist des § 246 Abs. 1 AktG geltend gemacht wurde. Nach bislang nicht aufgegebener ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind nachgeschobene Anfechtungsgründe unbeachtlich (Hüffer, AktG, 6. Aufl. 2004, § 246 Rz. 26, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall ist auch nicht ersichtlich, welchen Anfechtungsgrund die fehlende Berücksichtigung der G.-OHG i.L. ausfüllen soll. Der hier mangels abweichender Satzungsbestimmung eingreifende § 179 Abs. 2 S. 1 AktG verlangt für Satzungsänderungen eine Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen, nicht aber des insgesamt bestehenden Kapitals. Eine ordnungsgemäße Einberufung der Hauptversammlung wird auch von den Klägern nicht in Abrede gestellt. Deshalb käme es nach § 245 Ziff. 2 AktG nur noch darauf an, ob die G.-OHG i.L. zu Unrecht bei der Hauptversammlung nicht zugelassen wurde.
Das tragen die Kläger nicht vor.
Ob die G.-OHG i.L. (noch) Aktionärin der Beklagten ist, braucht daher nicht entschieden zu werden. Auch eine ggf. die Anfechtung stützende und ohne Fristwahrung zu berücksichtig...