Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.04.1999; Aktenzeichen 18 O 617/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. April 1999 – 18 O 617/98 – aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 27.4.1998 eine Vertriebsvereinbarung (Bl. 6–8 d.A.), durch die eine frühere Vertriebsvereinbarung vom 10.9.1997 abgelöst wurde. Darin übernahm die Klägerin im Auftrag der als „Firma” bezeichneten GbR der Beklagten den Vertrieb von Massiv- und Architektenhäusern, für die die Beklagten die Vertragsunterlagen, Bau- und Leistungsbeschreibungen sowie Planungsunterlagen erstellten. Bei Abschluss eines gültigen Kaufvertrages sollte die Klägerin eine Provision in Höhe von 10 % + Mehrwertsteuer auf den Nettokaufpreis des Hauses erhalten. Die Provisionen waren für den Verkauf der ersten 10 Häuser in 4 gleichen Raten „mit der 1. bis 4. Zahlungsstufe anteilig gem. Zahlungsplan, Anlage 2 zum Werkvertrag”, nach dem 10. Haus in zwei gleichen Raten mit der 1. und 2. Zahlungsstufe fällig (§ 3). Als Gerichtsstand war Berlin vereinbart.
Unter dem 17.6. und 21.7.1998 erteilte die Klägerin den Beklagten, die inzwischen ihren Geschäftssitz von Berlin nach Werder/Havel in Brandenburg verlegt hatten, Provisionsrechnungen für 12 in den Rechnungen (Bl. 12–23 d.A.) mit den Namen der Bauherren bezeichneten Objekte über insgesamt 298.572,79 DM. Abzüglich hierauf geleisteter 25.000,00 DM bildet die Summe der Rechnungsbeträge die Klageforderung.
Mit Schreiben vom 21.9.1998 (Bl. 9 f d.A.) untersagten die Beklagten der Klägerin die weitere Verwendung ihrer Planungs- und Verkaufsunterlagen. Die Klägerin kündigte hierauf mit Schreiben vom 25.9.1998 (Bl. 11 d.A.) die Vertriebsvereinbarung mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund und forderte die Beklagten vergeblich auf, ihr Auskunft über den jeweiligen Bautenstand zu geben und die sich ergebende Provision zur Verfügung zu stellen.
Mit der Behauptung, „angesichts der jeweiligen Bautenstände” seien in allen Fällen die gesamten Provisionen fällig, hat die Klägerin vor dem Landgericht Klage erhoben, die den Beklagten am Geschäftssitz der GbR in Werder/Havel zugestellt wurde. Sie hält den Gerichtsstand des angerufenen Gerichts auf Grund der Parteivereinbarung sowie deswegen für gegeben, weil Berlin zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses Geschäftssitz der Beklagten und ungeachtet einer späteren Verlegung daher Erfüllungsort der streitigen Provisionszahlungspflicht geblieben sei; im Übrigen hätten die Beklagten nach wie vor ihren Geschäftssitz in Berlin, von wo sie ihre Aktivitäten betrieben, die Sitznahme in Werder sei nur zum Schein erfolgt.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 273.572,79 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17.12.1998 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Berlin gerügt und die Provisionsforderungen dem Grunde und der Höhe nach bestritten. Insbesondere haben sie bestritten, dass die von der Klägerin behaupteten Verkäufe getätigt und „die fälligkeitsbegründenden Außenstände” – gemeint: Bautenstände – erreicht seien.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sei. In den Entscheidungsgründen, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat es ausgeführt:
Die Gerichtsstandsvereinbarung in § 9 der Vertriebsvereinbarung sei unwirksam, da die Beklagten nicht Kaufleute im Sinne des § 38 Abs. 1 ZPO seien. Berlin sei damit auch nicht als Erfüllungsort vereinbart worden. Der Erfüllungsort der streitigen Provisionsverpflichtungen richte sich nach dem Wohnsitz der Beklagten als Schuldner zum Zeitpunkt der Entstehung der jeweiligen Provisionsansprüche. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass der Erfolg ihrer Vermittlungstätigkeit, durch den erst die Provisionspflicht begründet werde, schon vor der Wohnsitzverlegung der Beklagten nach Werder eingetreten sei. Es sei auch nicht ersichtlich, dass Berlin gemeinsamer Erfüllungsort der gegenseitigen Verpflichtungen aus der Vertriebsvereinbarung sei. Da die Klägerin die Rechnungen und die Klageschrift an die Anschrift der Beklagten in Werder gerichtet habe, könne sie mit der Behauptung, die Beklagten seien dort nicht ansässig, nicht gehört werden. Auf den Ort der geschäftlichen Aktivitäten komme es für den Gerichtsstand natürlicher Personen gem. § 13 ZPO nicht an, der Gerichtsstand der Niederlassung gem. § 21 ZPO komme nicht in Betracht. – Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet. Zwar hätten die Beklagten den Klagevortrag nicht hinreichend bestritten. Die Klägerin habe die Fälligkeit der geltend gemachten Ansprüche aber nicht ansatzweise dargelegt, obwohl sie hierzu in der Lage sein müsste.
Gegen dieses Urteil richtet sich die ordnungsgemäß eing...