Leitsatz (amtlich)

Hat die Vorinstanz eine Klage wegen des Fehlens einer Prozessvollmacht zu Recht als unzulässig abgewiesen, ist eine genehmigende Nachholung der Vollmacht für die Klage in der Rechtsmittelinstanz nicht mehr möglich. Hat dagegen die Vorinstanz der Klage trotz Fehlens der Prozessvollmacht stattgegeben, dann ist eine genehmigende Nachholung der Vollmacht für die Klage in der Rechtsmittelinstanz noch möglich.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 02.12.2010; Aktenzeichen 32 O 24/10)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.12.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin - 32 O 24/10 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung für die erste Instanz wie folgt lautet:

Die Kosten des ersten Rechtszuges haben die beiden Gesellschafter der Klägerin ... und ... als Gesamtschuldner zu tragen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges hat die Klägerin zu tragen. Der Streithelfer der Klägerin hat seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin im zweiten Rechtszug wirksam durch die im Rubrum genannten Gesellschafter vertreten. Insoweit folgt der Senat den zutreffenden Ausführungen des 22. Zivilsenats (22 U 64/10) in dessen Urteil vom 6.6.2011, in dem u.a. ausgeführt wird:

"Die Klägerin ist nunmehr wirksam durch ihre Mitgesellschafter vertreten.

a) Der Kläger sowie Frau ... sind Mitgesellschafter. Die Mitgesellschafterin ... hat die Prozessführung des Klägers unter dem 10.9.2010 genehmigt. Der Umstand, dass sie ihre ursprüngliche Weigerung nicht zu widerrufen oder anzufechten vermag, steht der späteren Erteilung oder einer späteren erneuten abweichenden Beschlussfassung nicht entgegen.

b) Die Verweigerung zur Prozessführung durch die ursprüngliche Mitgesellschafterin von ... war unerheblich.

(1) Die Mitgesellschafterin von ... hatte mit schriftlich erteiltem Einverständnis der weiteren Mitgesellschafter ihren Geschäftsanteil an Herrn Valk in § 3 des Darlehensvertrages vom 30.11.2002 bedingungslos und ohne sonstige weitere Einschränkungen wirksam gem. §§ 413, 398 BGB abgetreten, so dass der Darlehensgeber Gesellschafter der Klägerin wurde (vgl. Sprau in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 719 Rz. 6 f.; vgl. ferner BGH mit Urt. v. 9.12.1998 - XII ZR 170/96, NJW 1999, 715 [716, zu 1.]). Der notariellen Beurkundung nach § 311b Abs. 1 BGB bedurfte die Abtretung auch im Hinblick auf den Umstand, dass die Gesellschaft ausschließlich der Verwaltung des als Geschäftsraum vermieteten Teileigentums diente, nicht. Zum einen wird die Abtretung als Verfügungsgeschäft von § 311b Abs. 1 BGB nicht erfasst, weshalb eine analoge Anwendung ohnehin ausscheidet. Zum anderen wäre auch ein Verpflichtungsgeschäft auf Übertragung eines Geschäftsanteils von dem Wortlaut nicht erfasst und die Vorschrift ist nicht gegen ihren Wortlaut auf diese Fälle ausdehnend anzuwenden (h.M., vgl. ausführlich BGH mit Urt. v. 31.1.1983 - II ZR 288/81, BGHZ 86, 367 ff.; vgl. ferner BGH mit Urt. v. 2.10.1997 - II ZR 249/96, NJW 1998, 376, 377 [II. 3.]; BGH mit Urt. v. 10.3.2008 - II ZR 312/06 - NZG 2008, 377 f.; Kanzleiter/Krüger in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 311b Rz. 14; Grüneberg in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 311b Rz. 5; Gehrlein in Bamberger/Roth, BGB (Stand: 1.2.2010), § 311b Rz. 3; Wufka in Staudinger, BGB (2006), § 311b Rz. 119, 121 am Ende).

(2) Der Geschäftsanteil ist noch nicht an Frau von ... zurückübertragen worden. Aus dem Umstand, dass die Abtretung zur Sicherung des Darlehensrückzahlungsanspruchs vereinbart ist, folgt lediglich im Wege ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133, 157, 242 BGB) ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch bei Wegfall des Sicherungszwecks. Ein automatischer Rückfall ist nicht vorgesehen und eine stillschweigende Rückabtretung durch den Testamentsvollstrecker kommt schon wegen der Unsicherheiten hinsichtlich der Rechtslage sowie angesichts der zur Erfüllung streitigen Sachlage nicht in Betracht.

(3) Es mag sein, dass Herr ... bzw. die Miterben die Ausübung der Gesellschafterrechte tatsächlich Frau von ... überließen. Das ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass er bzw. seine Erben Mitgesellschafter sind, demgemäß die Gesellschafterrechte ihnen zustehen und ihre Willensentscheidung der lediglich sie vertretenden Frau von ... vorgeht, insbesondere wenn das Sicherungsinteresse gefährdet ist.

c) Die Miterben nach Herrn ... haben als Mitgesellschafter der Klägerin zu 1. ebenfalls die erforderliche Prozessvollmacht erteilt.

(1) Die Klägerin zu 1. ist nicht durch den Tod des Herrn ... aufgelöst worden. Zwar führt mangels abweichender Regelung im Gesellschaftsvertrag der Tod eines Gesellschafters grundsätzlich zur Auflösung der Gesellschaft (§ 727 Abs. 1 BGB).

Die Gesellschaft wird jedoch seit nunmehr über fünf Jahren nach dem Tod des Herrn ... fortgeführt und eine Liquidation ist weiterhin nicht angestrebt.

Im Übrigen ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Erwerbs der Ge...

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