Normenkette

ZPO § 538 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 11.12.2001; Aktenzeichen 17 O 559/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin vom 11.12.2001 wird hinsichtlich des Berufungsantrages zu 2) (Sachschaden) wegen eines Teilbetrages i.H.v. 22.752,20 EUR nebst anteiliger Zinsen sowie hinsichtlich des Berufungsantrages zu 3) (Schmerzensgeldrente) zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

 

Gründe

I. Die am 11.6.2002 eingelegte und nach mehrmaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, zuletzt zum 13.9.2002, mit einem an diesem Tag bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 9.8.2002 zugestellte Teilurteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin vom 11.12.2001, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge weiter, soweit das LG sie mit dem angefochtenen Teilurteil abgewiesen hat.

Er beanstandet die Beweiswürdigung des LG und wendet sich unter näherer Darlegung im Einzelnen gegen das vom LG eingeholte Gutachten des Sachverständigen W., dem er vorwirft, er sei zu einer konstruktiven Auseinandersetzung nicht fähig, da dies seinen Empfängerhorizont überschreite.

Der Kläger macht geltend, er habe den Gutachter W. in erster Instanz fristgerecht abgelehnt.

Aus den gegen das Gutachten des Sachverständigen W. erhobenen Einwendungen im Schriftsatz vom 28.2.2001 sei inzident die Ablehnung des Gutachters zu entnehmen gewesen. Weiter beanstandet der Kläger, dass das LG kein Gutachten eines Sachverständigen für Unfallrekonstruktion zur Aufprallgeschwindigkeit der unfallbeteiligten Fahrzeuge eingeholt hat.

Der Kläger meint, das LG hätte Anlass gehabt, ein weiteres fachspezifisches, d.h. schmerztherapeutisches Gutachten zu den Ursachen des von ihm geklagten Schmerzbildes einzuholen. Er behauptet, er sei vor dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen und macht geltend, das LG habe den Begriff der Kausalität verkannt. Es entlaste den Schädiger nicht, wenn der Verletzte aufgrund besonderer Konstitution für den Schaden besonders anfällig war. Hinsichtlich der einzelnen Schadenspositionen wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen erster Instanz.

Der Kläger beantragt, das Verfahren gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (§ 539 ZPO a.F.) an das LG Berlin zur weiteren Verhandlung und Beweisaufnahme zurückzuverweisen.

Hilfsweise beantragt er, das Urteil des LG Berlin vom 11.12.2001 teilweise abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger

1. ein weiteres über 2.556,46 EUR (5.000 DM) hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch weitere 12.782,30 EUR (25.000 DM);

2. an den Kläger weitere 40.222,04 EUR (78.667,48 DM) nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. an den Kläger eine Verletztenrente, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber monatlich 153,39 EUR (300 DM) zahlbar jeweils bis zum 3. Werktag, beginnend mit dem die Rechtshängigkeit folgenden Monat zzgl. 4 % Zinsen p.a. auf die jeweils rückständigen Beträge zu zahlen; ferner,

4. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 2) jedoch nur innerhalb der Deckungssumme aus dem Versicherungsvertrag mit dem Beklagten zu 1), verpflichtet sind, den materiellen und immateriellen Schaden, einschl. Schmerzensgeld zu ersetzen, der dem Kläger jeweils aus dem Verkehrsunfall vom 13.12.1996, 9.50 Uhr in Berlin, M.-Damm, in Zukunft entsteht, soweit der Anspruch nicht auf öffentliche Leistungsträger und/oder sonstige Dritte übergegangen ist.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Das Gericht hat gem. § 358a ZPO vor der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben gem. der Beschlüsse vom 15.4.2003 (Bd. II Bl. 70 f.), vom 6.4.2004 (Bd. III Bl. 6) sowie vom 10.3.2005 (Bd. III Bl. 133) durch Einholung von schriftlichen Gutachten der Sachverständigen L., D. und H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen L. vom 10.11.2003 (Bd. II Bl. 94-115) nebst ergänzender Stellungnahme vom 8.3.2004 (Bd. II Bl. 158-173), auf das Gutachten des Sachverständigen D. vom 7.5.2004 (Bd. III Bl. 30-105) nebst ergänzender Stellungnahme vom 9.3.2005 (Bd. III Bl. 144-167) sowie auf das Gutachten des Sachverständigen H. vom 11.7.2005 (Bd. IV Bl. 2-24) verwiesen. Wegen der Einwendungen des Klägers gegen die genannten Gutachten wird auf die Schriftsätze vom 15.1.2004 (Bd. II Bl. 146 ff.), vom 31.1.2005 (Bd. III Bl. 123 ff.) sowie vom 1.9.2005 (Bd. IV Bl. 64 ff.) Bezug genommen.

Die Akten ... Cs .../9.. des AG Tiergarten haben zu Informationszwecken vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.1. Die Berufung ist zulässig, insb. ist die Berufungsfrist des § 516 ZPO a.F. gewahrt. Zwar hat der Kläger ...

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