Entscheidungsstichwort (Thema)
Unstreitig wertendes Vorbringen im Berufungsverfahren
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 17.04.2003; Aktenzeichen 21 O 253/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17.4.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 21 des LG Berlin - 21 O 253/02 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert:
Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 6.471,67 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 21.8.2002 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt die Klägerin. Die Klägerin trägt weiter 1/2 der erstinstanzlichen Gerichtskosten und ihrer eigenen erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten. Die übrigen Kosten hat der Beklagte zu 2) zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige Berufung der Klägerin hat auch in der Sache Erfolg.
1. Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 2.6.2002 (tatsächlich 2003) eine von den damaligen Hauseigentümern unterzeichnete Vollmacht vom 1.11.1996 vorgelegt hat, wonach die B. Hausverwaltung bevollmächtigt wurde: "... alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen und verbindliche Erklärungen abzugeben, die das Verwaltungsobjekt betreffen", kann sie mit Erfolg einwenden, die Abweisung der Klage auf Grund fehlender Vertretungsmacht der den Vertrag schließenden Hausverwaltung sei zu Unrecht erfolgt.
Die eingereichte schriftliche Vollmacht, deren Echtheit von dem Beklagten zu 2) nicht bestritten wird, umfasste unzweifelhaft die Bevollmächtigung der B. Hausverwaltung zur Vornahme sämtlicher Rechtsgeschäfte, die das Objekt M.-straße/H.-straße in B. betrafen, und damit auch den Abschluss von Verträgen jeder Art. Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Satzes 2 der Vollmacht, in welchem es heißt: "Der Auftragnehmer vertritt die Eigentümer ggü. Mietern, Behörden und sonstigen Dritten, soweit geltend zu machende Ansprüche das Verwaltungsobjekt betreffen". Insbesondere kann darin keine Einschränkung der umfassenden Bevollmächtigung im ersten Satz der Vollmacht gesehen werden. Es handelt sich vielmehr um die gesonderte Erklärung darüber, dass die B. Hausverwaltung auch berechtigt war, Ansprüche der Eigentümer Dritten ggü. durchzusetzen.
Ebenfalls nicht gefolgt werden kann dem Beklagten zu 2) darin, dass sich aus der Vollmacht selbst ergeben sollte, dass sie nur im Zusammenhang mit dem Hausverwaltervertrag gesehen werden könnte und sich die Klägerin ggf. diesen Vertrag hätte vorlegen lassen müssen. Gerade im Hinblick auf die weite Fassung der Vollmacht bestand für die Klägerin kein Anlass, an der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der B.-Hausverwaltung zu zweifeln. Soweit diese durch den Abschluss des streitgegenständlichen Vertrages im Innenverhältnis zu den Eigentümern ihre Verwaltervollmachten überschritten haben sollte, berührt dies die Wirksamkeit ggü. Dritten, hier der Klägerin, nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer von der Klägerin offenbar an die Hausverwaltung gezahlten Provision.
Die Vorlage der Vollmacht durch die Klägerin erst in der Berufungsinstanz ist auch nicht gem. § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Die Klägerin hatte bereits in erster Instanz vorgetragen, dass der B. Hausverwaltung eine Vollmacht erteilt worden war. Nachdem der Beklagte die Erteilung einer solchen gesonderten Vollmacht in erster Instanz bestritten hatte, hat er die Echtheit der jetzt vorgelegten Vollmacht nicht angegriffen, die somit zwischen den Parteien unstreitig ist. Ob beispielsweise mit dem OLG Düsseldorf davon auszugehen ist, dass auch unstreitiges neues Vorbringen gem. § 531 Abs. 2 ZPO als verspätet zurückzuweisen ist, wenn keiner der Zulassungsgründe der Nr. 1-3 der Vorschrift vorliegt (OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2003 - 23 U 222/02; a.A. bei unstreitigem neuen Vorbringen OLG Hamm v. 10.2.2003 - 18 U 93/02, MDR 2003, 650 = NJW 2003, 2325), kann für den vorliegenden Fall unentschieden bleiben. Die Verspätungsvorschriften hindern die Parteien jedenfalls nicht, vormals bestrittenes Vorbringen in der Berufungsinstanz unstreitig zu stellen. Genau dies ist hier erfolgt. Das "Bestreiten" des Beklagten zu 2) beschränkt sich nunmehr darauf, die unstreitig erteilte Vollmacht dergestalt auszulegen, dass sie den Abschluss eines Rechtsgeschäfts der vorliegenden Art nicht umfasse. Dies ist jedoch eine reine Rechtsfrage. Ob das LG bereits dem Beweisangebot der Klägerin durch Vernehmung des Zeugen B. für das Vorliegen einer solchen Vollmacht hätte nachgehen müssen, kann nunmehr dahinstehen.
2. Damit wurden die damaligen Eigentümer durch den Abschluss des Vertrages vom 10.12.1996 wirksam verpflichtet, weshalb die Klägerin gegen sie einen Anspruch aus eben diesem Vertrag geltend machen kann.
Der Vertrag ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam oder nichtig. Soweit der Beklagte zu 2) vorbringt, es handele sich um einen atypischen, für die Eigentümer unvorteilhaften Vertrag, ist dies allein nicht geeignet, die Wirksamkeit des Vertrages in Frage zu stellen. Dabei ist das...