Leitsatz (amtlich)
1. Gewerbsmäßig im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Fall 1 StGB handelt nicht nur derjenige, dessen Tat auf den Erhalt von Geld gerichtet ist, sondern auch der, der andere Güter erlangen will, um sich so Kosten für deren Erwerb zu ersparen.
2. Die Feststellung des Amtsgerichts, der Angeklagte sei betäubungsmittelabhängig im Sinne des § 17 Abs. 2 BZRG, ist nicht Teil des Schuldspruchs. Daher ist das Berufungsgericht auch bei einer Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch nicht gehindert, zu einer etwaigen Betäubungsmittelabhängigkeit eigene und vom Urteil des Amtsgerichts abweichende Feststellungen zu treffen.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 23.11.2017; Aktenzeichen (510) 256 Js 2216/15 Ls Ns (20/17)) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. November 2017 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben:
a) im Fall 7
b) in den Gesamtstrafenaussprüchen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten - erweitertes Schöffengericht - verhängte mit Urteil vom 7. Juni 2017 gegen den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen und wegen Unterschlagung eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zugleich verurteilte das Amtsgericht den Angeklagten im Adhäsionsverfahren zu einer Zahlung von 545,00 Euro nebst Zinsen.
Zu den Tathandlungen hat das erweiterte Schöffengericht unter anderem Folgendes festgestellt (UA S. 4-6):
In den Jahren 2014 und 2015 konsumierte der Angeklagte täglich 2-3 Gramm Cannabis sowie an jedem zweiten Abend Kokain.
Tat 1
Am 07. März 2014 veräußerte der Zeuge W. in Berlin an den Angeklagten ein Fahrzeug Audi A3 mit dem amtlichen Kennzeichen ...) zu einem Kaufpreis von 3000,00 EUR zahlbar in 6 Raten. Der Zeuge übergab das Fahrzeug am Tattag an den Angeklagten, der dieses in der vorgefassten Absicht vereinnahmte, die vereinbarten Raten nicht zu leisten. Im Jahr 2015 verkaufte der Angeklagte das Fahrzeug weiter, ohne eine einzige Rate an den vorherigen Verkäufer geleistet zu haben.
Tat 2
Unter dem 01. Januar 2015 schloss der Angeklagte mit dem Zeugen P. einen Mietvertrag für den Zeitraum 01. Januar 2015 bis 31. März 2015 über möblierte Räume ... in 10437 Berlin zu einem monatlichen Mietzins von 750,00 EUR ab. Noch vor Ablauf der Mietzeit verließ der Angeklagte die Mieträume, ohne, wie es seiner vorgefassten Absicht entsprach, auch nur eine der fälligen Mietzinszahlungen zu leisten.
Tat 3
Am 17. März 2015 bestellte der Angeklagte unter missbräuchlicher Verwendung der Personalien X bei der Internetfirma "Fashion ID GmbH" Bekleidung (Boss Pullover, Boss Schuhe, Michael Kors und Armani Tasche) im Wert von 984,55 EUR. Am 19. März 2015 vereinnahmte der Angeklagte die Waren in der vorgefassten Absicht, diese nicht zu bezahlen.
[...]
Tat 7
Am 04. April 2015 veräußerte der Angeklagte dem Zeugen H. ein Apple IPhone 6 für 350 EUR, welches der Zeuge ... bar bezahlte. Tatsächlich handelte es sich bei dem Telefon um ein Falsifikat, was der Angeklagte auch wusste, gegenüber dem Zeugen aber verheimlichte, um den Kaufpreis zu erlangen und für sich zu behalten.
[...]
Der Angeklagte handelte bei den Taten 1 bis 9 in der Absicht, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer vor allem zur Finanzierung seiner Kokain- und Cannabisabhängigkeit zu verschaffen.
Seine gegen das amtsgerichtliche Urteil gerichtete Berufung hat der Angeklagte auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Adhäsionsentscheidung hat er von seinem Rechtsmittel ausgenommen.
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten mit Ausnahme der Entscheidung über den Adhäsionsantrag und der dazugehörigen Kostenentscheidung (im Rechtsfolgenausspruch) aufgehoben und den Angeklagten wegen Betruges in neun Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bremervörde vom 28. Oktober 2015 ... zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten wegen Unterschlagung unter Auflösung der nachträglich gebildeten Gesamtstrafe aus dem Beschluss des Amtsgerichts Stade vom 18. Oktober 2016 ... und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wuppertal vom 15. Januar 2016 ... und des Urteils des Amtsgerichts Stade vom 20. Juni 2016 ... eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt.
Mit der hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.
II.
Das Rechtsmittel hat im tenorierten Umfang in der Sache (vorläufigen) Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
1. Zur Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hat die Generalstaatsanwaltschaft zunächst Folgendes ausgeführt:
"Die bereits...