Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 13.06.1991; Aktenzeichen 93 O 28/91) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 93 des Landgerichts Berlin vom 13. Juni 1991 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß von den Kosten des ersten Rechtszuges die Beklagten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen haben; die übrigen Kosten haben die Beklagten zu 1) und 2) je zu 2/5 und der Beklagte zu 3) zu 1/5 zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten ihre eigenen außergerichtlichen Kosten jeweils selbst zu tragen; die übrigen Kosten haben die Beklagten zu 1) und 2) je zu 2/5 und der Beklagte zu 3) zu 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten zu 1) und 2) dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 190.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in der gleichen Höhe leistet. Der Beklagte zu 3) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 165.000,– DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer wird auf 725.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Einforderung von Kommanditeinlagen. Sie sind die Kommanditisten der T. (KG). Komplementärin ist die T. (GmbH). Gesellschafter der GmbH sind die Parteien. Sie waren auch deren Geschäftsführer. Die Konkursanträge der KG und der GmbH vom 8. Mai 1991 wurden jeweils durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 11. Juli 1991 – 36 N 457/91 und 36 N 456/91 – mangels Masse zurückgewiesen.
In dem Gesellschaftsvertrag der KG verpflichteten sich die Parteien, eine Kommanditeinlage von je 150.000,– DM zu leisten. Diese Einlage wurde vom Kläger erbracht. Mit Schreiben vom 30. Oktober 1990 forderte er die Beklagten zur Zahlung ihrer Einlagen auf.
Zwei der KG am 6. Juni 1990 von der Berliner Bank gewährte Kredite in Höhe von 450.000,– DM und 70.000,– DM wurden von der Bank mit Wirkung zum 16. April 1991 gekündigt. Für die Kredite hatten sich die Beklagten in Höhe von je 250.000,– DM verbürgt.
Der Kläger hat behauptet, mangels einer anderweiten Bestimmung sei die Einlageforderung sofort fällig gewesen. Eine Einigung dahingehend, daß die Beklagten ihre Einlagen durch Stehenlassen von Tätigkeitsvergütungen bzw. Gewinnen leisten könnten, sei nicht erfolgt. Zudem sei die Leistung der Einlagen ohnehin unumgänglich geworden, da die KG inzwischen zahlungsunfähig und überschuldet sei und aufgrund der Kündigung der Kredite durch die Berliner Bank eine Forderung in Höhe von über 400.000,– DM fällig geworden sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, jeweils 150.000,– DM nebst 11 % Zinsen seit dem 4. November 1990 an die TransCom Import-Export GmbH & Co Sonderposten-Handels KG zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behauptet, bei Gründung der Gesellschaft sei zwischen den Parteien vereinbart worden, daß sie ihre Einlagen durch Stehenlassen von Tätigkeitsvergütungen bzw. Gewinnen leisten könnten. Im übrigen hätten sie ihre Einlagepflicht durch die Übernahme einer Bürgschaft in Höhe von je 250.000,– DM für den der KG gewährten Kredit in Höhe von 450.000,– DM im Innenverhältnis bereits erfüllt. Zumindest bedürfe es zur Fälligkeit ihrer Einlageleistung einer Beschlußfassung der Gesellschafter.
Hilfsweise haben die Beklagten zu 1) und 2) die Aufrechnung gegenüber der Einlageforderung mit Gegenforderungen erklärt. Diese Gegenforderungen ergäben sich aus vereinbarten Vergütungen für Tätigkeiten, die sie teilweise in Erfüllung eigener Pflichten, teilweise für den Kläger und den Beklagten zu 3) erbracht hätten. Aufgrund von Geschäftsführerverträgen, die zwischen ihnen und der KG zustandegekommen seien, stehe ihnen ein monatliches Gehalt von 8.000,– DM zu, das sie bisher nicht erhalten hätten. Außerdem hätten der Beklagte zu 1) für die KG 45.000,– DM und der Beklagte zu 2) 40.000,– DM zum Erwerb einer Verkaufshalle verauslagt.
Der Beklagte zu 3) hat bestritten, daß jemals Geschäftsführergehälter beschlossen worden seien. Eine Aufrechnung von Gehaltsforderungen komme schon deshalb nicht in Betracht, weil zwischen den Gesellschaftern vereinbart worden sei, daß jegliche Einzahlungen auf die Kommanditeinlage zur Rückführung des Darlehens der Berliner Bank verwendet werden müßten. Zur Einrichtung von Filialbetrieben und somit zum Erwerb der Verkaufshalle seien die Beklagten zu 1) und 2) nicht berechtigt gewesen.
Der Kläger hat ebenfalls bestritten, daß zwischen den Parteien eine Vergütung für irgendwelche Tätigkeiten vereinbart worden sei. Die erst nach dem Einzelrichtertermin vorgelegten Geschäftsführerverträge seien nicht schon am 27. Oktober 1990 unterzeichnet worden. Außerdem seien diese Verträge mit der KG abgeschlossen, wozu die Beklagten zu 1) und 2) in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH nicht berechtigt gewesen seien. Ein Anspruch der Beklagten zu 1) und 2) auf Aufwendu...