Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 02.08.1988; Aktenzeichen 91 O 275/88) |
LG Berlin (Entscheidung vom 31.03.1988; Aktenzeichen 15 O 261/88) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil der Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin vom 2. August 1988 geändert:
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin vom 31. März 1988 (15 O 261/88) wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, daß die Regeln des lauteren Wettbewerbs im geschäftlichen Verkehr eingehalten werden.
Die Antragsgegnerin warb in der Ausgabe der Zeitung „General-Anzeiger” vom 27./28. Februar 1988 mit der nachfolgend in Ablichtung wiedergegebenen Anzeige:
Der Antragsteller sieht in diesem Inserat eine wettbewerbswidrige Verletzung der Pflicht zur Angabe des Endpreises, wenn mit Preisbestandteilen geworben wird.
Antragsgemäß hat die Zivilkammer 15 des Landgerichts Berlin in dem Verfahren unter dem Aktenzeichen 15 O 261/88 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel durch Beschluß vom 31. März 1988 untersagt,
im geschäftlichen Verkehr für Immobilien mit der Nennung von Preisangaben zu werben, beispielsweise von Preisen pro qm, ohne den Endpreis der dazugehörigen Immobilie zu nennen, insbesondere zu werben:
„… ab DM 125,–/qm …”,
(gemäß Werbung im „General Anzeiger” vom 27./28. Februar 1988, S. 45).
Zur Begründung ihres hiergegen siegelten Widerspruchs hat die Antragsgegnerin vorgetragen: Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung sei schon deswegen nicht gegeben, weil in dem Inserat Grundstücksgrößen nicht angegeben seien und daher keine Werbung vorliege. Darüberhinaus sei ihr die Nennung der Endpreise überhaupt nicht möglich gewesen, weil die Grundstücke noch nicht vermessen gewesen seien und zudem der konkret verlangte Quadratmeterpreis von der jeweiligen Lage abhängig gewesen sei. Gegenstand der Annonce sei Bauland in Flächen beliebiger Größe zwischen 400 und 1.000 m² gewesen.
Unabhängig hiervon scheide eine Wettbewerbsverletzung schließlich deswegen aus, weil sie in jedem Falle nicht planmäßig gegen die Vorschrift der Preisangabenverordnung verstoßen habe.
Der Antragsteller ist dem mit der Auffassung entgegengetreten, daß die Antragsgegnerin nach dem Inhalt der Anzeige nicht für Bauland, sondern für Grundstücke mit einer ganz bestimmten Mindest- und Höchstgröße geworben habe, weswegen sie wegen der Nennung des Quadratmeterpreises auch zur Angabe eines Endpreises verpflichtet gewesen sei.
Die Kammer für Handelssachen 91 des Landgerichts Berlin, an die zwischenzeitlich das Verfahren verwiesen worden war, hat mit am 2. August 1988 verkündetem Urteil die einstweilige Verfügung vom 31. März 1988 aufgehoben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, eine Verpflichtung zur Nennung des Endpreises habe nicht bestanden, weil, wie aus dem Inserat ersichtlich, es den Käufern freigestanden habe, Lage und Größe der Grundstücke zu bestimmen, und ohne eine derartige Wahl eine Berechnung der Endpreise nicht möglich gewesen sei.
Gegen dieses, ihm am 26. August 1988 zugestellte Urteil richtet sich die von dem Antragsteller am 7. September 1988 eingelegte und zugleich begründete Berufung.
Er trägt vor:
Die Verpflichtung zur Angabe eines Endpreises entfalle nicht schon dann, wenn die beworbenen Grundstücke noch nicht exakt vermessen seien und zudem der in Ansatz zu bringende Quadratmeterpreis von ihrer jeweiligen Lage abhänge. Allerdings sei es, wie das Landgericht mit Recht ausgeführt habe, nicht Ziel und Zweck der Preisangabenverordnung, Werbendem und Käufer zu verbieten, bei der endgültigen Bestimmung des Preises zusammenzuwirken. Verhindert werden solle aber durch sie, daß sich der Verbraucher seine Preisvorstellung anhand irgendwelcher untereinander nicht vergleichbarer Preisgrößen bilde, wie dies dann geschehen könne, wenn er trotz unbekannter Berechnungsfaktoren auf der Basis seiner Wünsche oder Vorstellungen in überschlägiger Weise versuche, einen Endpreis zu ermitteln.
Genau dies werde durch die Werbung der Antragsgegnerin bewirkt. Zwar sei in ihr angegeben, daß die Größe des Grundstücks in einem gewissen Rahmen von dem Interessenten ausgesucht werden könne. Auch werde ein Mindestpreis von 125,– je Quadratmeter genannt. Gleichwohl könne der Leser dem Inserat nicht entnehmen, ob er überhaupt ein seinen Bedürfnissen und Vorstellungen entsprechendes Grundstück zu diesem Quadratmeterpreis bekommen könne. Unklar sei zudem für ihn, ob sich der genannte Mindestpreis auch auf die beworbene kleinste Grundstücksgröße beziehe. Der Interessent sei daher darauf angewiesen, sich seine Vorstellung über einen Endpreis auf der Basis von Nichtwissen und Vermutungen zu bilden, oder gezwungen, mit der Antragsgegn...