Leitsatz (amtlich)
Ein deliktisch geschädigter Kapitalanleger hat einen Anspruch auf Verzinsung des Anlagekapitals in Höhe des Verzugszinssatzes ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts. Der Anleger muss nicht darlegen, wie er Zinsen in dieser Höhe alternativ erwirtschaftet hätte (Abweichung von BGH, Urteil vom 28. Juni 2016, VI ZR 536/15 und Anschluss an BGH, Urteil vom 26. November 2007, II ZR 167/06 sowie Urteil vom 13. Dezember 2007, IX ZR 116/06).
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 11 O 141/17) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts vom 11. April 2018 dahin geändert, dass es in Ziff. 1 bis 4 nunmehr wie folgt lautet:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.242,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2017 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass dass die in Ziff. 1 und 2 ausgesprochenen Zahlungspflichten des Beklagten nebst Zinsen sowie seine Pflicht zur Kostentragung aus dem Urteil des Landgerichts vom 11. April 2018 und aus dem vorliegenden Urteil aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Beklagte bot der Klägerin 2014 den Abschluss eines "Joint-Venture-Darlehensvertrags" als "völlig risikolose Anlagemöglichkeit" an. Mit dem darlehensweise erhaltenen Geld würde er im CFD-Handel, d.h. durch Differenzgeschäfte monatlich hohe Erträge für die Klägerin erwirtschaften. Die Klägerin schloss daraufhin am 12. August 2014 einen solchen Vertrag mit dem Beklagten über eine "Einlagesumme" von 25.000,- EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Noch am selben Tag zahlte die Klägerin 25.000,- EUR an einen Treuhänder des Beklagten.
Der Beklagte leistete keinerlei Zahlungen an die Klägerin.
Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2017 an den Beklagten erklärte die Klägerin die Kündigung des Vertrages und forderte die Rückzahlung der 25.000,- EUR nebst Zinsen, was erfolglos blieb.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht Klage gegen den Beklagten auf Zahlung von 25.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2014 erhoben. Daneben hat sie beantragt, den Beklagten zur Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten zu verurteilen und festzustellen, dass diese Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung resultierten.
Der Beklagte hat sich gegen diese Klage nicht verteidigt. Mit Versäumnisurteil vom 11. April 2018 hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von 25.000,- EUR und von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 1.242,84 EUR, beides nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2017 verurteilt. Zudem hat das Landgericht festgestellt, dass beide Zahlungspflichten aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts vom 11. April 2018 verwiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie beantragt, das Urteil wie folgt abzuändern:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. August 2014 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.711,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Oktober 2017 zu zahlen.
3. Es wird festgestellt, dass dass die in Ziff. 1 und 2 ausgesprochenen Zahlungspflichten des Beklagten nebst Zinsen sowie seine Pflicht zur Kostentragung aus dem Urteil des Landgerichts vom 11. April 2018 und aus dem vorliegenden Urteil aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren.
Der Beklagte
stellt keinen Antrag.
II. Die zulässige Berufung hat teilweise Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet. Da der Beklagte im Termin vor dem Senat säumig war, ist durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§ 539 Abs. 2 ZPO). Auf den Antrag der Klägerin wird das Urteil im Hinblick auf eine beabsichtigte Vollstreckung im Ausland mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehen.
1. Der Berufungsantrag Ziff. 1 hat Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist dahin abzuändern, dass die Hauptforderung bereits ab dem 12. August 2014 zu verzinsen ist, also von dem Tag an, an dem die Klägerin dem Beklagten das Anlagekapital überwies. Dieser Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286 Abs. 2 Nr. 4, 288 Abs. 1 BGB.
a) Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Anlagekapitals von 25.000,- EUR aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1 KWG. Insoweit kann auf die Au...