Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 01.09.1999; Aktenzeichen 23 O 578/98)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 1. September 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf jedoch die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 95.000,00 DM abwenden, wen nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM.

 

Tatbestand

Die am 1. November 1999 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 3. Januar 2000 an diesem Tag begründete Berufung des Beklagten richtet sich gegen das am 1. September 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin, das dem Beklagten am 1. Oktober 1999 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Der Beklagte verfolgte seinen erstinstanzlich, auf Klageabweisung gerichteten Antrag im Berufungsrechtszug weiter und begründet seine Berufung wie folgt:

Den Klägern fehle die Aktivlegitimation. Es werde bestritten, dass die Kläger Vermieter der streitgegenständlichen Räume seien. Ausweislich des von den Klägern vorgelegten Grundbuchauszugs seien zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages zumindest noch Frau … sowie die HKT Immobilien und Beteiligungsgesellschaft mbH als Mitgesellschafter im Grundbuch eingetragen gewesen. § 571 BGB sei auf den Gesellschafterwechsel entsprechend anzuwenden. Demzufolge setze § 571 BGB den grundbuchmäßigen Vollzug eines Gesellschafterwechsels durch Löschung der veräußernden und Eintragung der erwerbenden Gesellschafter in Abteilung 1 voraus. Die Abtretung des Gesellschaftsanteils genüge diesem Erfordernis nicht. Mehrere Vermieter könnten den Mietzins lediglich gemeinsam fordern.

Er habe sich nicht für die zukünftigen Forderungen aus dem Mietverhältnis zwischen Vermietern und der … verbürgt. Dagegen spreche die fehlende Bestimmung bzw. Bestimmbarkeit der Hauptschuld in der Bürgschaftserklärung. Er habe sich ausdrücklich nur für Mietzinsen aus der Vermietung der im Kellergeschoß liegenden Räume verbürgt. Der Mietvertrag vom 15. Mai 1991 weise jedoch zur näheren Bestimmung auf eine beigelegte Grundrißzeichnung hin, die dem Vertrag nicht beigelegen habe, sondern lediglich dem früheren Mietvertrag vom 12. November 1997 beigelegen habe. Damit bleibe unklar, für welche Mietzinsen aus welchem Mietvertrag er sich habe verbürgen wollen. Darüber hinaus habe er sich lediglich für die den Klägern bereits zustehenden Mietzinsen verbürgt und nicht für künftige Mietschulden der Korso Spielhallen GmbH. Dies ergebe sich daraus, dass mit dem Mietvertrag vom 15. Mai 1991 der frühere Vertrag vom 12. November 1997 nur fortgeführt worden sei. Jedenfalls hätte er, der Beklagte, eine so weitgehende und selbstschuldnerische Bürgschaft, die einseitig zugunsten der Kläger vorformuliert und standardisiert verwendet worden sei, nicht übernommen. Diese sei als unwirksam zu betrachten.

Die Kläger hätten im März 1999 das Inventar der … in Besitz genommen und offenbar seit geraumer Zeit verwertet. Sie seien mit Schreiben vom 30. November 1999 um Auskunft über den Verbleib und Verwertungserlös der Gegenstände gebeten worden, hätten jedoch darauf nicht reagiert. Der Zeit- bzw. Marktwert der Inventarstücke habe zum Zeitpunkt der Übernahme durch die Kläger mindestens 67.559,00 DM betragen. Dies müssten sich die Kläger gemäß § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenhalten lassen. Anderenfalls ginge ihm, dem Beklagten, das bei Befriedigung der Hauptforderung übergehende Vermieterpfandrecht verloren. Allenfalls könne der Klage wegen der Inbesitznahme des Inventars nur Zug um Zug gegen Herausgabe der im einzelnen bezeichneten Einrichtungsgegenstände stattgegeben werden.

Im Übrigen wären die Kläger ihm, dem Beklagten gegenüber verpflichtet gewesen, wegen des ständigen Zahlungsverzugs der … Mietvertrag fristlos zu kündigen. Die Zahlungsschwierigkeiten der Hauptschuldnerin hätten sich spätestens im März 1998 offenbart, als die … mit den Mietzinsen für Juli, Oktober 1997 und März 1998 im Rückstand gewesen sei. Im Übrigen werde bestritten, dass er, der Beklagte die Korso Spielhallen GmbH lediglich als Strohmann eingeschaltet habe; im Hinblick auf die geschäftlichen Risiken sei es vielmehr in seinem legitimen Interesse gewesen, seine Haftung zu beschränken. Ein zeitlich unbegrenzter Rückgriff auf ihn laufe im Hinblick auf die unterlassene Kündigung seitens der Kläger im Grunde darauf hinaus, dass er wie bei einem Haftungsdurchgriff für die Schulden der GmbH hafte.

Der Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 12. Oktober 1998 – 98 – 1134875-07 – N – unter Abänderung des am 1. September 1999 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin – 23.0.578/98 – aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die K...

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