Entscheidungsstichwort (Thema)
Schaden infolge Verletzung eines haushaltsführenden Ehegatte
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 09.06.2004; Aktenzeichen 24 O 6/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 9.6.2004 verkündete Urteil des LG Berlin - 24 O 6/04 - abgeändert:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 189,89 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.1.1999 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 25 % des Weiteren materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 24.10.1997, 6.30 Uhr, in Berlin, Kreuzung Gustav-Mayer-Allee/Hussitenstraße zu ersetzen, soweit die Schadensersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die am 10.9.2004 eingelegte und mit einem am Montag, den 11.10.2004, bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 10.8.2004 zugestellte Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin vom 9.6.2004.
Das LG hat die auf Ersatz von 30 % der materiellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 24.10.1997 gerichtete Klage vollständig abgewiesen mit der Begründung, wegen des grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Klägers als Fußgänger bei der Überquerung der Gustav-Meyer-Allee scheide eine Haftung der Beklagten für dessen materielle Unfallschäden aus. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine ursprünglichen Forderungen unter Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen - auch zur Schadenshöhe - weiter.
Der Senat hat das erstinstanzliche Urteil nach Hinweisbeschluss vom 25.5.2005 durch Grund- und Teilurteil vom 24.11.2005 abgeändert, die Klage dem Grunde nach zu 25 % für gerechtfertigt erklärt und sie im Übrigen abgewiesen. Auf das Senatsurteil, das trotz Revisionszulassung nicht angefochten worden ist, wird - auch im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers - verwiesen.
Der Kläger behauptet zur Schadenshöhe:
1. Ihm sei durch den Unfall ein - unquotierter - materieller Schaden i.H.v. 42.098,19 EUR entstanden, der sich aus folgenden Positionen ergebe:
Position: |
Betrag (EUR): |
Verdienstausfall vom 7.12.1997 bis zum 24.1.1999 (11.392,50 DM) |
5.824,89 |
Austausch Schlösser wegen Schlüsselverlustes (136,70 DM) |
69,89 |
Sperrung verlorener Kreditkarten, Handykarte (74,50 DM) |
38,09 |
Fahrtkosten Ehefrau zum Besuch im Krankenhaus vom 24.10.1997 bis zum 4.12.1997 |
624,96 |
Aufgewendete Zeit der Ehefrau |
1.550,00 |
Telefonkosten AHB-Klinik GmbH Berlin & Co KG am 27.12.1998 (50 DM) |
25,56 |
Fernsehmiete AHB-Klinik für 27.1. bis 23.2.1998 (84 DM) |
42,95 |
Fernsehmiete AHB-Klinik am 10.1.1998 (42 DM) |
21,47 |
Fernsehmiete AHB-Klinik 18.12.1997 bis 20.1.1998 (60 DM) |
30,68 |
Telefonkosten AHB-Klinik am 16.1.1998 (53,40 DM) |
27,10 |
Attest Dr. Tiedke vom 24.6.1999 (20 DM) |
10,23 |
Haushaltsführungsschaden vom 24.10.1997 bis zum 31.12.2003 (berechnet nach einer haushaltsführungsspezifischen Behinderung von 60 %, durch Umstrukturierung reduziert auf 50 %) |
33.832,95 |
Summe: |
42.098,19 |
2. Seit dem 1.1.2004 erleide er wegen der anhaltenden unfallbedingten Behinderung in der Haushaltsführung weiterhin einen monatlichen Schaden i.H.v. 312,62 EUR. Insofern verlangt der Kläger Zahlung einer Rente.
3. Es sei wegen der schweren Verletzungen zu erwarten, dass sich sein Gesundheitszustand im Alter weiter verschlechtere. Dies rechtfertige den Feststellungsantrag.
Der Kläger beantragt nach Maßgabe des am 24.11.2005 verkündeten Teilurteils des Senats,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.629,46 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.1.1999 zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, beginnend mit dem 1.1.2004 vierteljährlich im Voraus einen Betrag von 611,44 DM = 312,62 EUR an ihn zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm 25 % des weitergehenden materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom 24.10.1997, 6.30 Uhr, in Berlin, Kreuzung Gustav-Meyer-Allee/Hussitenstraße zu ersetzen, letzterer, soweit dieser nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie bestreiten unter Bezug auf ihr erstinstanzliches Vorbringen teils das Vorliegen der vom Kläger geltend gemachten Schäden, teils sind sie der Auffassung, die geltend gemachten Kosten seien nicht erstattungsfähig. Wegen ihres Sachvortrages insbesondere zum Schadensumfang wird auf die Schriftsätze vom 29.3.2004, 28.12.2004, 7.11.2005, 21.3.2006, 12.4.2006 und vom 3.5.2007 verwiesen.
Der Senat hat aufgrund Beschlusses vom 1.6.2007 Beweis erhoben zum behaupteten Haushaltsführungsschaden durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. D...