Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.11.1998; Aktenzeichen 12.O.371/98)

LG Berlin (Urteil vom 03.09.1998; Aktenzeichen 62 S 114/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. November 1998 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin geändert:

Das Versäumnisurteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin vom 3. September 1998 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten ihrer Säumnis vor dem Landgericht zu tragen.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt nicht 60.000,00 DM.

 

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist unbegründet.

Zwischen den Parteien ist kein Mietvertrag zustande gekommen, weil die Klägerin das Angebot der Beklagten nicht rechtzeitig angenommen hat.

Die Beklagte hat am 13. Januar 1998 der Hausverwaltung der Klägerin gegenüber ein Angebot zum Abschluss eines Mietvertrages gemacht. Die Beklagte hat sich damit einverstanden erklärt, dass ihr das von der Hausverwaltung unterzeichnete Exemplar, also die Annahme ihres Angebots, per Post übersandt werde.

Es kommt daher darauf an, ob die Annahmeerklärung der Kläger, vertreten durch die Hausverwaltung, am 23. Januar 1998 zu einem Zeitpunkt zugegangen ist, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten durfte (§ 147 Abs. 2 BGB). Das war hier nicht der Fall. Die Annahmeerklärung war verspätet, sodass das Angebot der Beklagten erloschen ist (§ 146 BGB). Den in der verspäteten Annahme liegenden Antrag der Klägerin, vertreten durch die Hausverwaltung (§ 150 Abs. 1 BGB), hat die Beklagte nicht angenommen.

Die Annahme des Landgerichts, dass grundsätzlich eine Annahmefrist von zwei Wochen für § 147 BGB gelte, ist unzutreffend. Allerdings halten eine noch längere Frist für angemessen Sternel, Mietrecht aktuell, Rdnr. 15 auf Seite 188; Kinne-Schach, Mietvertrags- und Mietprozessrecht, Teil I Rdnr. 6. Nicht einschlägig ist OLG Frankfurt/Main NJW-RR 1986, 329 (27 Tage für die Annahme des Antrags auf Umwandlung der Vollkasko- und eine Teilkaskoversicherung). Dagegen hat LG Köln WuM 1988, 50 drei Wochen als zu lang bezeichnet.

Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Auflage, II Rdnr. 338 halten eine Frist von zwei bis vier Tagen für die Rücksendung des gegengezeichneten Mietvertrages für angemessen. Landgericht Berlin, WuM 1987, 378 nimmt an, dass die Annahmefrist nicht mehr als fünf Tage betrage.

Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts hat in einem Urteil vom 22. März 1999 – 23 U 8203/98 – in dem Zahlungsprozess der früheren Mieterin gegen die Beklagte auf Zahlung des in dem Geschäftskaufvertrag vereinbarten Preises, für den das Zustandekommen des Mietvertrages Bedingung war, entschieden, dass ein Mietvertrag zwischen der Beklagten und der hiesigen Klägerin nicht zustande gekommen sei, weil die Annahmeerklärung der Beklagten spätestens am 19. Januar 1998 hätte zugehen müssen. Der 23. Zivilsenat des Kammergerichts hat angenommen, dass für die Entscheidung darüber, ob das Angebot der Beklagten anzunehmen sei, bei der Hausverwaltung allenfalls zwei bis drei Tage anzusetzen seien, für die Übermittlung der Annahmeerklärung weitere zwei Tage.

Dem schließt sich der Senat an. Das Angebot der Beklagten war auf einem von der Hausverwaltung verwendeten Vertragsformular abgegeben worden. Der Angestellte der Hausverwaltung … atte dabei schon eine Vorprüfung vorgenommen, ob das Angebot dem von der Hausverwaltung gewünschten Mietvertrag entspräche. Eine längere Überlegungsfrist als zwei bis drei Tage war daher nicht erforderlich, auch wenn zwei Personen auf Seiten der Hausverwaltung den Mietvertrag unterschrieben haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Mietverhältnis am 1. Februar 1998 beginnen sollte und die Beklagte eine gewisse Zeit für die Vorbereitung der Eröffnung des Geschäfts benötigte. Für die Übermittlung waren dann allenfalls noch zwei Tage erforderlich, sodass die Annahmeerklärung der Hausverwaltung am 23. Januar 1998 verspätet war.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 344, 91, 708 Nr. 10, §§ 713, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

 

Unterschriften

Bieber, Markgraf, Blunck

 

Fundstellen

Haufe-Index 1834483

MDR 2001, 685

WuM 2001, 111

KG-Report 2001, 76

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