Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 03.12.2015; Aktenzeichen 16 O 108/14) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 3.12.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin - 16 O 108/14 - wird zurückgewiesen.
II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 3.12.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des LG Berlin - 16 O 108/14 - teilweise geändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger ist ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte betreibt die "P. S.".
Die Beklagte warb auf der Internetplattform Groupon in der aus der Anlage K 2 zur Klageschrift ersichtlichen Weise.
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 9.1.2014 (Anlage K 3 zur Klageschrift) ab.
Der Kläger hat zunächst beantragt,
1. der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr
a) auf Internetplattformen oder sonst werblich ärztliche Leistungen zu Festpreisen anzubieten, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 2 wiedergegeben,
und/oder
b) im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) die nachfolgenden Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(1) den Namen und die ladungsfähige Anschrift, unter der die Beklagte niedergelassen ist, die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
(2) Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Beklagten ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
(3) soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
(4) das Handelsregister, in das die Beklagte eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
(5) die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer oder der Wirtschafts-Indentifikationsnummer, falls die Beklagte eine Umsatzsteueridentifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Indentifikationsnummer nach § 139c AO besitzt,
und/oder
c) mit der Angabe
"Die P. S.. ist der Ansprechpartner für Fragen rund um die plastische Chirurgie. Das freundliche und kompetente Team rund um den Inhaber, Chefarzt und Anästhesisten Dr. med. D. P. möchte mit standardisierten und bewährten Operationsverfahren den Wünschen der Kunden nach individueller Veränderung entgegen kommen. Im Fokus der Fachklinik stehen dabei Anwendungen zur Brustvergrößerung, -verkleinerung und -straffung sowie zur Bauchstraffung.
zu werben, ohne darauf hinzuweisen, dass die medizinischen Leistungen durch Belegärzte erbracht werden, wenn dies geschieht, wie in der Anlage K 2 wiedergegeben.
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 219,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
Den Antrag zu 1. b) hat der Kläger später dahingehend geändert, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr im Internet für das eigene Angebot zu werben, ohne im Rahmen einer Anbieterkennzeichnung (Impressum) die nachfolgenden Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
(1) Name und Anschrift, unter der die Beklagte niedergelassen ist, sowie die Rechtsform,
(2) Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit der Beklagten ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
(3) das Handelsregister, in das die Beklagte eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
(4) die Angabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer,
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Mit dem am 3.12.2015 verkündeten Urteil hat das LG Berlin
1. der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr im Internet unter www.groupon.de für das eigene Angebot zu werben, ohne
(1) den Namen und die Anschrift, unter der die Beklagte niedergelassen ist, sowie die Rechtsform,
(2) die Telefonnummer, die Faxnummer oder Angabe einer elektronischen Anfragemaske und die Emailadresse,
(3) das Handelsregister, in das die Beklagte eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer,
(4) sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer, vorzuhalten, wenn dies geschieht, wie in der im Urteilstenor nachfolgend eingeblendeten Anlage K 2 geschehen,
2. die Beklagte verurteilt, an den Kläger 219,35 EUR nebst Zinse...