Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 02.09.2011; Aktenzeichen 23 O 566/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2.9.2011 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 23 des LG Berlin - 23 O 566/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Streithelferin des Klägers trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger nimmt die Beklagte als Gewährleistungsbürgin für die inzwischen in Insolvenz geratene ...(nachfolgend: Hauptschuldnerin) in Anspruch, die für den Kläger aufgrund jeweils gesonderter Verträge bei insgesamt sechs verschiedenen Bauvorhaben die schmutzwassertechnische Erschließung ausgeführt hatte. Die Streithelferin des Klägers war von diesem mit der Bau- und Gewährleistungsüberwachung beauftragt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 2.9.2011 verkündete Teilurteil der Zivilkammer 23 des LG Berlin - 23 O 566/09 - Bezug genommen, mit dem das LG die Klage bezüglich der Bauvorhaben ...und ..., für die die Beklagte am 20.11.2002 und am 2.12.2002 Gewährleistungsbürgschaften über 9.450 EUR und 14.500 EUR gestellt hat, abgewiesen hat.

Gegen das ihm am 8.9.2011 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22.9.2011 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 8.12.2011 am 7.12.2011 begründet.

Der Kläger hält das Teilurteil für unzulässig. Im Übrigen komme es nicht darauf an, ob die Sicherungsabrede formularmäßig oder als Individualvereinbarung zu werten sei, da jedenfalls nicht die Sicherungsabrede als solche, sondern allenfalls der Ausschluss von tatsächlich aber nicht vorliegenden Gegenforderungen unwirksam sei. Zu Unrecht habe das LG Verjährung angenommen. Die Leistungen der Hauptschuldnerin seien mangelhaft. Dafür habe die Beklagte als Bürgin einzutreten. Sinn und Zweck der Bietergespräche sei es gewesen, die Bürgschaften rechtlich abzusichern. Die Verhandlungspartner seien sich darüber einig gewesen, dass selbstschuldnerische und unbefristete Gewährleistungsbürgschaften von der Hauptschuldnerin gestellt werden sollten. Dies sei individuell ausgehandelt worden. Demgegenüber müssten die nicht gewollten Vertragsklauseln über den Inhalt der Bürgschaftsurkunden zurücktreten. Maßgeblich seien allein die in den Bietergesprächen getroffenen Vereinbarungen (Beweis: Zeugnis ...).

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Teilurteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.940 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.450 EUR seit dem 13.11.2009 und aus 14.500 EUR seit Rechtshängigkeit (31.3.2010) zu zahlen, hilfsweise, unter Aufhebung des Teilurteils die Sache an das LG Berlin zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Teilurteil und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers entgegen. Die dem Teilurteil zugrunde liegenden Mängel und die damit verbundenen Mängelbeseitigungskosten hat sie unstreitig gestellt. Die Beklagte hält die Sicherungsabreden für unwirksam und bestreitet, dass davon abweichende Vereinbarungen im Rahmen der Bietergespräche getroffen worden seien.

Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den wegen des besseren Verständnisses in den Entscheidungsgründen geschilderten Sachvortrag Bezug genommen.

B. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet.

I. Zulässigkeit des Teilurteils

Das Teilurteil ist nach § 301 ZPO zulässig.

1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind sechs Bürgschaftsverpflichtungen, die für sechs voneinander unabhängige und in sich abgeschlossene Bauvorhaben, für die jeweils gesonderte Verträge abgeschlossen wurden, gewährt worden sind. Gegenstand des Teilurteils sind zwei dieser Bauvorhaben, die die Bereiche ...betreffen. Es handelt sich somit um eine Häufung mehrerer selbständiger Klageansprüche (§ 260 ZPO), die ebenso gut in getrennten Verfahren geltend gemacht und entschieden werden könnten. In diesen Fällen ist ein Teilurteil über einen oder mehrere dieser Teilansprüche zulässig (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 301 Rz. 4).

2. Entgegen der Ansicht des Klägers steht dem die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH nicht entgegen.

a) Danach darf auch bei der grundsätzlichen Teilbarkeit des Streitgegenstandes ein Teilurteil nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil...

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