Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 23.07.2001; Aktenzeichen 12 O 7/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.7.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin geändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 64.632,81 Euro (126.410,78 DM) zzgl. Verzugszinsen i.H.v. 2 %-Punkten über dem Durchschnittszinssatz für Kontokorrentkredite unter 1 Mio. DM gem. Monatsberichten der D.-Bundesbank, mindestens i.H.v. 8 % auf 4.872,80 Euro (9.530,36 DM) seit dem 5.8.1999, aus jeweils 4.943,95 Euro (9.669,53 DM) seit dem 6.9., 6.10., 4.11. und 4.12.1999, auf weitere 5.218,61 Euro (10.206,72 DM) seit dem 6.1.2000, auf weitere 4.203,26 Euro (8.220,87 DM) seit dem 1.3.2000, auf jeweils 3.816,46 Euro (7.464,35 DM) seit dem 1.4., 2.5.2000, auf 4.498,81 Euro (8.798,90 DM) seit dem 2.6., 1.7., 1.8., 1.9., 2.10.2000, sowie auf 435,37 Euro (851,51 DM) seit dem 1.11.2000 zu zahlen.
Die weiter gehende Klage wird unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin i.Ü. abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsrechtszug erweiterte Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf jedoch die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 87.500 Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Berufungen der Parteien richten sich gegen das am 23.7.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, das der Klägerin am 10.8.2001 und dem Beklagten am 9.8.2001 zugestellt worden ist. Die Klägerin hat am 10.9.2001 gegen das Urteil Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10.11.2001 ihre Berufung am 12.11.2001 (Montag) begründet. Der Beklagte hat ebenfalls am 10.9.2001 gegen das Urteil Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 10.12.2001 die Berufung an diesem Tag begründet. Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin begründet ihre Berufung wie folgt:
Die Klage werde um einen Betrag von 537,20 DM nebst anteiligen Zinsen erweitert, da ab 1.1.2000 von dem erhöhten Kaltmietzins i.H.v. 8.798,90 DM und nicht von dem bisher geschuldeten Kaltmietzins i.H.v. 8.335,80 DM auszugehen sei. Dies ergebe eine Mehrforderung an Mietzins für Januar 2000 i.H.v. 138,63 DM und eine Mehrforderung für Nutzungsentschädigung im Zeitraum vom 9.1. bis 8.2.2000 i.H.v. 398,57 DM.
Zu Unrecht habe das LG im angefochtenen Urteil den Schadensersatzanspruch für den Zeitraum Mai bis 3.10.2000 versagt. Für den Zeitraum Mai bis September 2000 ergebe sich demnach eine weitere Schadensersatzforderung i.H.v. 51.820,90 DM (5 × 10.364,18 DM).
Die Hauptforderung setze sich demnach wie folgt zusammen:
Restmiete Oktober 1999 9.530,36 DM
Mietzinszahlung September bis Dezember 1999 38.678,24 DM
Miete/Nutzungsentschädigung Januar 2000 12.022,44 DM
Anteilige Nutzungsentschädigung Februar 2000 3.316,54 DM
Anteiliger Schadensersatz Februar 2000 abzgl. Einnahmen aus Zwischenvermietung 6.538,70 DM
Schadensersatz März und April 2000 abzgl. Einnahme aus Zwischenvermietung 18.059,26 DM
Schadensersatz Mai bis September 2000 (5 × 10.364,18 DM) 51.820,90 DM
Anteiliger Schadensersatz Oktober 2000 1.002,99 DM
Gesamtforderung 140.969,32 DM.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil sei eine Neuvermietung innerhalb von 3 Monaten nicht möglich gewesen. Sie, die Klägerin, habe die E. Projektmanagement GmbH & Co. KG (im Folgenden E.) mit der Verwaltung und Vermietung der Ladenflächen im Einkaufszentrum Potsdamer Platz Arkaden beauftragt. Dieses Unternehmen betreue bundesweit 67 Einkaufscenter und sei in diesem Segment Marktführer. Die E. sei auf Grund ihrer Größe und Marktbedeutung im Einzelhandel bekannt, so dass potentielle Mietinteressenten sich allgemein oder für bestimmte Center bei ihr bewerben würden. Die E. habe sich schon, als sich das Ende des Mietverhältnisses abgezeichnet habe, ab November 1999 um potentielle Mietinteressenten bemüht. Dabei seien nur Interessenten aus der Lebensmittelbranche oder Gastronomiebetriebe mit entsprechender Bonität in Betracht gekommen. Das fehlende Kerneinzugsgebiet und die schwache Umsatzentwicklung beim Verkauf von Lebensmitteln seien zum Zeitpunkt der Nachvermietung allgemein bekannt gewesen. Im Hinblick auf die bereits vorhandenen Lebensmittelsortimente im Objekt (2 Bäcker, 2 Metzgereien, Geschäfte für Käse und Obst, italienisches Feinkostgeschäft, Weinhandlung, Kaffeegeschäft, Süßwarengeschäft und Blumenladen) sei das in Betracht kommende Sortiment des Nachmieters eingeschränkt gewesen. Der Vermietungsmanager der E. habe Vermietungsgespräche wegen des Objekts im November 1999 mit der Firma C., mit dem Bewerber für ein spanisch-mexikanisches Gasthofkonzept, mit der Firma M.C. geführt. Seit Dezember 1999 seien ähnliche Gespräche mit der Firma F.-S-...