Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 24.04.2013; Aktenzeichen 101 O 170/12) |
Tenor
1. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 101 des LG Berlin vom 24.4.2013 - 101 O 170/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zweiter Instanz zu tragen.
Gründe
A. Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B. Die im Ergebnis zulässige Berufung der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG in der angefochtenen Entscheidung den Antragsteller als gem. § 8 Abs. 2 Nr. 3 UWG sachbefugt angesehen und einen in Anwendung von § 12 Abs. 2 UWG als dringlich anzusehenden Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angenommen. Dies hält den Angriffen der Berufung stand. Im Einzelnen:
I. Zu Recht hat das LG einen Verfügungsgrund angenommen. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist nicht widerlegt. Ein etwaiges Nichtvorgehen des Antragstellers im Wege des Eilverfahrens gegen ähnlich gelagerte Handlungen anderer Personen widerlegt die Dringlichkeit im Verhältnis zur Antragsgegnerin, über deren Verstoß der Antragsteller noch nicht lange Kenntnis hatte (bzw. dies von der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht ist), nicht. Die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG ist (im Regelfall) nicht widerlegt, wenn der Antragsteller nicht gegen gleichartige Verstöße Dritter vorgegangen ist (vgl. OLG Hamburg WRP 2013, 1209; Hess in: Ullmann, jurisPK-UWG, 3. Aufl., § 12 Rz. 110 m.w.N.).
II. Zu Recht hat das LG den Antragsteller für gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG sachbefugt gehalten. Der Senat hat dazu ausgeführt (WRP 2013, 828):
Die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG liegen ... vor. Insbesondere gehört dem Antragsteller eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an (glaubhaft gemacht mit Anlagen A 7 und A 8), die Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art - hier: (Schiffs-) Reisen - auf demselben Markt vertreiben wie die Antragsgegnerin. Der Senat hat dies in einem vom Antragsteller erstrittenen Urteil aus dem Jahr 2011 umfassend geprüft und aufgrund der - auch hier vom Antragsteller glaubhaft gemachten - Mitgliedschaften der ...KG, ...GmbH, ...GmbH und ...Handel GmbH so angenommen (vgl. Senat Magazindienst 2012, 39, 40). Daher kann auch im Streitfall davon ausgegangen werden, zumal hier ferner die (aktuelle) Mitgliedschaft von (u.a.) zwei marktstarken Internet-Hotelübernachtungsvermittlern glaubhaft gemacht wird, nämlich B. com (Deutschland) GmbH und ...- ...GmbH.
Daran hält der Senat im Ergebnis fest, und zwar auch in Ansehung des aktuellen Vorbringens der Antragsgegnerin.
III. Zu Recht hat das LG einen Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV angenommen. Der Senat hat dazu ausgeführt (WRP 2013, 828):
Die seitens der Antragsgegnerin zu verantwortende Schaltung der ... Werbeanzeige in der "Berliner Zeitung" vom 10./11.11.2012 (Anlage A 1) stellt eine unlautere geschäftliche Handlung i.S.v. § 3 UWG dar. Denn gem. § 4 Nr. 11 UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwider handelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. So verhält es sich hier.
Im Streitfall handelt die Antragsgegnerin der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zuwider, bei welcher es sich um eine Marktverhaltensregelung im vorstehenden Sinne handelt (vgl. BGH GRUR 2010, 652, Tz. 11 - Costa del Sol). Nach dieser Vorschrift hat, wer - wie im Streitfall die Antragsgegnerin - als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Endpreise).
In der streitgegenständlichen Anzeige wirbt die Antragsgegnerin gegenüber Letztverbrauchern für eine angebotene Kreuzfahrt von 8 Tagen und 7 Nächten auf einer bestimmten Route (mehrmals durchgeführt zu bestimmten Zeiten im November und Dezember 2012). In der Anzeige heißt es u.a.:
inkl. Flug ab/bis Berlin ab EUR 555p. P. zzgl. Service Entgelt*
Der dazugehörige Sternchentext lautet:
*F ... Preise zzgl. Service Entgelt. Am Ende der Kreuzfahrt fällt zusätzlich ein Entgelt i.H.v. EUR 7 pro Erw. und beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht an. Ausführliche Informationen zum Service Entgelt finden Sie im aktuellen M ... Kreuzfahrtenkatalog.
Entgegen ... ist die Angabe
ab EUR 555 p.P. zzgl. Service Entgelt
nicht der korrekte Endpreis. Dieser beträgt vielmehr (ab) 604 EUR (nämlich 555 EUR + 7x7 EUR). Denn das so bezeichnete "Service Entgelt" ist - so wie es sich in der Werbung darstellt - kein freiwillig zu entrichtender Betrag (etwa nach der Art eines "Trinkgeldes"), sondern ein verbindlicher Preisbestandteil und sonach in den Endpreis mit hineinzurechnen.
Es handelt sich bei dem Serviceentgelt ... sehr wohl um einen endgültig bezifferbaren Preisbestandteil. Denn die Zahl der Nächte steht fest (7). Und entgegen dem Vorbringen der Antragsgegnerin im vor...