Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 27.07.2010; Aktenzeichen 43 O 121/10) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 27. Juli 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 43 O 121/10 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 300.000,00 EUR nebst 4 % Zinsen ab dem 19. Dezember 2001 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Kläger ab dem 3. März 2004 bis zum 31. März 2012 eine Schmerzensgeldrente in Höhe von vierteljährlich 600,00 EUR nebst 4 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 600,00 EUR ab dem 3. März 2004 sowie aus jeweils 600,00 EUR ab dem jeweiligen Folgequartal bis zum 31. März 2012 zu zahlen.
3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger weitere 3.744,58 EUR nebst 4 % Zinsen ab dem 3. März 2004 zu zahlen.
4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiter verurteilt, an die Kläger den im Zeitraum vom 26. Juni 1999 bis zum 30. Juni 2004 entstandenen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 18.429,42 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 10. August 2004 zu zahlen.
5. Die Beklagten werden weiter verurteilt, an die Kläger für den Zeitraum ab 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2010 den entstandenen Haushaltsführungsschaden in Höhe von 383,58 EUR monatlich sowie ab dem 1. Juli 2010 bis zum 8. Februar 2012 in Höhe von 465,77 EUR monatlich, jeweils nebst 4 % Zinsen ab dem 1. Juli 2004 und dem jeweiligen Folgemonat zu zahlen.
6. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Klägern sämtliche weiteren materiellen Schäden aus dem Unfall vom 24. Juni 1999 in der W.straße in … B. zu ersetzen, die bis zum Ableben des Erblassers am 8. Februar 2012 bereits entstanden waren, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
7. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Kläger haben die Beklagten als Gesamtschuldner 22 %, die Beklagten zu 1. und 3. als Gesamtschuldner weitere 52 % und die Kläger 26 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. und 3. haben die Kläger 26 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. haben die Kläger 52 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 26 %, die Beklagten 74 % zu tragen.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die mit am 2. September 2010 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag eingelegte und mit am 13. Dezember 2010 eingegangenem Schriftsatz vom 12. Dezember 2010 begründete Berufung des am 8. Februar 2012 verstorbenen ursprünglichen Klägers P. T. (im Folgenden Erblasser), dessen Erben bisher namentlich nicht benannt werden konnten, richtet sich gegen das am 27. Juli 2010 verkündete und am 10. August 2010 zugestellte Urteil des Landgerichts Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Kläger wenden sich gegen die teilweise Abweisung der Klage.
Sie tragen zur Begründung der Berufung vor:
Das Landgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass dem Erblasser ein Mitverschulden an dem Verkehrsunfall zur Last zu legen sei, weil auf Grund der Aussagen der vernommenen Zeugen im Zusammenhang mit dem Ampelschaltplan feststehe, dass der Erblasser die Straße bei für ihn rotem Ampellicht der Fußgängerampel betreten habe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Beklagten für den Beweis des Mitverschuldens des Erblassers nicht den Strengbeweis gemäß § 286 ZPO dafür erbracht, dass der Erblasser bei bereits rotem Ampellicht die Fahrbahn betreten habe. Dies sei insbesondere auch nicht durch die Aussagen der Zeugen F. und K. bewiesen.
Das Landgericht habe zudem den Ampelschaltplan falsch ausgewertet und bei seinen Berechnungen außer Acht gelassen, dass die Angaben der Zeugen jeweils cirka-Angaben gewesen seien und die Zeugen zudem den Hergang des Unfalls selbst nicht gesehen hätten, sondern erst durch den Aufprall aufmerksam geworden seien.
Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes sei das Landgericht fehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der Entscheidung des Landgerichts München vom 29. März 2001 – 19 O 8647/00 – um eine „Ausnahmeentscheidung” gehandelt habe.
Das Landgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Erblasser vollständig in seinem Körper gefangen gewesen sei und nur übe...