Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzanspruch des Mieters wegen Verzugs des Vermieters mit der Beseitigung eines Baugerüsts
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 15.03.2001; Aktenzeichen 34 O 251/00) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.3.2001 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin zu Nr. 1 und 2 des Urteilstenors geändert:
Die Widerklage der Beklagten zu 3) wird insgesamt abgewiesen.
Die gegen das genannte Teilurteil gerichtete Berufung der Beklagten zu 3) und die Berufung des Klägers gegen das am 22.11.2001 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin werden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten im ersten Rechtszug haben der Kläger 66 % und die Beklagte zu 3) 34 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug haben zu tragen der Kläger 66 % der eigenen und 66 % der der Beklagten zu 3), ferner der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 2) ganz, die Beklagte zu 3) 34 % der eigenen und 34 % der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Von den bis zur Verbindung beider Berufungsverfahren in dem Berufungsverfahren 8 U 177/01 (Berufung gegen Teilurteil) entstandenen Kosten haben der Kläger 16,4 % und die Beklagte zu 3) 83,6 % zu tragen; im Verfahren 8 U 2/02 (Berufung gegen Schlussurteil) bis zur Verbindung hat der Kläger die Kosten ganz zu tragen.
Von den nach der Verbindung beider Verfahren entstandenen Gerichtskosten haben der Kläger 82,7 % und die Beklagte zu 3) 17,3 % zu tragen. Von den nach Verbindung entstandenen außergerichtlichen Kosten haben der Kläger 82,7 % der eigenen, 82,7 % der der Beklagten zu 3) und die der Beklagten zu 1) und 2) ganz, die Beklagte zu 3) 17,3 % der eigenen und 17,3 % der des Klägers zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf jedoch die Zwangsvollstreckung seitens der Beklagten zu 1) und 2) jeweils durch Sicherheitsleistung i.H.v. 9.500 Euro, seitens der Beklagten zu 3) gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 8.900 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils in derselben Höhe Sicherheit leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten zu 3) richten sich gegen das am 18.4.2001 dem Kläger und am 19.4.2001 der Beklagten zu 3) zugestellte, am 15.3.2001 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin. Der Kläger hat hiergegen am 18.5.2001 Berufung eingelegt und seine Berufung am 14.6.2001 begründet. Die Beklagte zu 3) hat gegen das Teilurteil am 21.5.2001 (Montag) Berufung eingelegt und ihre Berufung am 19.6.2001 begründet. Außerdem hat der Kläger gegen das ihm am 6.12.2001 zugestellte, am 22.11.2001 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin am 3.1.2002 Berufung eingelegt und diese am 4.2.2002 (Montag) begründet. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des Teilurteils und des Schlussurteils wird Bezug genommen. Der Senat hat durch Beschluss vom 4.7.2002 das Berufungsverfahren betreffend das Teilurteil (8 U 177/01) und das Berufungsverfahren gegen das Schlussurteil (8 U 2/02) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 8 U 177/01 verbunden.
Der Kläger hat seine Berufung gegen das Teilurteil wie folgt begründet:
Die Kündigungen der Beklagten zu 3) vom 18.8. und 23.8.2000 seien nicht wirksam, weil er, der Kläger, nicht mit mehr als zwei Monaten Mietzins in Verzug gewesen sei.
Er gab zwar zu, dass er im Zeitraum November 1999 bis August 2000 zunächst keinen Mietzins gezahlt habe. Ihm habe jedoch bei Zugang der Kündigung am 6.9.2000 ein Zurückbehaltungsrecht zugestanden, wodurch der Verzug ausgeschlossen gewesen sei. Dieses habe er mit Schreiben vom 23.8.1999 angekündigt, und zwar nicht nur für den Mietzins betreffend Oktober 1999, sondern auch für die folgende Zeit. Von einer Gesamtforderung der Beklagten i.H.v. 76.733,10 DM seien schließlich durch die mit 21.9.2000 erklärte Aufrechnung 40.997,62 DM getilgt worden. Der restlichen Forderung von 35.735,48 DM habe das Zurückbehaltungsrecht, wie vom LG anerkannt, i.H.v. 21.966,35 DM entgegengestanden, so dass die offene Forderung der Beklagten zu 3) am 6.9.2000 nur 13.769,13 DM betragen habe. Das Zurückbehaltungsrecht sei auch nach der Mängelbeseitigung zumindest stillschweigend ausgeübt worden; mit Schriftsatz vom 29.8.2000 sei es sodann noch einmal ausdrücklich neben der Aufrechnung geltend gemacht worden. Jedenfalls habe die Beklagte auch nach Beseitigung der Mängel nicht darauf vertrauen dürfen, dass er, der Kläger, den vollen Mietzins zahlen werde, da ihm auf Grund des Aufwendungsersatzanspruchs ein weiteres Zurückbehaltungsrecht erwachsen sei. Dieses habe einen Verzug ausgeschlossen, zumal ihm, dem Kläger, auch nach Erhalt der Rechnungen für die Ersatzmaßnahme noch ein Prüfungszeitraum zuzubilligen sei. Auch treffe ihn an einer etwaig verspäteten Zahlung kein Verschulden, weil er auf den Rat seiner Prozessbevollmächtigten habe vertrauen dürfen, dass ihm auch nach Beendigung der Mangelbeseitigungsarbeiten noch ei...