Normenkette
BRAO § 49b; BGB § 138
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 2 O 175/01) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des LG Berlin vom 9.10.2001 wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Beklagten zu 2) wird insoweit zurückgewiesen, als er sich gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 14.715,65 DM nebst Zinsen wendet; i.Ü. wird sie als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Berufungsinstanz haben die Beklagten wie folgt zu tragen:
1. Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten des Klägers: Beklagte zu 1): 87,49 %, Beklagter zu 2): 12,51 %;
2. Außergerichtliche Kosten der Beklagten:
beide Beklagten die eigenen zu 100 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Der Beklagte zu 2) vertrat die Firma H.-Bauausführungen GmbH (künftig: Schuldnerin) in einem bei dem LG Stuttgart zur Geschäftsnummer anhängigen Prozess gegen die von der Schuldnerin auf Zahlung eines restlichen Werklohnes verklagte G.E. Bauunternehmung GmbH. Mit Schreiben vom 5.3.1999 legte er sein Mandat nieder, weil mehrere seiner Honorarforderungen gegen die Schuldnerin trotz wiederholter Mahnungen nicht bezahlt worden waren. Am 11.5.1999 wies das LG Stuttgart die Klage der Schuldnerin durch Versäumnisurteil ab. Dieses ihm am 25.5.1999 zugestellte Urteil übersandte der Beklagte zu 2) der Schuldnerin mit Schreiben vom 25.5.1999. In diesem Schreiben heißt es:
Der Tatsache, dass ein Versäumnisurteil ergangen ist, kann ich entnehmen, dass Sie entgegen mehrfachen Rates, auch nach meiner Mandatsniederlegung keinen Kollegen in Stuttgart mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragt haben.
Ich kann deshalb nur nochmals dringend empfehlen, unmittelbar dort einen anwaltlichen Kollegen zu beauftragen, der Ihre diesbezügliche Vertretung im Rahmen des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil wahrnehmen sollte.
In der Sache selbst bestehen durchaus berechtigte Erfolgsaussichten.
Soweit von hier aus eine Beauftragung eines Kollegen in S. erfolgen soll, bitte ich um ganz kurzfristige telefonische Mitteilung.
Ohne Verständigung über eine eventuelle Mandatswiederaufnahme werden von hier aus keinerlei Maßnahmen getroffen werden. Bezüglich der Rechtsfolgen verweise ich auf die Hinweise des LG zum Versäumnisurteil.
Anfang Juni 1999 erhielt er von der Geschäftsführerin der Schuldnerin, Frau B., einen Anruf und verfasste hierzu folgenden Vermerk:
Anruf B. wg. Forderungsübernahme durch …
Mit Schreiben vom 4.6.1999 übersandte er der Schuldnerin zwecks Abschlusses eines Prozessfinanzierungsvertrages mit der Beklagten zu 1) einen vorbereiteten Vereinbarungstext folgenden Wortlauts:
1. Die Abtretende (sc. Schuldnerin) hat vor dem LG Stuttgart eine Restvergütungsforderung gegenüber der Firma G.E. Bauunternehmung GmbH unter dem unter Betreff bezeichneten Aktenzeichen geltend gemacht.
In diesem Rechtsstreit ist unter dem 11.5.1999 ein Versäumnisurteil gegenüber der Abtretenden ergangen.
Zur Vermeidung der Rechtskraft des ergangenen Versäumnisurteils, müsste bis zum 9.6.1999 Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt werden. Dies ist bisher nicht geschehen.
2. Die Abtretende tritt im Rahmen dieser Vereinbarung die der Klageforderung zu Grunde liegenden Vergütungsansprüche unwiderruflich an die Abtretungsempfängerin (sc: I. Gesellschaft für interdisziplinäres Bauprojektmanagement mbH) ab und ermächtigt dieselbe, den Rechtsstreit im Namen der Abtretenden fortzuführen.
3. Die Abtretungsempfängerin nimmt die Abtretung gem. Ziff. 2) dieser Vereinbarung an.
Sie verpflichtet sich, ungeachtet des Prozessausganges, die Abtretende von sämtlichen Kosten des Rechtsstreits freizustellen.
4. Von einem möglichen Erlös des Rechtsstreits erhalten von dem nach Abzug der Kosten verbleibenden Guthaben die Abtretende 30 %, die Abtretungsempfängerin 70 %.
Am 7.6.1999 erhielt er per Fax die vom dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn R., unterzeichnete „Vereinbarung” zurück. Am 9.6.1999 wurde die gleiche Vereinbarung noch einmal von Herrn R. für die Schuldnerin und für die Beklagte zu 1) von deren Geschäftsführerin unterschrieben. So haben das die Beklagten jedenfalls behauptet. Bereits am 7.6.1999 hatte der Beklagte zu 2) einen Einspruchsschriftsatz nebst Begründung entworfen und an den Rechtsanwalt S. in S. zwecks Einlegung des Einspruchs gegen das vorerwähnte Versäumnisurteil gefaxt. Auf einen prozessleitenden Hinweis des LG Stuttgart ergänzte er später die Einspruchsbegründung über den Rechtsanwalt S. Die Abtretung des Klageanspruchs an die Beklagte zu 1) wurde dem LG Stuttgart verschwiegen. Jedoch teilte der Beklagte zu 2) sie dem Rechtsanwalt S. mit Schreiben vom 1.7.1999 (Bl. 88) mit. In diesem Schreiben heißt es weiter:
Auf jeden Fall sollte im Falle eines Vergleichs sichergestellt werden, dass die Zahlung des … Vergleichsbetrages unmittelbar auf mein Geschäftskonto und nicht hat auf das Geschäftskonto der Klägerin gutgebracht wird.
Am 12.7.1999 unterschrieb der Geschäftsführer der Schuldnerin, Herr R., folgende als Vereinbarung bezeichnete Urkunde, der eine Liste der offenen Forder...