Leitsatz (amtlich)
Zu Frage, ob die von dem Vertreter eines Aktionärs abgegebene Erklärung zur Ausübung des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhung wegen nicht ausreichend nachgewiesener Vollmacht entsprechend § 174 BGB zurückgewiesen werden kann, wenn sie zugleich mit der förmlichen Zeichnungserklärung abgegeben wird.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 10.11.2003; Aktenzeichen 101 O 121/03) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 10.11.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 101 O 121/03 - wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben der Kläger zu 1) 4 %, die Klägerin zu 2) 26 % und die Kläger zu 3) und 4) jeweils 35 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird gestattet, eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Hauptversammlung der Beklagten vom 6.2.2003 hatte eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrechten der bisherigen Aktionäre beschlossen. Die Kläger als Aktionäre der Beklagten wenden sich gegen die Ablehnung ihrer entsprechenden Zeichnungsscheine durch den Vorstand der Beklagten und verlangen Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen der zurückgewiesenen Aktienzeichnungen. Die Kapitalerhöhung ist mittlerweile ohne Beteiligung der Kläger durchgeführt und nach Klagezustellung vom 20.8.2003 am 28.8.2003 im Handelsregister eingetragen worden.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens und der Anträge der Parteien wird auf das am 10.11.2003 verkündete Urteil des LG Berlin Bezug genommen.
Gegen dieses ihnen am 17.1.2004 zugestellte Urteil haben die Kläger mit einem am 12.2.2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Auf einen am 11.3.2004 eingegangenen Antrag ist die Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.5.2004 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist am 19.5.2004 eingegangen.
Die Parteien haben im zweiten Rechtszug den Rechtsstreit in der Hauptsache wegen des ursprünglich auf Annahme der Zeichnungsscheine und Abschluss von Zeichnungsverträgen gerichteten Klageantrags zu 1 übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit der Berufung machen die Kläger geltend, die entsprechenden Kosten des Rechtsstreits seien der Beklagten aufzuerlegen. Die Kläger verfolgen im Übrigen den Feststellungsanspruch wegen einer Schadensersatzpflicht der Beklagten weiter.
Die Kläger halten ihren ursprünglichen Leistungsantrag zu 1 für zulässig und begründet. Frau Rechtsanwältin M. sei bereits durch die vorgelegten Vollmachtsurkunden wirksam bevollmächtigt gewesen, als sie am 8.4.2003 das Bezugsrecht ausgeübt und die Zeichnungsscheine übergeben habe. Die Ausübung des Bezugsrechts habe nicht mehr wirksam zurückgewiesen werden können, nachdem der Vorstand der Beklagten die Formulare der Zeichnungsscheine überreicht habe. Bei der Vertreterstellung der Rechtsanwältin M. sei auch zu berücksichtigen, dass sie schon zu früheren Zeitpunkten umfassend bevollmächtigt gewesen sei, die Beklagte dies akzeptiert habe und generell nicht von vollmachtlosem Handeln eines Rechtsanwalts ausgegangen werden dürfe. Ein Zurückweisungsrecht ggü. den Zeichnungsscheinen habe nicht bestanden.
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin - 101 O 121/03 - vom 10.11.2003 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihnen alle Schäden zu ersetzen, die ihnen aus der Verletzung ihrer Bezugsrechte durch die Beklagte im Zusammenhang mit der Durchführung der am 6.2.2003 beschlossenen Kapitalerhöhung entstanden sind beziehungsweise noch entstehen werden.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend. Eine Verletzung des Bezugsrechts der Kläger liege nicht vor. Diese hätten ihr Bezugsrecht nicht wirksam ausgeübt. Es gebe keine eigenen Aktien, deren Übertragung die Kläger verlangen könnten. Den Klägern sei auch kein Schaden entstanden. Es treffe sie zudem überwiegend eigenes Verschulden. Das LG habe den beschränkten Umfang der vorgelegten Vollmachten richtig ausgelegt. Der Vorstand der Beklagten habe diese Vollmachten nicht akzeptieren dürfen. Nach Lage der Dinge hätte der Vorstand der Beklagten mit Rücksicht auf frühere Vollmachten und verschiedene nur für bestimmte Teilbereiche bevollmächtigte Vertreter der Kläger auch nicht von einer vorliegenden umfassend zur Zeichnung neuer Aktien berechtigenden Vollmacht ausgehen können. Dagegen hätten die Kläger nach der Zurückweisung der Zeichnungsscheine sofort Klarheit über den Umfang der Vollmacht schaffen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, da...