Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 04.09.1996; Aktenzeichen 24 O 480/94) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten zu 1. und 3. gegen das am 4. September 1996 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers, die im übrigen zurückgewiesen wird, wird das vorbezeichnete Urteil abgeändert:
Die Beklagten zu 1., 2. und 3. werden -- über die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu 1. und 3. hinaus -- ferner verurteilt, an den Kläger 6.858,69 DM nebst 4% Zinsen von 3.522,25 DM seit dem 11. Oktober 1994 und von 3.336,44 DM seit dem 29. Januar 1997 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 1. und 3. zu tragen, wobei die Beklagte zu 2. zu 1/11 gesamtschuldnerisch mithaftet.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Der Wert der Beschwer der Beklagten zu 1. und 3. übersteigt 60.000,00 DM.
Der Wert der Beschwer des Klägers und der Beklagten zu 2. übersteigt 60.000,00 DM nicht.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 21. Dezember 1993, ca. 11.30 Uhr auf der Marienfelder Chaussee in 12349 Berlin auf der nördlichen Richtungsfahrbahn im Bereich der Kreuzung mit dem Grauwackeweg zwischen dem Kläger als Fußgänger und dem Lkw der Beklagten zu 2. mit dem amtlichen Kennzeichen B Dieser Lkw wurde zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 1. gefahren und war bei der Beklagten zu 3. haftpflichtversichert.
Vor dem ampelgeregelten Kreuzungsbereich mit dem Grauwackeweg hielt der Beklagte zu 1. in erster Reihe im linken Fahrstreifen bei für ihn rotem Ampellicht an der Haltelinie vor der Lichtzeichenanlage an. Der Kläger überquerte als Fußgänger die dortige Fußgängerfurt. Als der Beklagte zu 1. mit dem Lkw anfuhr und beschleunigte, erfaßt er den Kläger und riß diesen zu Boden. Zumindest der rechte Arm des Klägers wurde jedenfalls von dem linken hinteren Zwillingsreifen des Lkw überrollt.
Der Kläger erlitt bei dem Unfall eine offene Humerusfraktur rechts mit ausgedehnten Weichteilverletzungen des rechten Armes. Es kam zu einer Verletzung der Arteria brachialis radialis und ulnaris rechts. Wegen der weiteren Verletzungsfolgen wird auf die Klageschrift sowie das vom Gericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R. R vom 2. April 1996 verwiesen.
Mit der Klage begehrt der Kläger Schmerzensgeld, für welches er einen Betrag in Höhe von 50.000,00 DM als angemessen erachtet, ferner eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 DM, Ersatz unfallbedingter Aufwendungen in Höhe von 4.250,57 DM sowie die Feststellung, daß die Beklagten zu 1. und 3. verpflichtet seien, ihm seinen weiteren materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis zu ersetzen.
Er hat vorgetragen:
Er selbst habe die Fahrbahn bei für ihn grünem Ampellicht in südlicher Richtung, für den Beklagten zu 1. also von rechts nach links, überquert. Der Beklagte zu 1. sei demgegenüber bei gelbem bzw. rotem Wechsellicht angefahren. Beim Anfahren sei er, der Kläger, von dem Lkw noch ca. 2 m entfernt gewesen. Der Beklagte zu 1. habe stark beschleunigt und ihn, den Kläger, nach einer Fahrstrecke von etwa 2 m mit der linken Fahrzeugecke erfaßt und zu Boden gerissen. Im Anschluß hieran sei er vom Vorderrad sowie den hinteren Zwillingsreifen überrollt worden.
Er hat beantragt,
1.die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen, an ihn ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4% Zinsen seit dem 17. November 1994 zu zahlen;
2.die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen, an ihn 4.250,57 DM nebst 4% Zinsen seit dem 11. Oktober 1994 zu zahlen;
3.festzustellen, daß die Beklagten zu 1. und 3. verpflichtet sind, ihm sämtliche materiellen und immateriellen Schäden -- letztere soweit sie nach dem 8. November 1994 entstehen -- aus dem Unfall vom 21. Dezember 1993 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen;
4.die Beklagten zu 1. und 3. zu verurteilen, an ihn eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 200,00 DM ab dem 1. Januar 1994 vierteljährlich im voraus jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres zu bezahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben behauptet: Der Kläger habe die Fahrbahn in nördlicher Richtung, also für den Beklagten zu 1. von links nach rechts überquert. Außerdem sei der Kläger bei für ihn rotem Ampellicht losgegangen. Der Beklagte zu 1. selbst sei erst angefahren, als die Lichtzeichenanlage für ihn Grün zeigte.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen W A und J M in der Sitzung vom 29. März 1995 zum Hergang des Verkehrsunfalles, ferner zu den Verletzungsfolgen des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dr. R R vom 2. April 1996. Auf das Vernehmungspr...