Entscheidungsstichwort (Thema)
Betreuungsbonus bei Ausweitung einer freiberuflichen Tätigkeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Bemessung des Betreuungsbonus bei Ausweitung einer freiberuflichen Tätigkeit.
Normenkette
BGB §§ 1570, 1578 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 10.12.2004; Aktenzeichen 135 F 17662/03) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 10.12.2004 - 135 F 17662/03 geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab Mai 2003 bis Dezember 2003 einen monatlichen Unterhalt von 49 EUR, davon 10 EUR Altersvorsorgeunterhalt, und ab Januar 2004 bis Dezember 2004 einen monatlichen Unterhalt von 108 EUR, davon 21 EUR Altersvorsorgeunterhalt, nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 2.11.2003 auf einen Unterhaltsrückstand von 343 EUR für den Zeitraum Mai 2003 bis November 2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 94 % und der Beklagte 6 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die am 12.6.1998 geschlossene Ehe der Parteien ist seit dem 1.3.2003 rechtskräftig geschieden. Der am 27.10.1998 geborene Sohn V. lebt bei der Klägerin. Die Klägerin ist selbständige Steuerberaterin. Sie hat ihre Tätigkeit nach der Geburt des Kindes wieder aufgenommen. Der Beklagte zahlte nach der Trennung der Parteien im November 2000 zunächst einen Trennungsunterhalt i.H.v. 2.684 DM. Die Zahlung reduzierte er im November 2001 auf 500 DM, im Dezember 2001 zahlte er 1.800 DM, im Zeitraum Januar bis April 2002 leistete er - wenn auch sehr unregelmäßig - insgesamt 1.972,48 EUR und ab Mai 2002 laufend 255,56 EUR. Mit Urt. v. 7.2.2003 hat das AG Tempelhof-Kreuzberg den Beklagten zu einem weiteren monatlichen Trennungsunterhalt i.H.v. dann insgesamt 723,32 EUR, davon 141 EUR Altersvorsorgeunterhalt, sowie zu einem rückständigen Elementarunterhalt von 5.007,68 EUR für den Zeitraum November 2001 bis Januar 2003 verurteilt. Der Beklagte leistet aufgrund Anerkenntnisteilurteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 2.7.2002 an das Kind V. einen Unterhalt i.H.v. 170 % des Regelbetrages der jeweiligen RegelbetragsVO. Die Klägerin nahm im Dezember 2001 eine Tätigkeit als freie Mitarbeiterin im Steuerberaterbüro B. & Partner auf. Wegen der Höhe ihres Einkommens wird auf die Gewinnermittlungen und Steuererklärungen für die Jahre 2002 bis 2004 und auf die Steuerbescheide für die Jahre 2002 und 2003 Bezug genommen (Bd. I Bl. 36-40, Bd. I Bl. 134-140 sowie Anlagen zum Schriftsatz der Klägerin vom 8.4.2005). Sie zahlt Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung sowie für zwei Lebensversicherungen, die der Altersvorsorge dienen. Die Krankenversicherung des Kindes zahlt der Beklagte. In den Jahren 2002 bis 2004 sind jeweils Krankheitskosten entstanden, die aufgrund einer bestehenden Selbstbeteiligung von der Krankenversicherung nicht übernommen worden sind. Wegen der Einzelheiten wird auf die im Rahmen der Steuererklärungen erstellten Aufstellungen der Klägerin Bezug genommen (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 8.4.2005). Die Klägerin hat sich im September 2004 ein Reihenhaus für 155.000 EUR gekauft und ihre Mietwohnung zum 31.12.2004 gekündigt. Sie zahlt nunmehr für ein Darlehen i.H.v. 114.000 EUR monatlich 646 EUR, wobei in 2005 die Tilgung durchschnittlich 196 EUR monatlich beträgt. Sie erhält zudem eine Eigenheimzulage i.H.v. jährlich 2.050 EUR. Der Sohn besuchte die Kita bzw. den Hort, nachdem er im Sommer 2004 eingeschult worden ist. Die Klägerin hat hierfür Kosten i.H.v. 577,68 EUR (2002); 582,84 EUR (2003) und 861 EUR (2004) gehabt.
Der Beklagte war bis zum 30.9.2004 bei der P.-Werk GmbH beschäftigt. Er wurde mit Erhalt der Kündigung im März 2004 freigestellt und hatte kein Firmenfahrzeug mehr zur Verfügung. Er erhielt im Rahmen eines Vergleichs vor dem ArbG Berlin eine Bruttoabfindung von 17.000 EUR. Der Beklagte hatte bereits ab Mitte September 2004 eine neue Anstellung gefunden und bekam wiederum ein Firmenfahrzeug gestellt. Das Arbeitsverhältnis wurde während der Probezeit zum 28.2.2005 vom Arbeitgeber gekündigt. Wegen der Höhe der Einkünfte in den Jahren 2003 und 2004 wird auf die Gehaltsnachweise für Januar bis Mai 2003 und Januar bis Dezember 2004 Bezug genommen (Bd. I Bl. 8-12 sowie Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 4.4.2005). Der Beklagte ist seit dem arbeitslos und erhält ein Arbeitslosengeld i.H.v. 2.085,30 EUR monatlich. Er ist wiederverheiratet und Vater einer am 28.9.2003 geborenen Tochter. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig und erhält auch kein Erziehungsgeld. Der Beklagte lebt mit seiner Familie in einem im Eigentum der Ehefrau stehenden Haus, für das monatlich 1.285 EUR an Zins und Tilgung aufzubringen sind. Er ist ebenfalls privat krankenversichert. Sein monatlicher Beitrag inklusive Pflegeversicherung betrug 2003, 329,82 EUR, 2004, 356,43 EUR und 2005, 374,94 EUR.
Die Klägerin forderte den Beklagten mi...